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Zollschuld nach Beendingung von Zollbefreiungsverfahren für wissenschaftliche Geräte


Einfuhrabwicklung: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Einfuhrabwicklung und Zollabfertigung einer Importsendung. Unser Forum Einfuhrabwicklung und Import Zollabfertigung behandelt Fragen wie, wie läuft die Einfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Einfuhrabwicklung erforderlich? Wie wird die Zollabfertigung bei der Einfuhrabwicklung durchgeführt?


Eichi Geschrieben am 15 Juli 2019



Dabei seit
11 Juni 2018
10 Beiträge
Hallo zusammen,

wir hatten vor 15 Jahren einige wissenschaftliche Geräte zollbefreit eingeführt. Diese standen bis dato unter regelmäßiger zollamtlicher Überwachung.
Wir wollen nun einen Teil verschrotten bzw die Zollschuld begleichen um frei über die Geräte zu verfügen.

Weiß jemand ob die Zollschuld zum Stichtag der Einfuhr oder zum Stichtag der Beendigung angesetzt wird?
Hintergrund der Frage ist das ein Großteil der Gerätschaften längst mit einem Drittlandssatz von 0% versehen ist.

VG
Eichi

CARGOFORUM PARTNER

waldorf Geschrieben am 16 Juli 2019



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Hast du eine Zollbefreiung nach ZollBefreiungsVO genutzt oder bist du in der vorübergehenden Verwendung ?

Für die Bemessungsgrundlagen gilt Art. 172 UZK. Zu "sofern nichts anderes bestimmt" gibt es zu beiden Varianten keine Sonderregelung. Also Bemessungsgrundlagen zum jetzigen Zeitpunkt. Im alten Recht gab es zur Verwendung eine abweichende Vorschrift (Art. 144 ZK), die auf den Zeitpunkt der Überführung in die Verwendung abgestellt hat. Die ist aber nicht in den UZK übernommen worden.

Artikel 172 UZK / Annahme der Zollanmeldung

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrformalitäten.

Eichi Geschrieben am 16 Juli 2019



Dabei seit
11 Juni 2018
10 Beiträge
es wurde die ZollBefreiungsVO genutzt.
Ich bin auch gerade selber fündig geworden:

ZollbefreiungsVO
Artikel 49 Abs. 2

"Auf Waren, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden."

Besten Dank!
VG
Eichi

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