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EUR.1 unter 6.000 EUR
Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?
Elli3004 |
Geschrieben am 19 August 2019
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Dabei seit 09 Oktober 2018 79 Beiträge
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Hallo zusammen,
darf man eine EUR.1 unter 6.000 EUR ausstellen?
Liebe Grüße Elli.
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TheDispatcher |
Geschrieben am 19 August 2019
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Dabei seit 24 August 2009 196 Beiträge
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Guten Morgen Elli,
es kommt darauf an .....
gibt das Präferenzabkommen die Form her, dann darf der Versender unter
Beachtung der Regelung eine ausstellen. Wertgrenze bis 6000 €.
Ermächtigte Ausführer dürfen über 6000 € Warenwert eine ausstellen.
Gruß
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Erzi4 |
Geschrieben am 19 August 2019
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Dabei seit 02 Dezember 2008 488 Beiträge
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Ich denke, die Frage lautete eher: "Darf der Zoll sich weigern, bei einer Sendung unter 6.000 Euro eine EUR.1 auszustellen, weil es eine einfachere Alternative mit der Ursprungserklärung auf dem Handelspapier gibt?" Oder noch anders ausgedrückt: "Gilt bei Sendungen bis 6000 Euro ein Verwendungszwang für die UE?"
Die Antwort lautet hier eindeutig: Nein! In allen Präferenzabkommen der EU, in denen sowohl eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als auch die Ursprungserklärung auf dem Handelspapier als Präferenznachweise genannt sind, ist deren Verwendung im Rahmen der bestehenden Voraussetzungen fakultativ und nicht obligatorisch. Bei Sendungen bis 6000 Euro kann der Ausführer also frei wählen, ob er die Ausstellung einer EUR.1 beantragt oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abgibt. Die deutschen Dienstvorschriften des Zolls enthalten hier auch nichts gegenteiliges.
Anders ist es, wenn der Ausführer eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer hat. Die Präferenzursprungsregeln enthalten zwar hier keine eindeutige Verwendungspflicht. Diese ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da eine Bewilligung Ermächtigter Ausführer sowohl beim Ausführer als auch bei der Zollverwaltung einen gewissen Verwaltungsaufwand beinhaltet, wäre es unverhältnismäßig, wenn man die Bewilligung nicht vollumfänglich nutzt. Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist hier im Einzelfall gleichwohl möglich. Allerdings sollte der Ausführer dann in der Lage sein, dem Zoll zu begründen, warum in dem Einzelfall eine UE nicht abgegeben werden soll/kann (z.B. wenn er glaubhaft machen kann, dass die UE von der Zollverwaltung des Bestimmungslandes nicht anerkannt wird).
Saludos
Erzi4
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Elli3004 |
Geschrieben am 20 August 2019
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Dabei seit 09 Oktober 2018 79 Beiträge
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Vielen Dank euch beiden.
LG
Elli
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Chev |
Geschrieben am 20 August 2019
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Ich würde mir auch die "neueren" Abkommen nochmal ansehen. Bei dem Abkommen mit Japan bin ich nicht auf dem neuesten Stand. In dem Abkommen mit Südkorea (welches seit 2011 in Kraft ist), ist eine EUR.1 nicht mehr vorgesehen. Das heißt, dass dieses Abkommen eine EUR.1 nicht "kennt". Unterm Strich bedeutet das, dass bis zu einem Warenwert von 6.000 EUR Präferenzen ausschließlich mittels einer präf. Ursprungserklärung weitergegeben werden können. Das gleiche auch bei Warenwerten ab 6.000 EUR - allerdings dann nur unter der Bewilligung des Ermächtigten Ausführers. Bin ich kein Ermächtigter Ausführer und habe eine Sendung über 6.000 EUR nach Südkorea, kann/darf ich also keine Präferenzen ausstellen.
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