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Wiederausfuhr nach Reparatur
Die vorübergehende Ausfuhr und vorübergehende Verwendung: Wichtige Instrumente zur Vermeidung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Tipps und Tricks zur Anwendung des richtigen Verfahrens wie dem internen Versandverfahren, der Verwendung eines Carnet A.T.A., eine passive Veredelung, die Abgabe einer Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr, dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung.
Milli74 |
Geschrieben am 30 August 2019
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Dabei seit 27 Januar 2016 9 Beiträge
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Hallo,
ich habe eine Frage zur richtigen Codierung in Atlas.
Wir haben Ware nach Japan verkauft, diese wurde uns zur Reparatur zurückgeschickt und zum freien Verkehr abgefertigt. Jetzt will ich das Teil wieder nach Japan versenden. Was muss ich genau eingeben?
Ich habe als Art des Geschäfts 22 angegeben, als Verfahren 31. Was ist das vorangegangene Verfahren, ich bekomme immer nur Fehlermeldungen.
Danke schon mal, wir sind eine kleine Firma und so als Mädchen für alles ist das gar nicht so einfach:-).
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CARGOFORUM PARTNER
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waldorf |
Geschrieben am 30 August 2019
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Ich würde als Verfahren 1040 anmelden. Da du vorher die Ware zum freien Verkehr abgefertigt hast (und nicht zu einem Zollverfahren wie der aktiven Veredelung) ist das eine ganz normale Ausfuhr und keine Wiederausfuhr, also "10". 2. Teil ist dann die "40".
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Chev |
Geschrieben am 31 August 2019
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Soweit ich weiß, sind die Verfahrenscodes 31XX für die Wiederausfuhr nach "besonderen" Zollverfahren zu verwenden. Die "normale" Einfuhr von Waren ist kein besonderes Zollverfahren. Somit würde ich auch entweder 1040 oder 1000 nehmen. 1040 hätte ich genommen, wenn ihr die Ware in Japan gekauft hättet und diese nun wieder ausgeführt wird. Da es aber eure eigene, ursprünglich nach Japan versendete Ware ist (wahrscheinlich mit EU-Ursprung), wäre meiner Meinung nach auch Verfahren 1000 nicht falsch - wenn die Ware auch ursprünglich mit Verfahren 1000 ausgeführt wurde.
Thema Art des Geschäfts - hier stehen meiner Meinung folgende zur Auswahl:
- Rücksendung von Waren 21
- Ersatz für zurückgesandte Waren 22
- Ersatz für nicht zurückgesandte Waren (z.B. wegen Garantie) 23
Da 22 und 23 meiner Meinung nach nicht zutreffen, bleibt nur 21 übrig, da ihr ja keinen Ersatz sondern die reparierte Ware zurücksendet. Manchmal muss man einfach nach dem Ausschlussverfahren vorgehen.
Die "Art des Geschäfts" dient soweit ich weiß aber nur zu statistischen Zwecken.
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Lerner |
Geschrieben am 25 November 2019
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Dabei seit 20 November 2019 39 Beiträge
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Hallo zusammen,
ich habe auch eine Frage dazu, allerdings leicht abgewandelt. Wir verzollen zum freien Verkehr und führen diese anschließend wieder regulär aus. Bisher haben wir einen Proforma für die Geräte erstellt und eine Servicerechnung über z.B. 500,- € beigelegt und auch auf dem ABD berücksichtigt als Teil des Gerätes. Also zum Beispiel 1 Gerät mit einem WW von x(Servicerechnung + Proforma).
Ich meine ich hätte mal gelesen das es aber reicht wenn die Servicerechnung per Mail an den Ami versandt werden und diese gar nicht der Sendung beiliegen müssen. Ist das korrekt? Brauche ich dafür einen Nachweis gegenüber Finanzamt oder Zoll bei einer Zollprüfung?
Danke vorab!
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TheDispatcher |
Geschrieben am 26 November 2019
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Dabei seit 24 August 2009 196 Beiträge
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die Geschäftsart 67 wäre hierfür korrekt, zumindest wurden wir mehrfach vom
Statistischen Bundesamt darauf hingewiesen :-)
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