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Warenursprung


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


ironduck Geschrieben am 18 September 2019



Dabei seit
18 September 2019
2 Beiträge
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage:

ich habe jetzt schon seit mehr als 10 Jahren mit Ursprung und Präferenzen zu tun. Seit kurzem habe ich bei meinem neuen Arbeitgeber eine Situation auf dem Tisch, der für mich paradox ist:

Gem. UZK stellt der Verkäufer dem Käufer einen Nachweis über den Ursprung der Ware aus (Präferenz lasse ich erstmal aussen vor). In unserem Fall ist die Konstellation so, das der 1. Verkäufer die verlängerte Werkbank des Unternehmens in dem ich arbeite ist. Der Sitz ist in China. Er erklärt den Ursprung mit einem selbstgemachten Ursprungszertifkat (Certificate of origin).
Wir (in DE) verkaufen diese Ware an unsere Vertriebsgesellschaft auch in DE. Damit sind wir der Wiederverkäufer. Die Vertriebsgesellschaft verkauft die Ware in Länder in denen potenziell ein UZ gefordert ist.


Gem. meinen Erfahrungen würde ich das dies nun wir folgt dokumentieren: LLE an unsere Vertriebsgesellschaft und die geht mit diesem zur IHK und holt sich ein UZ. Das haben wir vorherigen Arbeitgebern auch so gemacht. In den LLE´s wurde waren mit und ohne Präferenz erklärt, nicht EU und EU-Ware.


Was mich nun wundert: Die IHK´s möchten nun eine LLE mit nicht päferenziellen Ursprung haben (gegen Bezahlung), obwohl auf dem Dokument steht "Kann beglaubigt werden". Meines Erachtens fehlt hier die Rechtgrundlage obwohl sie sich hier auf UZK 59-63 berufen. Selbst in der Durchführungsverordnung habe ich dies nicht gefunden (Art. 57 bis 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ). insbesondere der Vermerk "Diese Erklärung kann als Vornachweis für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses, einer IHK-(Langzeit-) Erklärung oder
zur Bescheinigung anderer Außenwirtschaftsdokumente mit Ursprungslandangabe bei einer IHK vorgelegt werden" ist spaßig. Also bescheinigt einer IHK der anderen was sie gemacht hat. Oben drauf kommt aber noch, dass sich eine andere IHK sich das UZ von unserer Vertriebsgesellschaft auch noch bezahlen lässt.

Diesbezüglich habe ich mal mit einen HZA gesprochen. Mit dem Sachbearbeiter war ich mir einig, dass eine Firma eine LLE mit Präferenz ausstellen kann ohne es beglaubigen zu lassen, aber eine LLE ohne mit Ware aus einem Drittland, die erstmal keinen Einfluss auf Abgaben hat, da sie ja nur innerhalb der EU verbracht wird, soll plötzlich beglaubigt werden!? Insbesondere da alle drei beteidigten Unternehmen auch noch verbunden sind.

Mein Rechtsempfinden ist hier ein wenig "gereizt".

Gibt es hierzu Erfahrungswerte/Meinungen?

Schon mal Danke vorab für den Input.

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Chev Geschrieben am 18 September 2019



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Im Anhang "Allgemeines" im offiziellen IHK-Vordruck für LE / LLE'n heißt es:

"Auch Industrie- und Handelskammern können Lieferantenerklärungen als Vornachweis zu einem Ursprungszeugnis bzw. einer IHK-Erklärung zum Warenursprung anerkennen."

Soweit, so gut.

Listet ihr in euren LLE'n allerdings auch Ware ohne Präferenzursprung auf (quasi nur mit dem handels-rechtlichen Ursprung), so könnte es sein, dass dies der IHK als Vornachweis für ein UZ nicht ausreicht. Hinsichtlich der Akzeptanz von Vornachweisen für nicht-präf. Waren für UZ's gibt es da Unterschiede zwischen die IHK'en. Gängige Nachweise dafür sind die "IHK-Erklärung" oder ein IHK-Ursprungszeugnis. Die IHK-Erklärung kann meist eigenständig ausgestellt werden, außer bei Drittlandursprung - dann muss die IHK-Erklärung normaler Weise zunächst von der eigenen IHK beglaubigt sein und käme dann einem IHK-Ursprungszeugnis gleich - beides sollte ausnahmslos von anderen IHK'en akzeptiert werden.

Dass eine LLE beglaubigt werden kann und muss, wäre mir neu.

ironduck Geschrieben am 19 September 2019



Dabei seit
18 September 2019
2 Beiträge
Guten Morgen,

das ist vom Grundsatz her klar. das Problem ist die Rechtsgrundlage. Die IHK beruft sich auf UZK 59-63. Und dort ist dies eben nicht geregelt. Wie ich schon geschrieben habe, kann ich eine LLE ausstellen und muss sie nicht beglaubigen. Wobei diese in Europe erhebliche abgabenrechtliche Konsequenzen hat. Dieser Punkt ist klar geregelt.
Dieses IHK Dokument, dass in der EU keinerlei abgabenrechtliche Konsequenzen hat und so im UZK nicht geregelt ist, wie es die IHK es sich wünscht, muss beglaubigt werden. Zumal sich die IHK einmal das beglaubigen dieses Dokuments bezahlen lässt und dann das Folgedokument (UZ) auch nochmal ist nach m. E. klare abzocke.

Zumal auf dem Dokument, wahrscheinlich wohl wissend, dass es keine Rechtgrundlage gibt, steht explizit, kann beglaubigt werden. Wenn es verpflichtend wäre, würde dort muss stehen.

Nach einem längere Gespräch mit einem Dozenten aus dem gehobenen Dienst, hat mir dieser hinter vorgehaltener Hand auch bestätigt, dass dies so nicht geregelt ist.

Chev Geschrieben am 19 September 2019



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Die IHK beruft sich auf UZK 59-63. Und dort ist dies eben nicht geregelt

Hier geht es generell um den nicht-präferenziellen Ursprung, also Ursprungsbestimmung, etc.

Zitieren::

Wie ich schon geschrieben habe, kann ich eine LLE ausstellen und muss sie nicht beglaubigen.

Du hattest oben die Frage zum Thema "Beglaubigung" einer LLE gestellt. Daher meine Antwort. Korrekt, eine LLE kann nicht beglaubigt werden, diese wird eigenständig ausgestellt. Eine LLE dient dem Nachweis von präf. EU-Ware. In einer LLE kann zwar neben dem präferenziellen auch der nicht-präferenzielle Ursprung erwähnt werden. Grundsätzlich dient eine LLE aber nur dem Nachweis des präferenziellen Ursprungs, siehe UZK. Das muss man sauber abgrenzen.

Wie oben erwähnt, akzeptieren IHK'en als Vornachweis für ein Ursprungszeugnis auch eine LLE mit Waren präferenziellen EU-Ursprungs, wenn zusätzlich das Land des nicht-präferenziellen (=handelsrechtlichen) Ursprungs erwähnt wird, z. B. "Frankreich".

Zitieren::

In den LLE´s wurde waren mit und ohne Präferenz erklärt, nicht EU und EU-Ware.

Das ist allerdings ein Problem. Denn eine LLE dient nicht zur Dokumentation des nicht-präf. Ursprungs.
Ihr könnt zwar in einer LLE Artikel mit nicht-präf. Ursprung erwähnen, müsst dies aber kenntlich machen, damit klar ist, für welche Artikel die LLE quasi gilt und für welche nicht. Habt ihr also nicht-präf. Artikel darin stehen und gebt auch dafür (nur) das handelsrechtliche Ursprungsland an (z. B. "Frankreich"), dann ist dies kein geeigneter Nachweis. Da kommt es drauf an, manche IHK'en akzeptieren es, manche wollen aber für solche (nicht-präf.) Artikel dann eine IHK-Erklärung haben, welches der korrekte Nachweis für den handelsrechtlichen Ursprung wäre. Ist dieser handelsrechtliche Ursprung nicht "Frankreich", sondern z. B. "China", so muss die IHK-Erklärung wegen Drittlandursprunges zusätzlich von deiner IHK beglaubigt werden, da eine selbst ausgestellte IHK-Erklärung bei Drittlandursprung anderen IHK'en als Vornachweis für ein Ursprungszeugnis (meist) nicht ausreicht. Eine beglaubigte IHK-Erklärung hat dieselbe Wertigkeit wie ein IHK-Ursprungszeugnis. Für eine solche Beglaubigung müsst ihr eurerseits geeignete Vornachweise (vom chin. Lieferanten) bei eurer IHK einreichen.

Ich hoffe, ich konnte es einigermaßen darstellen.

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