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EXW Ausfuhr ohne Ausfuhranmeldung des Versenders


Recht und Steuern im Außenhandel: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Gestaltung im internationalen Handel. Unser Forum Recht und Steuern im Außenhandel behandelt Fragen wie, welche Rechtsvorschriften und Steuerregeln gelten im internationalen Handel? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel meine Steuerpflichten erfüllen? Welche Risiken gibt es bei der Einfuhr von Waren aus dem Ausland und wie kann ich diese minimieren? Welche Möglichkeiten gibt es, im internationalen Handel Steuervorteile zu nutzen? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel sicherstellen, dass ich alle relevanten Rechts- und Steuerregelungen einhalte?


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Elli3004 Geschrieben am 18 November 2019



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09 Oktober 2018
79 Beiträge
Hallo zusammen, wir wollen eine Maschine in die Türkei exportieren. Der Kunde holt selbst ab und wir berechnen dem Kunden MWST, die er sich dann an der Grenze wieder zurück holen kann. Meine Frage nun. Ich habe ja nur den unterschriebenen Abholschein. Durch die MWSt bin ich beim Finanzamt schon mal abgesichert, aber wie sieht es mit der Ausfuhr an sich aus? Ich bekomme ja keinen AGV oder etwas alternatives. Benötige ich das durch die ausgewiesene MWST auch gar nicht?
Liebe Grüße Elli

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Chev Geschrieben am 18 November 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
Ist der türkische Kunde in D umsatzsteuerlich registriert oder wie holt der sich die Steuer wieder?

Wenn ihr die Ausfuhranmeldung nicht selbst abgebt und Umsatzsteuer berechnet, benötigt ihr auch nicht den AGV.

Die Frage ist allerdings, wer hier die Ausfuhranmeldung überhaupt abgibt und wer darin als Anmelder & Ausführer hinterlegt wird. Das würde ich auf jeden Fall klären, denn ich habe die Befürchtung, dass ihr in der Ausfuhranmeldung namentlich erwähnt werdet - somit als Ausführer oder sogar als Anmelder & Ausführer hinterlegt wurdet. Hintergrund ist, dass Ausführer/Anmelder unionsansässig sein müssen. Und das ist der türkische Kunde nicht, somit fällt der schon mal raus. Bleiben nicht viele übrig, die man dort hinterlegen könnte. Seid ihr nicht nur als Ausführer sondern auch als Anmelder hinterlegt, wurde das ABD in Eurem Namen und auf Eure Gefahr hin abgegeben ("Direkte Vertretung"). Dann haftet ihr sogar für die Ausfuhranmeldung, die irgendjemand (Unbekanntes) für euch abgegeben hat.

Ich bleibe dabei, da wir diese Diskussion hier im Forum schon ausgiebig hatten: Auch bei EXW möglichst die Ausfuhranmeldung selbst abgeben, um die Kontrolle darüber zu haben, die rechtlichen Gegebenheiten zu erfüllen und einen AGV zu bekommen. Dann muss letztendlich auch keine Steuer berechnet werden (wie es in 99,9% der Fälle auch üblich ist), da sich der drittländische Kunde in den wenigsten Fällen diese Steuer wiederholen kann.

Zollfragen Geschrieben am 19 November 2019



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09 Januar 2011
87 Beiträge
Guten Morgen,

ist die Maschine von der Dual-Use-VO bzw der dt. Ausfuhrliste erfasst?

Wie Chev schon richtig geschrieben hat, würde ich immer versuchen in der "Fahrerrolle" zu bleiben und auch bei ex-works eine Ausfuhranmeldung abgeben.
Besser wäre es solche ex-works Geschichten zu vermeiden. Handelt es sich bei der Maschinenabholung wirklich um ein ex-works Geschäft? Stellt ihr die Maschine bei euch auf den Hof und der abholende Spediteur macht die Verladung selbst?
Oder ist es doch ehr eine FCA - Geschichte und ihr macht die Verladung? Dann hätte sich die Sache mir der Zuständigkeit für die Ausfuhranmeldung auch geklärt.

Gruß

Zollfragen

fjs02 Geschrieben am 11 Februar 2021



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22 Januar 2015
39 Beiträge
Chev wrote:


Ich bleibe dabei, da wir diese Diskussion hier im Forum schon ausgiebig hatten: Auch bei EXW möglichst die Ausfuhranmeldung selbst abgeben, um die Kontrolle darüber zu haben, die rechtlichen Gegebenheiten zu erfüllen und einen AGV zu bekommen. .

Ist zwar schon ein wenig älter dieser Eintrag, aber immer wieder aktuell.

Wir machen auch grundsätzlich ein ABD bei EXW-Abholern. Jetzt hat gestern bei einem Webinar ein Mensch von der IHK erzählt, dass wir das bei EXW gar nicht dürfen...

Dass es nicht zu unseren Pflichten gem. Incoterm EXW gehört ist klar, aber dass wir es nicht ausstellen dürfen ...?!

waldorf Geschrieben am 11 Februar 2021



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Das ist völliger Quatsch. Die incoterms spielen zollrechtlich keine Rolle. Bei der Erstellung der Ausfuhr hat niemand in Brüssel oder Berlin darangedacht. Im Zweifel kennen die Zöllner die Incoterms gar nicht.

Stuttgarter Geschrieben am 11 Februar 2021



Dabei seit
05 September 2019
46 Beiträge
Hallo,

grundsätzlich ist es doch so, dass bei echtem EXW (ohne weitere Vereinbarungen) der Verkäufer gar nicht als Ausführer auftreten kann, da er die Bedingungen nicht erfüllt, die der UZK an Ausführer stellt:
Ausführer ist
a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
--> NEIN
b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:
i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
--> NEIN (Verkäufer stellt ja nur an der Rampe bereit).
ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist;
--> NEIN (Verkäufer schließt keinen Transportauftrag o.ä. ab)

Theoretisch müsste der Käufer also nun dafür sorgen, dass er jemanden findet, der für ihn die Ausfuhr macht er ist ja kein ANsässiger)...
Der Spediteur findet das nicht so klasse (er weiß, warum), und winkt ab. Also wird der Verkäufer gebeten, sich darum zu kümmern. Ist ja auch möglich, aber eben nur mit weitergehenden "Vereinbarungen" (sei es konkludent ode explizit).
Ich verstehe halt nicht, wieso immer an EXW so lange manipuliert wird, bis es (fast) FCA ist.
Viele Grüße

waldorf Geschrieben am 11 Februar 2021



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
„Ich verstehe halt nicht, wieso immer an EXW so lange manipuliert wird, bis es (fast) FCA ist.“
Ganz einfach: weil die Mehrheit der Ein- und Verkäufer nur „ab Werk“ und „frei Haus“ kennen und das dann mit EXW bzw DDP anlegen.

Chev Geschrieben am 11 Februar 2021



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10 April 2009
1477 Beiträge
Die Incoterms sind kein Gesetz und jeder Incoterm kann durch Zusatzvereinbarungen beider Vertragsparteien angepasst werden.

Die vielfältigen Gründe, warum man auch bei EXW die Ausfuhranmeldung als Versender macht, wurden ausgiebig genannt.
Mir ist ehrlich gesagt, kein Fall bekannt, bei dem man die "Durchführung" der Ausfuhrverzollung dem Drittländer "überlässt".
Dies hat für alle Beteiligten keinerlei Vorteile und kann für manche eher zum Nachteil führen.

waldorf Geschrieben am 11 Februar 2021



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Wenn man dein Käufer die Ausfuhrabfertigung machen lassen würde, wäre es doch auch für den Verkäufer keine steuerfreie Ausfuhrlieferung mehr und er müsste mit Mehrwertsteuer fakturieren ? Das will der Käufer garantiert nicht und ist ein weiterer Killer dieser Variante.

Stuttgarter Geschrieben am 12 Februar 2021



Dabei seit
05 September 2019
46 Beiträge
Hallo zusammen,

ich bin ja ganz bei Euch. Darum gibt bei uns weder EXW noch DDP.
Dass diejenigen ahnungslos sind, die das verreinbaren, ist für mich kein Grund, das so hinzunehmen, sondern ein Grund, hier entsprechend zu schulen. Fehler abstellen statt akzeptieren.
Das gilt im Übrigen nicht nur für die Anwendung von Incoterms, sondern auch für andere Bereiche.
Natürlich kann ich immer EXW oder DDP benutzen und entsprechende Zusatzvereinbarungen treffen.

Aber wenn ich Bock auf Wiener Schnitzel habe, bestelle ich Wiener Schnitzel.
Ich könnte natürlich auch Schweineschnitzel natur, mit Austausch des Schweinefleischs durch Kalbsfleisch, und zusätzlicher Behandlung mit Mehl, Eiern und Semmelbröseln und anschließender Zubereitung in heißem Fett bestellen.
Mache ich aber nicht...

Erzi4 Geschrieben am 12 Februar 2021



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02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo zusammen,

die Diskussion über Incoterms und ihr Verhältnis zu zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen wird wohl nie ein Ende nehmen. Dies liegt vermutlich auch daran, dass
a) häufig übersehen wird, dass es sich bei den Incoterms um ein internationales Regelwerk handelt, das von der ICC ausgearbeitet wurde, um eine weltweite Hilfestellung bei den Fragen zu geben, die die Incoterms wirklich regeln, nämlich, wann eine Ware als geliefert gilt, welche Vertragspartei die Kosten der Beförderung bis wohin trägt, welche Partei die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware bis wohin trägt und ggf. ob eine Versicherungspflicht besteht,
b) ebenfalls übersehen wird, dass in diesem internationalen Kontext alle Einschränkungen, die durch nationale Vorschriften bestehen können, durch die Verwendung von Begriffen wie "gegebenenfalls" oder "soweit zutreffend" relativiert werden, weil Incoterms nun mal nicht über dem Gesetz stehen und
c) dass die meisten, die im Netz oder (noch schlimmer) auf Veranstaltungen falsche oder missverständliche Informationen verbreiten, wahrscheinlich noch nie einen Blick in das immerhin 200 Seiten umfassende Regelwerk geworfen haben, weil man es schlicht und einfach kaufen muss und die ICC es doch tatsächlich wagt, ihr geistiges Eigentum der Welt nicht gratis zur Verfügung zu stellen (Ironie aus...).

Wer also behauptet, dass ein Verkäufer bei Vereinbarung der Incoterms-Klausel EXW selbst keine Ausfuhranmeldung abgeben dürfe, hat definitiv keine Ahnung von Incoterms!

Jede der 11 Incoterms-Klauseln 2020 enthält 20 Regeln, die sich zu gleichen Teilen auf Verkäufer und Käufer aufteilen und die mit den Kennungen A1 bis A10 für den Verkäufer sowie B1 bis B10 für den Käufer bezeichnet werden. Das Thema "Ausfuhr-/Einfuhrabfertigung" wird dabei von den Regeln A7 und B7 erfasst. Außerdem enthält das Regelwerk eine 20-seitige Einführung, die ebenfalls Bestandteil der Icomterms-Regeln ist.

Die Regel A7 lautet für die Klausel EXW (auszugsweise in Bezug auf Exporte):
"Soweit zutreffend, hat der Verkäufer den Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung von Dokumenten und/oder Informationen für alle Ausfuhrabfertigungsmodalitäten, die von den Ausfuhrländern vorgeschrieben sind, zu unterstützen."

Die Regel B7 lautet für die Klausel EXW (auszugsweise in Bezug auf Exporte):
"Gegebenenfalls hat der Käufer alle Ausfuhrabfertigungsformalitäten durchzuführen und zu bezahlen, die von den Ausfuhrländern vorgeschrieben sind."

Aus diesen Regeln lässt sich allenfalls ableiten, dass der Verkäufer bei EXW nicht verpflichtet ist, die Ausfuhrabfertigung zu organisieren. Es steht aber nirgendwo, dass der Verkäufer das nicht darf! Es wird an keiner Stelle eine Verknüpfung zum Zoll- und Außenwirtschaftsrecht hergestellt, weil die Incoterms das aufgrund ihrer globalen Ausprägung schlicht nicht leisten können. Statt dessen wird in dem Regelwerk an mehreren Stellen, z.B. in der Einführung oder in den erläuternden Kommentaren für Nutzer, darauf hingewiesen, dass man bei lokalen Problemen mit der Nutzung der Klausel, weil z.B. der Käufer die Ausfuhranmeldung nicht selbst abgeben kann (wie in der EU), besser eine andere Klausel, z.B. FCA, vereinbaren sollte.

Ein weiterer Aspekt, den ein Verkäufer bei der Vereinbarung von EXW berücksichtigen sollte: wer in Deutschland die Ausfuhrabwicklung aus der Hand gibt, hat u.U. auch keinen ordentlichen Nachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung für Umsatzsteuerzwecke. In Konsequenz müsste der Verkäufer sich also dadurch absichern, dass er bei EXW aus Umsatzsteuersicht eine Lieferung im Inland hat, für die dann folglich Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist und die dadurch mit Umsatzsteuer an den Käufer fakturiert wird. Spätestens dann werden beide Parteien wohl darüber nachdenken, dass bei Ausfuhren aus der EU FCA die bessere Incoterms Klausel ist...

Saludos
Erzi4


Zuletzt bearbeitet von Erzi4 am 12 Feb 2021 - 18:26, insgesamt einmal bearbeitet

Stuttgarter Geschrieben am 12 Februar 2021



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05 September 2019
46 Beiträge
Man müsste halt wissen, was die IHK hier genau erzählt hat.
Oft wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer bei echter EXW-Abwicklung (OHNE WEITERE VEREINBARUNGEN) nicht als zollrechtlicher Ausführer auftreten darf.
Zitieren::
Aus diesen Regeln lässt sich allenfalls ableiten, dass der Verkäufer bei EXW nicht verpflichtet ist, die Ausfuhrabfertigung zu organisieren. Es steht aber nirgendwo, dass der Verkäufer das nicht darf!
Richtig, das steht nirgendwo.
Aber auf welcher zollrechtlichen Grundlage???
Es würde mich sehr interessieren, wie das mit dem Ausführerbegriff des UZK zu vereinbaren ist...
Aus meiner Sicht geht das nicht ohne weitere Vereinbarungen (ich lasse mich aber gern vom Gegenteil überzeugen).

Erzi4 Geschrieben am 12 Februar 2021



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02 Dezember 2008
488 Beiträge
Stuttgarter wrote:

Aber auf welcher zollrechtlichen Grundlage???
Es würde mich sehr interessieren, wie das mit dem Ausführerbegriff des UZK zu vereinbaren ist...
Aus meiner Sicht geht das nicht ohne weitere Vereinbarungen (ich lasse mich aber gern vom Gegenteil überzeugen).

Hallo Stuttgarter,

die Rechtsgrundlage ist dieselbe, die Du bereits erwähnt hast, nämlich Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b UZK-DA. Es geht hier mehr darum, wie man diesen Artikel auslegt und da war Deine Interpretation aus Deinem Beitrag oben m.E. insbesondere im Hinblick auf Buchstabe ii) ein wenig zu eng gefasst. Wenn das deutsche Unternehmen D einem russischen Unternehmen R Waren verkauft, als Lieferbedingung EXW vereinbart und R holt die Waren selbst ab bzw. beauftragt den Spediteur, so wird der deutsche Zoll den Kaufvertrag stets als Ausfuhrvertrag betrachten. Hierzu aus der Dienstvorschrift A0610 der Absatz 114: "Ein Ausfuhrvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass eine grenzüberschreitende Warenbewegung ausgelöst wird und eine Partei des Vertrages unionsansässig ist." Damit wird D als unionsansässige Partei des Ausfuhrvertrags zum Ausführer nach Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b) ii) UZK-DA.

Aber nur mal angenommen, es gäbe zwischen D und R keinen Kaufvertrag oder etwas ähnliches, das man als Ausfuhrvertrag ansehen könnte, dann kann man den D dennoch zum Ausführer nach Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b) i) UZK-DA "herbeischwätzen". Dies ergibt sich aus dem Absatz 117 der Dienstvorschrift A0610 (die hier ganz auf der Linie mit der auf der Webseite von TAXUD veröffentlichten EU-Guidance zur Definition des Ausführers ist). Die Sätze 34ff des Absatzes lauten:
"Die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, kann grundsätzlich übertragen werden, um den Wirtschaftsbeteiligten eine größere Flexibilität bei der Vereinbarung des zollrechtlichen Ausführers zu bieten. So kann z.B. auch ein Spediteur als Ausführer auftreten, wenn er dem Verfahren zustimmt. Zur Übertragung der Befugnis hat der Unionsfremde mit dem Unionsansässigen eine Vereinbarung zu treffen, mit der bestimmt wird, dass der Unionsansässige als zollrechtlicher Ausführer auftreten soll und ihm hierzu die Verantwortung für das Verbringen übertragen wird. Durch die Vereinbarung wird der Unionsansässige in die Lage versetzt, über die Ausfuhr verantwortlich zu entscheiden und als Ausführer nach Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b) i) UZK-DA aufzutreten. Tritt der Unionsansässige dann als zollrechtlicher Ausführer gegenüber der Zollverwaltung auf, so handelt er im eigenen Namen und für eigene Rechnung."

Abschließend zum Verhältnis von Theorie und Praxis: waldorf hat schon ganz richtig bemerkt, dass dem Zoll vereinbarte Incoterms völlig Wurscht sind. Ich möchte mal behaupten, dass die meisten Zollbeamten in Deutschland Incoterms nur im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwertes bei der Wareneinfuhr kennen. Ein deutsches Zollamt oder ein deutscher Zollprüfer wird daher niemals auf die Idee kommen, dass es bei Feststehen eines unionsansässigen Beteiligten (wie in meinem Beispiel dem D) keinen zollrechtlichen Ausführer geben sollte!

Saludos
Erzi4

Stuttgarter Geschrieben am 15 Februar 2021



Dabei seit
05 September 2019
46 Beiträge
Hallo Erzi4,

alles, was Du schreibst, ist richtig.
Aber gleichzeitig basieren alle Deine Annahmen darauf, dass zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden (wie sonst kämst Du auf die Idee, dass eine Ausfuhr stattfinden wird)?

Als Beispiel folgender Kaufvertrag:

"Kaufvertrag
Käufer: Fa. XY123 AG in RU
Verkäufer: Erzi4 AG in DE
Kaufgegenstand: 1 Hochruckreiniger
Kaufpreis: 1.001,- EUR
Verpackung: 1 Karton, 30x50x1000 cm; 100 kg
Lieferbedingung: EXW Fa. Erzi4 AG in Berlin (INCOTERMS® 2020)
Zahlungsbedingungen: Vorkasse"


Findet eine Ausfuhr statt?
Kennst Du das Zielland?
Kennst Du den Empfänger?
Kennst Du die Endverwendung?
Kennst Du Inhalt, Gewichte und Abmessungen des Packstücks, das ausgeführt wird?
...
Wie willst Du eine Ausfuhranmeldung erstellen?
Theoretisch liegt Dir bei diesem Vertrag keine einzige Information vor, die für eine Ausfuhranmeldung benötigt werden.

Ich würde mich schwertun, hierfür eine Ausfuhranmeldung zu erstellen...

Für mich ist EXW im internationalen Geschäft schlicht und ergreifend untragbar (auch bezüglich Umsatzsteuer, Exportkontrolle). Und das werde ich auch weiterhin jedem erzählen, der mich fragt.

Aber das Schönes ist ja, dass jeder so lange an den INCOTERMS rumdoktoren kann, bis es passt (zusätzliche Vereibarungen). Solange nichts schiefgeht (bzw. keiner dahinterkommt), ist ja alles bestens...

In diesem Sinne viele Grüße

Chev Geschrieben am 15 Februar 2021



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

man kann das denke ich endlos ausführen.

Evtl. sollte man sich nochmal folgende Fakten im Klaren sein.

Incoterm Klausel EXW:
Laut Definition ist die Ausfuhrverzollung Sache des Käufers (mal die Gesetzeslage außen vor). Vertraglich habe ich mit meinem Kunden bei EXW vereinbart, dass dieser die Kosten und Gefahren für die Ausfuhr-verzollung übernimmt. Auf Verlangen des Käufers muss der Verkäufer aber "Hilfestellung" bei der Beschaffung von Ausfuhrdokumenten geben. Die (vertraglichen) Risiken und Kosten, welche dabei entstehen, verbleiben allerdings beim Käufer. Es zeigt aber, dass ein Verkäufer selbst bei EXW vertraglich gesehen nie komplett außen vor ist, was die Ausfuhrverzollung betrifft.
Vergleiche dazu die EXW-Definition der ICC.

Gesetzeslage nach Zollrecht/UZK - Anmelder/Ausführer:
Da ein Drittländer keine Ausfuhranmeldungen innerhalb des Unionsgebietes abgeben kann, ist es üblich, dass der Spediteur des Kunden dieses übernimmt. Jetzt kommt es allerdings drauf an, wie dieser handelt. Dieser kann (gegen Vollmacht) in direkter oder indirekter Vertretung des Verkäufers handeln. In diesen Fällen geht eine Haftung/Mithaftung für die Ausfuhrverzollung auf den Verkäufer über. Das heißt, dass gegenüber dem UZK-Zollrecht der Anmelder/Ausführer haftet, und nicht jedoch der drittländische Käufer. Der drittländische Käufer trägt ledliglich vertraglich gesehen die Risiken für die Ausfuhrverzollung (gegenüber dem Verkäufer) wegen Nicht-Erfüllung es Vertrages etc.
Handelt der Spediteur weder in direkter noch in indirekter Vertretung und setzt sich selbst als Ausführer in der Ausfuhranmeldung ein (was nach neuerer UZK-Definition möglich ist), dann treffen o. g. Haftungs-risiken ggü. dem UZK-Zollrecht den Spediteur.
Also auch hier keine Möglichkeit, den Käufer haftungstechnisch ggü. dem UZK-Zollrecht einzubeziehen, da dieser als Nicht-EU-ansässiger weder als Anmelder noch als zollrechtlicher Ausführer auftreten kann.

Gesetzeslage nach Außenwirtschaftsrecht:
EXW sieht per Definition ebenfalls vor, dass Genehmigungen, etc. ebenfalls durch den Käufer erbracht werden, auch hier hat der Verkäufer lediglich eine Hilfestellungspflicht.
Hier kollidiert es meiner Meinung nach am Stärksten, denn der außenwirtschaftliche Ausführer ist bei diesem Geschäft einzig und allein der EU-seitige Verkäufer. Diese Eigenschaft kann an niemanden anderes übertragen werden. Und als außenwirtschaftlicher Ausführer habe ich die Ausfuhrkontrolle (z. B. auch Sanktionslistenprüfung, Dual-Use-Prüfung etc.) sicherzustellen sowie evtl. Ausfuhrgenehmigungen einzuholen. Auch das erfolgt bei EXW vertraglich gesehen im Risiko und auf Kosten des drittländischen Käufers - aber die Durchführung und Haftung ggü. EU-seitigen und nationalen Behörden (z. B. BAFA) verbleibt rechtlich gesehen beim Verkäufer und kann ebenfalls nicht auf den drittländischen Käufer übertragen werden.

Ergebnis:
EXW ist nur eine Vertragsklausel zwischen dem Verkäufer und Käufer. Rechtlich gesehen kann jedoch die Haftung nach dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht nicht auf den Käufer übertragen werden. Lediglich Kosten und vertragliche Risiken trägt der Käufer, für rechtliche Angelegenheiten innerhalb der EU hält der Verkäufer + ggf. der Spediteur des Käufers, insofern der Spediteur als zollrechtlicher Anmelder + ggf. als Ausführer auftritt, den Kopf hin.


Zuletzt bearbeitet von Chev am 15 Feb 2021 - 16:06, insgesamt einmal bearbeitet

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