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Einsatz von Ersatzwaren Äquivalenzprinzip bei der Aktiven Veredelung
Die vorübergehende Ausfuhr und vorübergehende Verwendung: Wichtige Instrumente zur Vermeidung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Tipps und Tricks zur Anwendung des richtigen Verfahrens wie dem internen Versandverfahren, der Verwendung eines Carnet A.T.A., eine passive Veredelung, die Abgabe einer Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr, dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung.
magpet1 |
Geschrieben am 22 November 2019
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Dabei seit 22 November 2019 5 Beiträge
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Hallo zusammen,
ich hoffe es kann jemand weiterhelfen.
Wir sind Automobilhersteller und beziehen Waren (Heizmatten, Zierringe) aus dem Drittland die zu KFZ-Lenkrädern veredelt und anschließend in das Drittland wieder ausgeführt werden.
Um Zollabgaben einzusparen, haben wir nun das Verfahren der aktiven Veredelung bei unserem Hauptzollamt beantragt.
Da sich zum Start der aktiven Veredelung ein Teil der o.g. Artikel bereits im freien Verkehr (=Unionswaren) befinden wird – und wir diesen Bestand für die Produktion verbrauchen müssen bis ausschließlich Ware (die in die aktive Veredelung überführt wurden) vorrätig sind – haben wir zusätzlich den Einsatz von Ersatzwaren (Äquivalenzprinzip) in Verbindung mit der vorzeitigen Ausfuhr beantragt.
Jetzt hat uns das Hauptzollamt mitgeteilt, dass der Einsatz von Ersatzwaren nur dann vorgesehen ist, wenn die Menge der aus dem Drittland eingeführten Waren nicht für die Produktion der Veredelungserzeugnisse ausreicht und durch den Einsatz von Ersatzwaren (EU-Ware) gedeckt werden muss.
Laut unserer Recherche (im UZK) geht die genannte Bedingung vom Hauptzollamt nirgendwo hervor. In diesem Zusammenhang werden immer nur Unionswaren erwähnt, es wird nicht darauf hingewiesen, dass diese Waren in der EU gekauft worden sein müssen. Wenn dies Bedingung wäre, würden wir diesen Sacherhalt nicht erfüllen, da die Teile aus einem Drittland importiert wurden.
Könnt ihr mir Hilfestellung leisten und mitteilen, ob o.g. Aussage vom Hauptzollamt richtig ist und wenn ja, aus welchem Artikel im UZK das hervorgeht?
Wir benötigen eine verlässliche Argumentationsbasis um das Hauptzollamt zu überzeugen uns das Äquivalenzprinzip zu bewilligen.
Vielen herzlichen Dank im Voraus
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CARGOFORUM PARTNER
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waldorf |
Geschrieben am 22 November 2019
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Die Rechtsgrundlage müsste dir eigentlich dein HZA nennen, kann es aber nicht, weil es die nicht gibt. Kein entsprechender Hinweis in den Regelungen zu Ersatzwaren im gesamten UZK-Paket, insbesondere nicht in Art. 169 DA, der die Einschränkungen regelt. Man könnte es unter unter "wirtschaftliche Voraussetzung" in Art. 211 (4) -b) UZK subsumieren. Dann müsste das HZA allerdings die COM zur Einzelfall-Prüfung einschalten; Art. 259 IA.
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magpet1 |
Geschrieben am 22 November 2019
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Dabei seit 22 November 2019 5 Beiträge
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Vielen herzlichen Dank Waldorf,
ich gehe die genannten Artikel jetzt nochmal im Detail durch.
Eine weitere Frage habe ich leider noch:
- Weißt du ob aus dem UZK irgendwo hervorgeht, dass es sich bei Ersatzware um Unionsware handeln muss, die in der EU gekauft worden sein müsste. Wenn dies Bedingung wäre, würden wir diesen Sacherhalt nicht erfüllen, da unsere Teile aus einem Drittland importiert wurden.
Vielen Dank
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waldorf |
Geschrieben am 22 November 2019
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Unionswaren sind ja auch verzollte Drittlandswaren. Ich gehe davon aus, dass deine Ersatzwaren solche sind. Ersatzwaren müssen definitiv keine EU-Ursprungswaren sein. Wären deine Waren unverzollt, könntest du sie ja ganz normal in die AV überführen.
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magpet1 |
Geschrieben am 28 November 2019
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Dabei seit 22 November 2019 5 Beiträge
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Nochmal danke für deine Hilfe.
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