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EXW - trotzdem Ausfuhranmeldung und Lieferung?


INCOTERMS: Klarheit und Transparenz im internationalen Handel durch die richtige Anwendung der INCOTERMS 2020. Unser INCOTERMS Forum klärt Fragen wie, wann sollten Incoterms verwendet werden? Wie wähle ich die richtigen Incoterms für mein internationales Handelsgeschäft aus? Welche Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer gemäß den Incoterms? Wie vermeide ich Missverständnisse und Streitigkeiten bei der Anwendung von Incoterms? Wie werden Incoterms bei der Zollabfertigung berücksichtigt?


Zaiga Geschrieben am 23 November 2019



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23 November 2019
7 Beiträge
Hallo zusammen,

folgender Fall kommt für mich immer wieder vor:

Beteiligten:
1. Lieferant in Deutschland
2. Zwischenhändler in Deutschland
3. Endkunde im Drittland

Rechnungsstellung:
1. Rechnung mit MwSt.
2. Ausfuhrlieferung zwischen 2 und 3 Ust. frei

Warenbewegung:
Lieferant Nr1 liefert die Ware bis zur Spedition des Endkunden in Deutschland.

Zwischenhändler ist Ausführer, weist die Ust. Freiheit mit dem Ausgangsvermerk nach.
Jedoch haben die Rechnungen Incoterm: EXW, und Lieferdatum gleich Rechnungsdatum.

Frage:
Ist das so von der Rechnungsstellung für den Zwischenhändler in Ordnung? Bezüglich Incoterm und Umsatzsteuerfreiheit?
FCA wäre whr. besser aber falsch ist die oben beschriebene Konstellation auch nicht?


Vielen Dank fürs lesen!!!

CARGOFORUM PARTNER

Chev Geschrieben am 23 November 2019



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10 April 2009
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Wenn die Ware an die Spedition des Endkunden in D geliefert wird, wäre der richtige Incoterm "FCA(XXX)", z. B. "FCA Hamburg Seaport" oder "FCA Frankfurt Airport". EXW wäre hier definitiv nicht korrekt, da die Ware ja nicht am Werk steht, sondern "Free Carrier" - also schon an irgendeinen Punkt geliefert wird. Incoterm "CPT(XXX)" ginge auch.

Zaiga Geschrieben am 24 November 2019



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23 November 2019
7 Beiträge
Hallo Chev danke für die Antwort,

was kann es da für Probleme geben wenn man immernoch EXW verwendet?
Soweit mir bekannt waren auch Betriebsprüfungen da und haben es eig. nie beanstandet?

Chev Geschrieben am 24 November 2019



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10 April 2009
1477 Beiträge
Was war denn das für eine Betriebsprüfung? Steuerprüfung?

Welchen Incoterm ihr verwendet, ist ausschließlich Sache zwischen dem Verkäufer und Käufer. Incoterms sind kein Gesetz, allerdings können die Incoterms vor Gericht herangezogen werden (bei Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer). Die Incoterms können letztendlich auch modifiziert werden, d. h. Sonderabsprachen zwischen Verkäufer und Käufer... Es ist also eure eigene Wahl/Sache, welchen Incoterm ihr verwendet, darüber gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn ihr EXW statt FCA (z. B. FCA Frankfurt Airport) anwendet, dann ist es vielmehr das Problem des Käufers. Bei EXW müsstet ihr nur die Ware an eurem bzw. am Werk des Lieferanten für die Abholung durch den Käufer (bzw. seines Spediteurs) zur Verfügung stellen. Damit hättet ihr bereits eure Lieferverpflichtung erfüllt. Ausfuhranmeldung und Lieferung an den Spediteur des Kunden entfällt dann laut Incoterm und es wird schwierig für den Käufer, dieses vor Gericht einzufordern. Auch Haftungsansprüche bis FCA Frankfurt Airport kann er nur schwer geltend machen, wenn vertraglich nur EXW geliefert wird. Gefahrenübergang bei EXW findet bei der Verladung am Werk statt.
Falls ihr EXW stehen lasst und dennoch an den Spediteur liefert + die Ausfuhranmeldung erstellt, dann ist dies im Prinzip eine Zusatzleistung, welche ihr nach dem Incoterm EXW nicht erbringen müsstet. Tut ihr es doch, ist dies jedoch kein gesetzlicher Verstoß sondern einfach nur eine Falschanwendung des Incoterms.

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