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Atlas Infos 3077 3188 3795/19 Codierung 3LLK


ATLAS Verfahren: Tipps und Tricks für die effiziente Abwicklung von Zollformalitäten im internationalen Handel. Unser Forum ATLAS Verfahren behandelt Fragen wie, was ist das ATLAS Verfahren? Wann wird das ATLAS Verfahren angewendet? Wie läuft das ATLAS Verfahren ab? Wie werden Zollformalitäten im ATLAS Verfahren elektronisch abgewickelt? Welche Auswirkungen hat das ATLAS Verfahren auf den Transport von Waren? Welche Software benötige ich zur Teilnahme am ATLAS Verfahren?


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Törti Geschrieben am 09 Januar 2020



Dabei seit
18 Oktober 2010
59 Beiträge
Hallo zusammen,

hat sich schon jemand mit diesem Thema beschäftigt und hat viele Dreiecksgeschäfte?

Es soll ja nun im ABD mit 3LLK angegeben werden, wenn sich zollrechtlicher Ausführer und außenwirtschaftlicher Ausführer unterscheiden.

Um als zollrechtlichen Ausführer zu gelten muss man auch nicht mehr zwingend der Vertragspartner des Warenempfängers sein.

D.h. wenn ich einen Kunden innerhalb der EU hatte, der mir sagte ich soll direkt ins Drittland schicken war ich früher der Anmelder und er der Ausführer, weil er den Vertrag mit dem Drittländer hat.

Das muss jetzt nicht mehr ! ich kann Ausführer sein, muss aber mit 3LLk Codieren und dem Zoll mitteilen das ich zwar der zollrechtliche Ausführer bin, mein Vertragspartner in der EU aber der außenwirschaftliche Vertragspartner.

OK. Alles schön und gut.

ABER, wie ich die Atlas-Infos lese und auch eine Veranstaltung gestern bei der IHK verstanden habe,
sind jetzt auch Drittländische Kunden zu benennen, wenn die der vertragspartner mit dem Endkunden sind.

D.h. Wir haben Vertrag mit Singapur, SG mit Vietnam und wir sollen direkt nach VN schicken.
ich bin selbstverständlich, wie früher, der zollrechtliche Ausführer, aber auch hier muss ich 3LLK codieren und den Kunden aus SG angeben als aussenwirtschaftlichen Ausführer (entweder mit TCUI Nummer falls vorhanden, oder mit seiner Adresse), weil er der Vertragspartner mit VN ist.

Kann das jemand bestätigen oder korrigieren?

Grüße
Törti

CARGOFORUM PARTNER

Zollfragen Geschrieben am 09 Januar 2020



Dabei seit
09 Januar 2011
87 Beiträge
Hallo Törti,

m.E. bist du in diesem Fall auch als außenwirtschaftlicher Ausführer anzusehen.

Das BAFA will ja bei "Verfehlungen" jemand greifbar haben und das wärst ja in diesem Fall nur du. Dem Singapurer und dem Vietnamesen wird das EU - Recht wenig interessieren.

Auch wenn ich den Fall praktisch sehe. Wird ein Drittländer für eine genehmigungspflichtige Ware einen Ausfuhrantrag beim deutschen BAFA stellen? Wohl ehr nicht...

Bin aber auf weitere Rückmeldungen gespannt

Gruß

Zollfragen

Törti Geschrieben am 09 Januar 2020



Dabei seit
18 Oktober 2010
59 Beiträge
Zollfragen wrote:

Auch wenn ich den Fall praktisch sehe. Wird ein Drittländer für eine genehmigungspflichtige Ware einen Ausfuhrantrag beim deutschen BAFA stellen? Wohl ehr nicht...


Aus BAFA Sicht ist klar hier, da bin ich als Zollrechtlicher Ausführer dran mit Genehmigungen etc.

Ich kann mir halt vorstellen dass das jetzt der Weg um die Ecke ist für den Zoll das er weiß mit wem die Verträge geschlossen wurden, bzw welcher Beteiligte der Auftraggeber für den Export ist, selbst wenn er im Ausland ist!?
k.A. sehr nerviges Thema finde ich :)

Chev Geschrieben am 09 Januar 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Um als zollrechtlichen Ausführer zu gelten muss man auch nicht mehr zwingend der Vertragspartner des Warenempfängers sein.

Korrekt, und das ist genau der Grund, warum zollrechtlicher und außenwirtschaftlicher Ausführer ab sofort von einander abweichen können. Außenwirtschaftlicher Ausführer ist weiterhin ausschließlich der Vertrags-partner des Kunden im Drittland. Bislang waren zollrechtlicher und außenwirtschaftlicher Ausführer immer identisch, da beides Vertragspartner des Kunden im Drittland sein mussten. Jetzt kann der zollrechtliche Ausführer auch Vertragspartner eines Kunden in der EU sein und dennoch direkt in ein Drittland liefern.

Zitieren::

D.h. wenn ich einen Kunden innerhalb der EU hatte, der mir sagte ich soll direkt ins Drittland schicken war ich früher der Anmelder und er der Ausführer, weil er den Vertrag mit dem Drittländer hat.

Soweit Korrekt, eine kleine Ergänzung: Wer "Anmelder" war/ist (gilt auch noch heute) und somit für die Zollanmeldung haftet, bestimmt/e sich daraus, wie das Vertretungsverhältnis war (direkt/indirekt).

Zitieren::

ABER, wie ich die Atlas-Infos lese und auch eine Veranstaltung gestern bei der IHK verstanden habe,
sind jetzt auch Drittländische Kunden zu benennen, wenn die der vertragspartner mit dem Endkunden sind.

Das verwirrt mich allerdings auch. Wenn sowohl der Auftraggeber als auch der Warenempfänger im Drittland sitzen, so galt doch bislang, dass die Rolle des Ausführers zweifellos auf den Versender innerhalb der EU zutrifft. Den außenwirtschaftlichen Ausführer gibt es doch auch nicht erst seit der Neuregelung des zollrechtlichen Ausführers. Der außenwirtschaftliche Ausführer kommt jetzt nur ans "Licht", weil er in manchen (neuen) Fällen nicht mehr mit dem zollrechtlichen Ausführer übereinstimmt.
Heißt das unterm Strich, dass bei allen Dreiecksgeschäften, bei welchen Auftraggeber + Warenempfänger im Drittland saßen, immer der drittländische Auftraggeber = außenwirtschaftlicher Ausführer war?
Das wage ich doch sehr zu bezweifeln, denn wie soll ein drittländischer Kunde, die außenwirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten der EU + die jew. nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten kennen, einhalten und umsetzen? Was würde das BAFA sagen, wenn plötzlich ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung von einem Kunden aus China oder z. B. aus Pakistan eingeht. Die freuen sich... Hingegen muss der EU-Versender in solchen Fällen keinerlei außenwirtschaftliche Gegebenheiten einhalten und keinerlei Haftung fürchten?
Das passt nicht wirklich, denn das Thema "Exportkontrolle" wird doch so hoch angesiedelt.

Deswegen heißt für mich: sitzen Auftraggeber und Warenempfänger im Drittland, so trifft die Rolle des außenwirtschaftlichen Ausführers + logischer Weise die des zollrechtlichen Ausführers (denn der MUSS unionsansässig sein) immer auf den Versender, also auf das exportierende Unternehmen in der EU.

Die Thematik bzgl. der TCUI-Nummer (die ich heute zum ersten Mal höre und 0 Ahnung habe, was das für eine Nr. sein soll), verwirrt mich daher sehr stark.

Zitieren::

Zollfragen wrote:

Auch wenn ich den Fall praktisch sehe. Wird ein Drittländer für eine genehmigungspflichtige Ware einen Ausfuhrantrag beim deutschen BAFA stellen? Wohl ehr nicht...

Zitieren::

Aus BAFA Sicht ist klar hier, da bin ich als Zollrechtlicher Ausführer dran mit Genehmigungen etc.

Das sehe ich nicht so klar. Der "zollrechtliche Ausführer" hat nichts mit dem BAFA zu tun. Eben genau das ist doch das Problem, hier widersprichst du dir meiner Meinung nach selbst :-) Es geht hier um den außenwirtschaftlichen Ausführer, siehe Zitat von "Zollfragen":

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m.E. bist du in diesem Fall auch als außenwirtschaftlicher Ausführer anzusehen.

Das BAFA will ja bei "Verfehlungen" jemand greifbar haben und das wärst ja in diesem Fall nur du. Dem Singapurer und dem Vietnamesen wird das EU - Recht wenig interessieren.

Der außenwirtschaftliche Ausführer muss den Antrag beim BAFA stellen, nicht der zollrechtliche. Deswegen kann ich es nicht ganz glauben, dass plötzlich auch ein Drittländer als außenwirtschaftliche Ausführer auftreten kann/darf/muss.

Törti Geschrieben am 10 Januar 2020



Dabei seit
18 Oktober 2010
59 Beiträge
Chev wrote:
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Um als zollrechtlichen Ausführer zu gelten muss man auch nicht mehr zwingend der Vertragspartner des Warenempfängers sein.

Korrekt, und das ist genau der Grund, warum zollrechtlicher und außenwirtschaftlicher Ausführer ab sofort von einander abweichen können. Außenwirtschaftlicher Ausführer ist weiterhin ausschließlich der Vertrags-partner des Kunden im Drittland. Bislang waren zollrechtlicher und außenwirtschaftlicher Ausführer immer identisch, da beides Vertragspartner des Kunden im Drittland sein mussten. Jetzt kann der zollrechtliche Ausführer auch Vertragspartner eines Kunden in der EU sein und dennoch direkt in ein Drittland liefern.

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D.h. wenn ich einen Kunden innerhalb der EU hatte, der mir sagte ich soll direkt ins Drittland schicken war ich früher der Anmelder und er der Ausführer, weil er den Vertrag mit dem Drittländer hat.

Soweit Korrekt, eine kleine Ergänzung: Wer "Anmelder" war/ist (gilt auch noch heute) und somit für die Zollanmeldung haftet, bestimmt/e sich daraus, wie das Vertretungsverhältnis war (direkt/indirekt).

Zitieren::

ABER, wie ich die Atlas-Infos lese und auch eine Veranstaltung gestern bei der IHK verstanden habe,
sind jetzt auch Drittländische Kunden zu benennen, wenn die der vertragspartner mit dem Endkunden sind.

Das verwirrt mich allerdings auch. Wenn sowohl der Auftraggeber als auch der Warenempfänger im Drittland sitzen, so galt doch bislang, dass die Rolle des Ausführers zweifellos auf den Versender innerhalb der EU zutrifft. Den außenwirtschaftlichen Ausführer gibt es doch auch nicht erst seit der Neuregelung des zollrechtlichen Ausführers. Der außenwirtschaftliche Ausführer kommt jetzt nur ans "Licht", weil er in manchen (neuen) Fällen nicht mehr mit dem zollrechtlichen Ausführer übereinstimmt.
Heißt das unterm Strich, dass bei allen Dreiecksgeschäften, bei welchen Auftraggeber + Warenempfänger im Drittland saßen, immer der drittländische Auftraggeber = außenwirtschaftlicher Ausführer war?
Das wage ich doch sehr zu bezweifeln, denn wie soll ein drittländischer Kunde, die außenwirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten der EU + die jew. nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten kennen, einhalten und umsetzen? Was würde das BAFA sagen, wenn plötzlich ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung von einem Kunden aus China oder z. B. aus Pakistan eingeht. Die freuen sich... Hingegen muss der EU-Versender in solchen Fällen keinerlei außenwirtschaftliche Gegebenheiten einhalten und keinerlei Haftung fürchten?
Das passt nicht wirklich, denn das Thema "Exportkontrolle" wird doch so hoch angesiedelt.

Deswegen heißt für mich: sitzen Auftraggeber und Warenempfänger im Drittland, so trifft die Rolle des außenwirtschaftlichen Ausführers + logischer Weise die des zollrechtlichen Ausführers (denn der MUSS unionsansässig sein) immer auf den Versender, also auf das exportierende Unternehmen in der EU.

Die Thematik bzgl. der TCUI-Nummer (die ich heute zum ersten Mal höre und 0 Ahnung habe, was das für eine Nr. sein soll), verwirrt mich daher sehr stark.

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Zollfragen wrote:

Auch wenn ich den Fall praktisch sehe. Wird ein Drittländer für eine genehmigungspflichtige Ware einen Ausfuhrantrag beim deutschen BAFA stellen? Wohl ehr nicht...

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Aus BAFA Sicht ist klar hier, da bin ich als Zollrechtlicher Ausführer dran mit Genehmigungen etc.

Das sehe ich nicht so klar. Der "zollrechtliche Ausführer" hat nichts mit dem BAFA zu tun. Eben genau das ist doch das Problem, hier widersprichst du dir meiner Meinung nach selbst :-) Es geht hier um den außenwirtschaftlichen Ausführer, siehe Zitat von "Zollfragen":

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m.E. bist du in diesem Fall auch als außenwirtschaftlicher Ausführer anzusehen.

Das BAFA will ja bei "Verfehlungen" jemand greifbar haben und das wärst ja in diesem Fall nur du. Dem Singapurer und dem Vietnamesen wird das EU - Recht wenig interessieren.

Der außenwirtschaftliche Ausführer muss den Antrag beim BAFA stellen, nicht der zollrechtliche. Deswegen kann ich es nicht ganz glauben, dass plötzlich auch ein Drittländer als außenwirtschaftliche Ausführer auftreten kann/darf/muss.


Hallo Chev,

wir haben gestern noch fleissig die § im AWG/AWV und Artikel in der EU-Vo etc gewälzt.
also wir sind auch verwirrt. Wir glauben zu meinen das der außenwirtschaftliche Ausführer NICHT im Drittland sitzen kann ja, aber wir klären das kurzfristig mit dem HZA und sind mal gespannt wie groß die Augen von denen sind wenn wir diese Frage stellen. :)
Ich melde mich mal mit Ergebnissen

Summertime Geschrieben am 10 Januar 2020



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Schaut Dir einmal die Formulierung in § 2 Abs. 2 AWG an. Dort heißt es: "Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und
1. über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt....."

Da die Formulierung aus dem UZK "im Zollgebiet der Union ansässig" hier fehlt, kann also nach dem AWG auch eine im Drittland ansässige Firma Ausführer werden.

Ob sich das BAFA auf Anträge aus China oder Pakistan freuen würde, ist m.E. uninteressant, weil die Formulierung nun einmal so im Gesetz so steht. Wenn das BAFA damit ein Problem hätte, hätte es schon vor längerer Zeit den Gesetzgeber zu einer Änderung des AWG auffordern müssen.

waldorf Geschrieben am 10 Januar 2020



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Neben den offensichtlich weiterhin bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des Ausführer-Begriffes ist es besonders ärgerlich, dass momentan jeder Ausführer mit derartigen Konstellationen die neuen Codierungen anmelden muss - auch wenn er bzw. seine Produkte überhaupt nicht von außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen/Beschränkungen betroffen sind. Eigentlich sollte der UZK ja vereinfachen - aber dieses Versprechen hat er bzw. die Behörden, die ihn auslegen und anwenden, bisher nicht halten können.

Chev Geschrieben am 10 Januar 2020



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die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und
1. über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt....."

Bei einem Dreiecksgeschäft, bei welchem Kunde und Warenempfänger im Drittland sitzen, ist m. E. weiterhin der EU-Versender (auch) der außenwirtschaftliche Ausführer. Der außenwirtschaftliche Ausführer kann m. E. niemals ein Drittländer sein, solange in dem Geschäft auch ein EU-Ansässiger beteiligt ist - auch, wenn die außenwirtschaftliche Regelung im Gesetz den Ausführer nicht konkret als EU-Ansässigen vorschreibt. Das BAFA bzw. die entsprechenden Behörden werden sich immer an den EU-Ansässigen, der exportiert hat, wenden.

Dass das BAFA sich freut, war ironisch gemeint. Sollten Fälle bekannt sein, bei welchen derartige Drittländer, gegen die z. T. Embargos vorliegen, selbst Anträge beim BAFA einreichen, dann würde mich das interessieren. Ich zumindest habe davon noch nie gehört, dass solche Fälle existieren und das würde die Wirksamkeit der EU-seitigen und nationalen Exportkontrolle meiner Meinung nach auch destabilisieren.

Summertime Geschrieben am 10 Januar 2020



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Die Formulierung von Törti war: "Wenn sowohl der Auftraggeber als auch der Warenempfänger im Drittland sitzen". Für mein Verständnis heißt das, dass die Ware in der EU bei einem Lagerhalter liegt. Insofern gibt es keinen EU-Ansässigen, der an dem Kaufvertragsgeschäft beteiligt ist und damit kann der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer nur im Drittland sein.

Ob man bei der Beantwortung der Frage gleich zusätzliche Parameter ("Drittländer sind Embargoländer") in den Sachverhalt einfließen lassen muss, um das Thema weiter zu verkomplizieren, muss jeder selbst wissen. Fakt ist aber, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist.

Chev Geschrieben am 10 Januar 2020



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Die Formulierung von Törti war: "Wenn sowohl der Auftraggeber als auch der Warenempfänger im Drittland sitzen". Für mein Verständnis heißt das, dass die Ware in der EU bei einem Lagerhalter liegt. Insofern gibt es keinen EU-Ansässigen, der an dem Kaufvertragsgeschäft beteiligt ist und damit kann der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer nur im Drittland sein.

Stimme ich zu.

Ich bin allerdings von folgender Konstellation ausgegangen:

A: Verkäufer/Versender in der EU
B: Auftraggeber im Drittland (=Kunde von A)
C: Empfänger im Drittland (=Kunde von B)

Törti Geschrieben am 10 Januar 2020



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Chev wrote:
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Die Formulierung von Törti war: "Wenn sowohl der Auftraggeber als auch der Warenempfänger im Drittland sitzen". Für mein Verständnis heißt das, dass die Ware in der EU bei einem Lagerhalter liegt. Insofern gibt es keinen EU-Ansässigen, der an dem Kaufvertragsgeschäft beteiligt ist und damit kann der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer nur im Drittland sein.

Stimme ich zu.

Ich bin allerdings von folgender Konstellation ausgegangen:

A: Verkäufer/Versender in der EU
B: Auftraggeber im Drittland (=Kunde von A)
C: Empfänger im Drittland (=Kunde von B)


so ist es auch gemeint.
Ich bin in der EU und habe Vertrag mit Drittland A
Drittland hat Vertrag mit Drittland B und ich soll direkt liefern.

Ich in innerhalb der EU der zollrechtliche Ausführer.

wer ist der außenwirtschaftliche Ausführer?

es scheint als wäre es Drittland A, weil er bestimmt das die Ware aus der EU ausgeführt wird bzw den Vertrag mit Drittland B hat !?

Chev Geschrieben am 10 Januar 2020



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10 April 2009
1477 Beiträge
Nach meiner Auffassung bist du sowohl der zollrechtliche als auch der außenwirtschaftliche Ausführer.

Zur Aussage von Summertime:

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Fakt ist aber, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist.

Das ist er eben nicht. Der Gesetzestext spiegelt explizit keine Geschäfte ab, bei welchen Auftraggeber & Warenempfänger im Drittland sitzen. Der Gesetzestext zielt auf Auftraggeber ab, welche in der EU sitzen, während direkt ins Drittland geliefert wird. In diesen Fällen ist der Auftraggeber = "Vertragspartner des Empfängers im Drittland" und dann trifft auf diesen auch die Rolle des außenwirtschaftlichen Ausführers.
Sitzt der Auftraggeber jedoch im Drittland, so hat bereits der EU-Versender einen Vertrag mit einem Drittländer und tritt in die Rolle des außenwirtschaftlichen Ausführers.

Der Gesetzestext in §2 AWG sagt zudem:
und über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt

Ein Drittländer kann nicht über eine Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der EU bestimmen.

Nach dem Außenwirtschaftsrecht gilt als Ausführer die im Wirtschaftsgebiet ansässige Partei. Hintergrund dieser Regelung ist, das stets eine EU-ansässige Person für die Exportkontrolle verantwortlich ist, die Kenntnis über das Geschäft, über die beteiligten Personen im Drittland (Auftraggeber + Warenempfänger, Stichwort: Personenbezogene Exportkontrolle), über die Ware und über die Endverwendung hat. Nur diese Partei ist berechtigt, Ausfuhrgenehmigungen beim BAFA abzugeben und auch nur diese Partei haftet für das Geschäft außenwirtschaftsrechtlich. All dies kann in keinster Weise auf eine im Drittland ansässige Person zutreffen.

Gerne bitte das BAFA konsultieren und diese Aussage verifizieren lassen - gerne die Antwort dann hier im Forum einstellen.

============================================================
P.S.: Um Genehmigungen beim BAFA abgeben zu dürfen, muss ein Ausfuhrverantwortlicher aus der Geschäftsleitung beim BAFA benannt werden, welcher für den gesamten Ablauf im Unternehmen die Verantwortung übernimmt - vgl. AWV §2, Punkt 3.
Das BAFA wird einen Antrag eines chinesischen Geschäftsführers ablehnen, da dieser nach deutschem und EU-Recht aus dem Drittland heraus nicht haften kann.

Darüber hinaus ist das BAFA meines Wissens nur für deutsche Unternehmen zuständig.
Nichtmal ein EU-Unternehmen kann dort Anträge abgeben sondern muss dies innerhalb seines Landes bei der entsprechenden Behörde tun.
============================================================

Ich denke, dass dies nun genug Argumente sind, dass ein Drittländer nicht der außenwirtschaftliche Ausführer sein kann.

Somit halte ich es lediglich für notwendig, dass die Codierung bzgl. abweichenden außenwirtschaftlichen Ausführer nur bei den Dreiecksgeschäften angegeben wird, in welchen der Auftraggeber EU-ansässig ist und vom zollrechtlichen Ausführer im ABD abweicht.

Törti Geschrieben am 13 Januar 2020



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18 Oktober 2010
59 Beiträge
Chev wrote:
Nach meiner Auffassung bist du sowohl der zollrechtliche als auch der außenwirtschaftliche Ausführer.

Zur Aussage von Summertime:

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Fakt ist aber, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist.

Das ist er eben nicht. Der Gesetzestext spiegelt explizit keine Geschäfte ab, bei welchen Auftraggeber & Warenempfänger im Drittland sitzen. Der Gesetzestext zielt auf Auftraggeber ab, welche in der EU sitzen, während direkt ins Drittland geliefert wird. In diesen Fällen ist der Auftraggeber = "Vertragspartner des Empfängers im Drittland" und dann trifft auf diesen auch die Rolle des außenwirtschaftlichen Ausführers.
Sitzt der Auftraggeber jedoch im Drittland, so hat bereits der EU-Versender einen Vertrag mit einem Drittländer und tritt in die Rolle des außenwirtschaftlichen Ausführers.

Der Gesetzestext in §2 AWG sagt zudem:
und über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt

Ein Drittländer kann nicht über eine Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der EU bestimmen.

Nach dem Außenwirtschaftsrecht gilt als Ausführer die im Wirtschaftsgebiet ansässige Partei. Hintergrund dieser Regelung ist, das stets eine EU-ansässige Person für die Exportkontrolle verantwortlich ist, die Kenntnis über das Geschäft, über die beteiligten Personen im Drittland (Auftraggeber + Warenempfänger, Stichwort: Personenbezogene Exportkontrolle), über die Ware und über die Endverwendung hat. Nur diese Partei ist berechtigt, Ausfuhrgenehmigungen beim BAFA abzugeben und auch nur diese Partei haftet für das Geschäft außenwirtschaftsrechtlich. All dies kann in keinster Weise auf eine im Drittland ansässige Person zutreffen.

Gerne bitte das BAFA konsultieren und diese Aussage verifizieren lassen - gerne die Antwort dann hier im Forum einstellen.

============================================================
P.S.: Um Genehmigungen beim BAFA abgeben zu dürfen, muss ein Ausfuhrverantwortlicher aus der Geschäftsleitung beim BAFA benannt werden, welcher für den gesamten Ablauf im Unternehmen die Verantwortung übernimmt - vgl. AWV §2, Punkt 3.
Das BAFA wird einen Antrag eines chinesischen Geschäftsführers ablehnen, da dieser nach deutschem und EU-Recht aus dem Drittland heraus nicht haften kann.

Darüber hinaus ist das BAFA meines Wissens nur für deutsche Unternehmen zuständig.
Nichtmal ein EU-Unternehmen kann dort Anträge abgeben sondern muss dies innerhalb seines Landes bei der entsprechenden Behörde tun.
============================================================

Ich denke, dass dies nun genug Argumente sind, dass ein Drittländer nicht der außenwirtschaftliche Ausführer sein kann.

Somit halte ich es lediglich für notwendig, dass die Codierung bzgl. abweichenden außenwirtschaftlichen Ausführer nur bei den Dreiecksgeschäften angegeben wird, in welchen der Auftraggeber EU-ansässig ist und vom zollrechtlichen Ausführer im ABD abweicht.


das wäre perfekt und eigentlich auch mein Verständnis für den außenwirtschaflichen Ausführer.

aber kann mir einer erklären warum auf Zoll.de auch der schweizer, also ein Drittländer, als außenwirtschaftlicher Ausführer genannt wird?

www.zoll.de/DE/Fachthe..._node.html

Summertime Geschrieben am 13 Januar 2020



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05 Juli 2019
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Die Formulierung im § 2 Abs. 2 AWG ist eindeutig und dort wird nicht gefordert, dass der Ausführer in der EU ansässig sein muss. Und von daher kann grundsätzlich auch eine nicht in der EU ansässige Person außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer werden.

Deshalb gibt es auch im o.g. Gesetzestext den Hinweis, dass, wenn kein Ausfuhrvertrag (mit anderen Wort, es gibt keinen Vertragspartner in der EU) geschlossen wurde, derjenige als Ausführer gilt, der über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt. Und genau das war die ursprüngliche Frage von Törti ("Wenn sowohl der Auftraggeber als auch der Warenempfänger im Drittland sitzen").

Soweit die Fakten und deshalb ist auch die Aussage von Chev ("Ein Drittländer kann nicht über eine Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der EU bestimmen.") unzutreffend.

Selbst der deutsche Zoll führt auf seiner Homepage im Beispiel 4 aus, dass die Schweizer Firma außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer gemäß § 2 Abs. 2 AWG bzw. Artikel 2 Nr. 3 EG-Dual-use-VO ist, weil sie über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet tatsächlich bestimmt.

Und genau das ist der entscheidende Punkt. Ob nämlich das BAFA den Antrag eines drittländischen Ausführers stattgibt, ist ein ganz anderes Thema, und das ein Antragsteller aus Norwegen, Island oder der Schweiz dabei vermutlich deutlich bessere Karten haben dürfte, als ein Antragsteller aus dem Iran oder Nordkorea, dürfte ebenfalls klar sein. Wenn aber das BAFA einem Antrag stattgibt, dann kann eben auch ein Drittländer außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer werden. Allen anderen Mutmaßungen zum Trotz.

Und damit ist auch klar, dass das BAFA - genauso wenig wie der Zoll - nicht nur für deutsche Unternehmen zuständig ist. Aber das nur am Rande.

So und nun denke ich, dass dies genug Argumente dafür sind, dass grundsätzlich auch ein Drittländer sehr wohl der außenwirtschaftliche Ausführer sein kann. Andernfalls gern bitte das BAFA konsultieren und diese Aussage verifizieren lassen - gern die Antwort dann hier im Forum einstellen. :-)

Chev Geschrieben am 13 Januar 2020



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Die Formulierung im § 2 Abs. 2 AWG ist eindeutig und dort wird nicht gefordert, dass der Ausführer in der EU ansässig sein muss. Und von daher kann grundsätzlich auch eine nicht in der EU ansässige Person außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer werden.

Der Gesetzestext spiegelt das nicht ab, wie schon oben erwähnt. Der Gesetzestext schreibt nicht explizit vor, dass der außenwirtschaftliche Ausführer EU-ansässig sein muss. Er gewährt aber auch nicht, dass ein Drittländer = außenwirtschaftlicher Ausführer sein darf. Der Gesetzestext ist daher nicht auf jegliche Art von Geschäften umlegbar. Sitzt der Auftraggeber + der Warenempfänger im Drittland, so hat bereits der EU-Versender einen Vertragspartner im Drittland, nämlich den Auftraggeber. Somit gilt in solchen Fällen: EU-Versender = außenwirtschaftlicher Ausführer.

Es ist nicht immer alles gesetzlich geregelt, dann geht es um die Auslegung und die Handhabung in der Praxis.

Dass zollseitig auch ein Drittländer als außenwirtschaftlicher Ausführer angesehen werden kann, mag sein. Aber was der Zoll sagt, ist für mich nicht von Relevanz, denn der außenwirtschaftliche Ausführer fällt nicht unter Zollrecht sondern unter Außenwirtschaftsrecht. Wenn der Zoll einen Schweizer als außenwirtschaftl. Ausführer anerkennt - und das Gesetz entsprechend auslegt - schön und gut. Insofern aber das BAFA (welches eine andere Behörde ist) eingeschaltet ist, wird das nicht mehr funktionieren. Das BAFA wird einen Drittländer nicht als Ausführer anerkennen, ggf. nur in besonderen Fällen. Existiert ein Beteiligter in der EU, so ist dies immer der außenwirtschaftliche Ausführer.

Zitieren::

Und genau das ist der entscheidende Punkt. Ob nämlich das BAFA den Antrag eines drittländischen Ausführers stattgibt, ist ein ganz anderes Thema,

Ist es nicht. Der außenwirtschaftliche Ausführer ist derjenige, welcher wie von mir o. g. für die Exportkontroll- und außenwirtschaftlichen nationalen + EU-Vorschriften zuständig ist + haftet. Dieser Ausführer ist Ansprechpartner für das BAFA und das BAFA wird hier niemals bei einem solchen Dreiecksgeschäft auf den Drittländer zugehen. Das BAFA geht auf den außenwirtschaftlichen Ausführer zu, welcher sich unweigerlich nur innerhalb der EU bzw. in D befinden kann.

Zitieren::

und das ein Antragsteller aus Norwegen, Island oder der Schweiz dabei vermutlich deutlich bessere Karten haben dürfte, als ein Antragsteller aus dem Iran oder Nordkorea, dürfte ebenfalls klar sein.

Spielt keine Rolle. Drittländer ist Drittländer. Das BAFA ist sowieso nur für D zuständig. Darum hat ein Norweger genau die gleichen (schlechten) Karten wie ein Iraner.

Zitieren::

Wenn aber das BAFA einem Antrag stattgibt, dann kann eben auch ein Drittländer außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer werden. Allen anderen Mutmaßungen zum Trotz.

Bitte Beispiele/Quellen nennen.

Ich werde nochmal versuchen, entsprechende Infos herauszusuchen - um es nochmal zu untermauern.

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