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AGG Nr. 12 vom BAFA
Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?
Lerner |
Geschrieben am 06 Februar 2020
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Dabei seit 20 November 2019 39 Beiträge
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Hallo zusammen,
lt der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 gibt es ein Limit von 5000,- € für die Ausfuhr von Dual use Gütern. Wortlaut:
"dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen."
Meine Frage dazu, wenn ein Distributor in China, viele versch. Kunden hat welche Dual Use Güter bei ihm bestellen und bei dem Verkäufer in Deutschland versch. Bestellungen palziert mit einem Wert von jeweils weniger als 5000,- €, kann der Verkäufer dann Sendungen so zusammen versenden und beim Zoll anmelden, obwohl am Ende der Wert der Dual Use Güter 16K € beträgt (Also 4 Aufträge á 4000,- €). Oder müssen diese jeweils separat mit einer neuen ABD angemeldet werden, in diesem Fall 4 ABD.
Vielen Dank für die Hilfe!
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CARGOFORUM PARTNER
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TheDispatcher |
Geschrieben am 07 Februar 2020
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Dabei seit 24 August 2009 196 Beiträge
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Moin,
witerhin steht bei zugelassener Güter
"Bei der Berechnung des Warenwertes
findet § 2 Absatz 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Anwendung."
Im AWG §2 Absatz 23 steht
"(23) Wert eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines
Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik
des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines
einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieses Gesetzes
oder einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen."
bedeutet: aufteilen ist nicht !
gruss
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Lerner |
Geschrieben am 07 Februar 2020
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Dabei seit 20 November 2019 39 Beiträge
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Guten Morgen,
danke für die Rückmeldung! Das sehe ich auch so, einen Auftrag auteilen nur um unter die 5000,- € zu kommen ist ausgeschlossen.
ABER: Was genau bedeutet "einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgang"? Wenn der Distributor in China Dual use Güter an 4 verschiedene Kunden in China verkauft á 4000 €, also insgesamt 16K € und in D bestellt, dann ist doch jeder Verkauf in China ein wirtschaftlicher Vorgang, also insgeamt 4 Vorgänge.
Wenn man eine Einzelgenehmigung beantragen würde, würde man ja auch 4 Einzelgenehmigungen beantragen da 4 Endverwender, oder?
Danke!
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Klingone |
Geschrieben am 07 Februar 2020
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Dabei seit 21 Juni 2007 100 Beiträge
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Wer ist denn Empfänger?
Der Distributor oder geht die Ware direkt an den Endverwender (Dreiecksgeschäft)?
Bei 1.) kannst Du meiner Meinung nach nichts aufteilen, da Du ja überhaupt keine Kontrolle hast was mit der Ware passiert; beim zweiten Fall ist m.M.n. schon eine klare Aufteilung auf 4 unterschiedliche Geschäftsvorgänge gegeben.
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Lerner |
Geschrieben am 07 Februar 2020
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Dabei seit 20 November 2019 39 Beiträge
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Hallo Klingone,
der Empfänger aller Waren ist der Distributor, welcher anschließend an 4 verschiedene Endverwender weiterleitet.
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Klingone |
Geschrieben am 07 Februar 2020
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Dabei seit 21 Juni 2007 100 Beiträge
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Dann sehe ich das als einen einheitlichen Vorgang, d.h. AGG nicht nutzbar.
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Stuttgarter |
Geschrieben am 07 Februar 2020
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Dabei seit 05 September 2019 46 Beiträge
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Hallo zusammen,
ich bin hier der Meinung, dass die AGG 12 genutzt werden kann.
Begründung:
- Es liegen 4 separate Verträge vor.
- Es gibt 4 verschiedene Endempfänger (diese scheinen ja bekannt zu sein, sind also auch im ABD als Empfänger zu benennen).
Für mich sind das 4 separate Geschäftsvorfälle und damit sind auch die (Wert-)Kriterien der AGG 12 erfüllt.
Sicherheitshalber würde ich aber beim BAFA vorsprechen und die Thematik entsprechend darstellen...
MfG Christian
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Lerner |
Geschrieben am 07 Februar 2020
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Dabei seit 20 November 2019 39 Beiträge
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Danke für Eure Rückmeldungen. Die Frage ist, falls die AGG12 nutzbar ist, kann man dann in einem ABD 4 Positionen erstellen mit einem WW von jeweils 4000,- €?
Dann hat man in einem ABD 4 Positionen Dual Use Güter (Gleiche AL#) mit einem Gesamtwert von 16K €, verteilt auf ebendiese 4 Positionen.
Mich würde interessieren wie Unternehmen das in der Praxis handhaben.
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Stuttgarter |
Geschrieben am 07 Februar 2020
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Dabei seit 05 September 2019 46 Beiträge
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Hallo nochmals,
wenn dir tatsächlich die 4 Endverwender bekannt sind, musst du für jeden Empfänger ein separates ABD erstellen.
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Lerner |
Geschrieben am 07 Februar 2020
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Dabei seit 20 November 2019 39 Beiträge
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Hallo Stuttgarter,
aber wenn an einen Wiederverkäufer in China versandt wird, welcher anschließend nach dem Import an 4 verschiedene Endempfänger die Dual use Güter weiterleitet, muss man dann wirklich 4 versch. ABD erstellen?
Danke!
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