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Zolllager zwei verschiedene Zolllagerbewilligungsinhaber auf den gleichen Flächen?


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Spassbremse69 Geschrieben am 07 Februar 2020



Dabei seit
07 Februar 2020
3 Beiträge
Hallo miteinander,

ich bin neu hier.... Kurz zu meiner Person: Ich bin Zollbeauftragte/Zollabteilung in einem Dienstleistungsunternehmen der Fashionbranche mit einer Lagerfläche von ca. 140.000 qm. Dort lagern & bearbeiten wir im Rahmen der "Minimalbehandlungen" Waren für diverse Kunden, mit NUW & UW Charakter.

Nun haben wir einen Kunden, der im Rahmen seiner Zolllagerbewilligung (war vor meiner Zeit) die gesamten Flächen in unserem Lager für sich beansprucht.

Das Problem ist jetzt, dass ein potentieller Neukunde in Bälde bei uns einzieht, und diesem das gesamte Zolldienstleistungsportfolio über unsere eigenen Bewilligungen angeboten wurde, u.a. auch die Einlagerung, Bearbeitung der Waren im Rahmen der Minimalbehandlungen und Wiederausfuhr von Transitwaren.

Nun habe ich ein Problem, ich muss um diesen Kunden vollumfänglich bedienen zu können, unsere Zolllagerflächen ausdehnen, und hier liegt das Problem für mich. Die neuen Lagerflächen unserer Bewilligung würden sich unumgänglich mit denen des von der Bewilligung unseres ersten Kunden decken.
Ich weiß, dass das nach altem Unionszollrecht nicht möglich war, aber es wurde mir (fernmündlich durch Kunden 1) gesagt, dass der Kommentar zum neuen UZK dort Ermessensspielraum lässt.

Kennt jemand die genaue Quelle im Kommentar vom UZK & wenn ja, ist das wirklich so dort abgebildet.?

Ich muss am Montag zum HZA und würde gern mit einer Lösung vorsprechen. Vielen lieben Dank & beste Grüße.

Ps.: Im Worst-Case hat jemand von euch eine andere Lösung?

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waldorf Geschrieben am 10 Februar 2020



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Im "alten" Recht des ZK gab es ja ausdrücklich das virtuelle ZL des Typs E, bei dem die Lagerstätte faktisch überall sein konnte und der Nachweis buchhalterisch mittels IT erbracht werden konnte. Diese Variante ist durch den UZK m.E. nicht abgeschafft worden. Das Zeitalter von separaten Lagerflächen je Kunden ist doch vorbei oder zumindest ein Auslaufmodell - insbesondere bei automatisierten Hochregallägern, die ja eher Maschine als klassisches Lager sind und gar keinen Zugang von Menschen mehr erlauben. Wenn deine Systeme eindeutig in der Lage sind, zwischen den ZL-Beständen mehrerer Kunden zu trennen, sollte deine Konstellation abbildbar sein.

Letztlich musst du das mit deinem HZA klären. Ich weiß, das es dort nicht immer einfach ist, gegen die alte ZL-Denke aus dem letzten Jahrhundert mit separaten Lagerflächen und Zäunen oder zumindest Bodenmarkierungen anzugehen.
Viel Erfolg.

Spassbremse69 Geschrieben am 10 Februar 2020



Dabei seit
07 Februar 2020
3 Beiträge
Hallo Waldorf,

vielen lieben Dank für deine Ausführungen.

Ich war Heute beim HZA und diese haben mir bestätigt, dass das Führen von unterschiedlichen Kunden möglich ist, aber nicht wie in unserem Fall mit unterschiedlichen Bewilligungen. Dem Kunden wurden seinerzeit Zolllagerflächen eingeräumt, die wir jetzt für weitere Kunden in Form einer Erweiterung unserer Bewilligung bräuchten. Ich muss das jetzt mit dem Kunden diskutieren, inwieweit er von seiner Zolllagerbewilligung Abstand nimmt im Zuge dessen erweitern wir, und bedienen seine Zolllagerverfahren als Dienstleister mit unserer neuen Bewilligung. Mal sehen, was die dazu sagen, einen Vorteil hätte es ja, seine hinterlegte Sicherheit würde sich verringern....

Ich halt Euch mal auf dem Laufenden. Beste Grüße :)

PS: Leider haben wir keine automatisierten Hochregallager & bei uns müssen die Mädels in der Bügellei & Anderswo, noch an die Ware ran....

Spassbremse69 Geschrieben am 18 Juni 2020



Dabei seit
07 Februar 2020
3 Beiträge
Hallo zusammen,

hier ein Update.

Der Kunde ist nun, nach langem Verhandeln (glich einem türkischen Basar) schriftlich von seiner Zolllagerbewilligung auf unseren Flächen zurückgetreten und wir haben gleichzeitig ein "Neugeschäft" Dienstleistung Zolllager mit diesem generiert.

Nun sind die Anträge auf Erweiterung unserer Zolllagerflächen auf die gesamte Lagerstätte beantragt. Der oder die Neukunden können also kommen und wir bieten zukünftig die gesamte Zolldienstleistung direkt als Lagerhalter an, so wie es sich m.E. auch für einen Logistikdienstleister gehört.

In diesem Sinne..., beste Grüße

PS: Ich hatte noch ein paar Gewissensbisse wegen der noch bei uns vorhandenen bewilligten Verwahrorte der Kunden, die den ZE + VL selbst abwickeln, aber auch hier haben wir uns mit dem HZA darauf geeinigt, dass die ZL-Flächen zugleich VL-Flächen sind. Einzige Auflage ohne andere Konsequenzen (Erhöhung Gesamtbürgschaft VL & Monitoring) für uns ist, dass die Kunden mit Verwahrorten beim zuständigen HZA einen formlosen Antrag auf Aufhebung der Beschränkung Zusammenlagerung UW mit NUW stellen und ein Zusatz eingefügt wird, dass eine gleichzeitige Lagerung mit NUW und UW des Lagerbetreibers möglich ist. Nach erfolgter Korrektur, stellen diese Kunden dann einen neuen Antrag mit Vordruck 0394 beim ZA unseres Amtsbezirks, natürlich mit Zustimmungserklärung durch unsere Geschäftsführung.

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