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Einfuhr mit Fiskalvertreter, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung
Einfuhrabwicklung: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Einfuhrabwicklung und Zollabfertigung einer Importsendung. Unser Forum Einfuhrabwicklung und Import Zollabfertigung behandelt Fragen wie, wie läuft die Einfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Einfuhrabwicklung erforderlich? Wie wird die Zollabfertigung bei der Einfuhrabwicklung durchgeführt?
derBock |
Geschrieben am 10 März 2020
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Dabei seit 10 März 2020 5 Beiträge
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Guten Tag,
bei einer Revisionsprüfung ist ein mir nicht nachvollziehbarer Fall aufgetreten. Ich bin mir nicht sicher, ob das so korrekt ist. Vielleicht könnte jemand ein Statement abgeben?
Wir kaufen Waren von einem Hersteller in Indien. Incoterm lautet C&F. Diese werden per Luftfracht nach Schiphol (Amsterdam, Niederlande) verbracht. Wir verfügen über einen niederländischen Fiskalen Vertreter, der den Import abwickelt. Wir beauftragen einen Spediteur, der die Ware vom Fiskalvertreter zu uns nach Deutschland verbringt.
Waren sind eigentlich von der EUst befreit (wegen irgendein Abkommen mit Indien). Nun wird mir gesagt, dass wir 7% Vorsteuer (die Ware unterliegen in Duetschland dem ermäßigten Steuersatz!) abführen müssen, weil durch die Beanspruchung eines Fiskalen Vertreters ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt.
Die Vorsteuer muss abgeführt werden, da unser Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
In meiner bisherigen Welt war der Bezug aus Indien, da die Ware keiner EUst unterliegt, ein steuerfreier Drittland Bezug. Nun scheint das zu wanken. mir fehlt der der umsatzsteuerliche standfestigkeit, um das ganze korrekt zu bewerten
vielen für die Hilfen.
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waldorf |
Geschrieben am 10 März 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Hallo derBock,
Dein Sachverhalt ist unklar. Einerseits sagst du, deine Ware unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%, andererseits gäbe es eine „EUSt-Befreiung wegen irgendeinem Abkommen mit Indien“. ich kenne keine EUSt.-Befreiung wegen eines bilateralen Abkommens mit irgendeinem Land. Für Einfuhren aus ID gibt es Präferenzzölle für Entwicklungsländer, die aber nicht die EUSt betreffen. Ggf. gibt es eine Zollbefreiung, die dann auch für die EUSt gilt, z.B. Für Muster etc.
Wie fertigt denn dein Fiskalvertreter in den NL ab ? Wenn dort Zoll- und steuerrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt wird, entsteht zwar dort m.W. Die EUSt wird aber nicht erhoben, sondern sofort als Vorsteuer abgezogen. (Wäre übrigens schön, wenn das auch in DE gehen würde).
Alternativ gibt es noch das sog. 42er-Verfahren: Ware wird in den NL nur zollrechtlich abgefertigt und VAT-frei als innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen Mitgleidstaat geliefert. Das sieht dann aus wie EUSt-frei, die Ware unterliegt hier aber der Erwerbsteuer.
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derBock |
Geschrieben am 10 März 2020
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Dabei seit 10 März 2020 5 Beiträge
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Sorry, kann durchaus sein das hier Äpfel und Birnen durcheinander verwerfe. Ich habe keine AHnung von der Materie.
Bei der Warennummer wirfr EZT-Online aus: Einfuhrumsatzsteuer 7%; Zollpräferenz 0%
Die Abfertigung in den Niederlanden geschieht, glaube ich zum freien Verkehr.
mfg
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McElrond |
Geschrieben am 10 März 2020
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Dabei seit 20 Februar 2018 73 Beiträge
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derBock wrote: |
Die Vorsteuer muss abgeführt werden, da unser Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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Moin,
seid ihr denn zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht?
Gruß
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derBock |
Geschrieben am 10 März 2020
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Dabei seit 10 März 2020 5 Beiträge
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Nein, wir dürfen keine Vorsteuer ziehen.
Deshalb ergibt sich aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb (bspw. 19% VSt / 19% USt) eine Zahllast aus der Vorsteuer, die bei gängigen Unternehmern neutral bleibt. Da Vst = USt
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waldorf |
Geschrieben am 10 März 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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@derBock: ich empfehle, (d)einen Steuerberater zu kontaktieren.
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derBock |
Geschrieben am 11 März 2020
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Dabei seit 10 März 2020 5 Beiträge
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Ein StB wurde bereits invollviert. Inanbetracht der Importabwicklung schien seine Antwort nicht mit großer Sicherheit verbunden zu sein.
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McElrond |
Geschrieben am 12 März 2020
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Dabei seit 20 Februar 2018 73 Beiträge
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derBock wrote: |
Nein, wir dürfen keine Vorsteuer ziehen.
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Moin,
ist ein Schuss ins Blaue, aber ich halte es für möglich, dass deshalb keine Intrastat Meldung möglich ist. Somit müsst ihr die EUST zahlen. Kontaktiere dazu am besten deinen Fiskalvertreter oder deine IHK.
derBock wrote: |
Ein StB wurde bereits invollviert. Inanbetracht der Importabwicklung schien seine Antwort nicht mit großer Sicherheit verbunden zu sein.
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Magst du seine Antwort mit uns teilen? :)
Gruß
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derBock |
Geschrieben am 12 März 2020
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Dabei seit 10 März 2020 5 Beiträge
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Sinngemäße Antwort des StB ist:
Fiskal Vertreter verbringt die Waren in den Niederlanden für freien Verkehr. Durch das weitere Verbringen der Waren von NL nach DE liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (gem. &6a Abs. 2 UstG) vor, die in NL anzumelden ist. Der Fiskale Vertreter meldet die Umsätze entsprechend (vermutlich Intrastat bzw. ZM etc. pp). In Deutschland läge eine innergemeinschaftlicher Erwerb gem. §1a Abs. 2 UStG vor.
Meine intention ist zu erfahren, ob die Antwort des StB zumindest plausibel ist, da im unterton der antwort der stb sich nicht so ganz sicher anhörte.
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waldorf |
Geschrieben am 12 März 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Die Schilderung deines StB entspricht meinem geschilderten 42-er Verfahren. (Nur) Zollabfertigung in NL mit anschl. Steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung nach DE. Voraussetzung ist, dass in der Zollanmeldung Angaben zum Empfänger gemacht werden, insbesondere. Seine USt.-Identnummer. Der Empfänger in DE meldet diese igL in seiner Umsatzsteuermeldung an und diese Erwerbsteuer wird gezahlt bzw. Mit der Vorsteuer verrechnet. Im Gegensatz zur EUSt wird hier nicht konkret ein Bescheid bezahlt, sondern die Buchhaltung wickelt das über die Steueranmeldung hat und der operative Zoll-MA hat vielleicht den Eindruck, dass sein umsatzsteuerfrei - ist es aber nicht.
Weil dieses Verfahren sehr Fehler- und auch betrugsanfällig ist, haben da die Finanzbehörden auch einen besonderen Blick drauf.
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