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Verfahren bei der Ausfuhranmeldung mit anschließender Wiedereinfuhr


Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?


Chev Geschrieben am 15 April 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

ich habe eine Ausfuhr in die Schweiz. Dorthin wird Ware zwecks Reparatur gesendet. Anschließend wird die Ware wieder zu uns gesendet, somit haben wir eine Wiedereinfuhr.

Welche Kriterien sind an die jetzige Ausfuhranmeldung gebunden, sodass sich bei der Wiedereinfuhr auch darauf bezogen werden kann und der Import zollfrei ist? Kann ich das ABD standardmäßig abgeben, als wäre es nur ein einseitiger Versand in die Schweiz?

Ich würde die Art des Geschäftes 67 auswählen. Als Verfahrenscode würde ich eigentlich 1000 hinterlegen.

Im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen habe ich folgendes gefunden:

========================================================================
Vorübergehende Versendung/Ausfuhr von Waren zum des Wiederverbringens/der Wiedereinfuhr in unveränderten Zustand*)
= 2300 - ohne vorangegangenes Verfahren

*) Anmerkung: Code 2 ist für ein Zollverfahren der vorübergehenden Versendung/Ausfuhr zu verwenden.

========================================================================

Dazu zwei Fragen: ist 2300 zwingend anzuwenden oder genügt wie oben schon gefragt, auch Verfahren 1000 ?
2. Frage wäre: was ist mit Fett gedrucktem gemeint?

Danke vorab.

CARGOFORUM PARTNER

Rena Geschrieben am 17 April 2020



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29 Januar 2014
14 Beiträge
Hallo,

wir haben das mit 69 "Sonstige vorübergehende Warenverkehre bis einschließlich 24 Monaten" angemeldet. Verfahrenscode 2300. Unsere Spediteur hat die Sendung dann mit einem "Freipass" in Schweiz verbracht und anschließend wieder zurück an uns. Hat problemlos geklappt.

LG

Chev Geschrieben am 17 April 2020



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10 April 2009
1477 Beiträge
Verfahren 2300 habe ich noch nie angewendet. Erwartet der Zoll nicht etwas bei 2300 ? Wir sind Zugelassener Ausführer / SDE und Ausfuhranmeldungen werden automatisch überlassen.

Daher nochmal die Frage: ist 2300 zwingend und welche Kriterien sind an dieses Verfahren gebunden?

Und anders gefragt: ist Verfahren 1000 oder 1040 ebenfalls möglich für einen zollfreien Re-Import?
In manchen fällen hat man ggf. Re-Importe, die im Vorfeld nicht bekannt sind. Dann wähle ich ja auch nicht im Vorfeld 2300 aus.

Rena Geschrieben am 21 April 2020



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29 Januar 2014
14 Beiträge
Wir sind AEO (ehemals F) und zugelassener Ausführer mit sofortiger Überlassung. Ich kann nur sagen dass es prima geklappt hat.
Wir erhalten oftmals Waren aus der Schweiz die ursprünglich in die Schweiz verkauft wurden. Ein Teil dieser Waren kommt in regelmäßigen Abständen zu uns zurück zwecks Wiederaufbereitung. Diese werden dann von uns mit 67 und 1040 wieder in die Schweiz zurückgeschickt.

Exactor Geschrieben am 21 Juli 2020



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20 Juli 2020
43 Beiträge
Hallo,

Korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege, aber verschenkt hier jemand Geld? Oder sind die Waren alle zollfrei bzw. präferenzbegünstigt?

Das Verfahren "endgültige Ausfuhr" mit Verfahrenscode 1000 hat schon einen recht aussagekräftigen Namen. Nach einer solchen Ausfuhr kann eine Ware grundsätzlich nur noch mittels einer Rückwarenabfertigung 6110 zollfrei wiedereingeführt werden. Bedingungen dafür sind Nämlichkeit, unveränderter Zustand der Ware, ausreichender Rückwarennachweis (Ausfuhrverzollung) und die Einhaltung der Rückwarenfrist von 3 Jahren.

Zwecks einer Reperatur im DL Schweiz - 2100 oder 2200 bei der Ausfuhr! Auch eine Reperatur ist eine passive Veredelung! Und die Ware bleibt im DL nicht unverändert, also ist eine Rückware nicht mehr möglich!
1040 oder 4010 hat überhaupt keine fiskalischen Auswirkungen! Ihr zahlt die vollen Abgaben!

Bei 2300 erwartet das Zollamt eigentlich nicht viel.. Es wird quasi vorgemerkt, dass die Absicht der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand besteht. Sollte die Ware fristgerecht und unverändert wieder importiert werden, kann der Importeur auf die vorübergehende Ausfuhr 2300 verweisen und sich so den Zoll sparen.
Im besten Fall aber folgt auf die vorübergehende Ausfuhr nie eine Wiedereinfuhr. Denn dann wird es zum gewünschten Export oder wird unter Entrichtung des Zolls wiedereingeführt. Also das Zollamt hat nichts zu verlieren. Es besteht kein Risiko. Deshalb werden vorübergehende Ausfuhren auch nicht groß überwacht.

Chev Geschrieben am 21 Juli 2020



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Exactor,

in vielen Fällen ist eine eventuelle Rückwarenabfertigung (z. B. Garantiefall, Falschlieferung, etc.) im Vorfeld bei der Ausfuhr nicht bekannt. Ausfuhren werden standardmäßig mit Verfahren 1000 und 1040 abgegeben. Ein Re-Import muss doch auch unter Angabe des ursprünglichen ABD / AGV + Rechnung möglich sein. Denn wer weiß denn schon im Vorfeld, ob Ware innerhalb von 3 Jahren zurückkommt (berühmte Glaskugel?). Ich müsste ja auf Verdacht überall mit der Gießkanne 2300 angeben - was aber auch nicht korrekt wäre - denn der Verdacht reicht sicherlich nicht aus, 2300 zu setzen.
Ich selbst habe das Verfahren 2300 noch nie verwendet und müsste intern erstmal klären, ob ich dieses überhaupt verwenden darf - Stichwort "Zugelassener Ausführer / SDE", usw.

Derzeit gehe ich davon aus, dass ein Re-Import innerhalb von 3 Jahren - auch mit einer normalen Ausfuhr - immer möglich ist, wenn bei der Einfuhr das entsprechende Verfahren (4010) angewandt wird + Formblatt 0328/0329(INF3).

Zu deinen Anmerkungen hätte ich noch ein paar Fragen:

Zitieren::

Zwecks einer Reperatur im DL Schweiz - 2100 oder 2200 bei der Ausfuhr!

Wir reden doch über Verfahren 2300?

Zitieren::

Auch eine Reperatur ist eine passive Veredelung!

Das sehe ich nicht so. Passive Veredelung würde ich hier auch gerne ausklammern. Mir geht es nur um eine "normale" Wiedereinfuhr - wie diese korrekt/sauber und letztendlich auch zollfrei abzuwickeln ist.

Zitieren::

Und die Ware bleibt im DL nicht unverändert, also ist eine Rückware nicht mehr möglich!

Eine Reparatur ist eine sog. Erhaltungsmaßnahme. Und soweit ich weiß, zählen Erhaltungsmaßnahmen nicht als Be-/Verarbeitung - es bleibt ja am Ende der gleiche Artikel, halt nur repariert/funktionstüchtig gemacht.
Heißt im Umkehrschluss für mich: Reparaturen sind generell unter Zollfreiheit Wiedereinfuhr-fähig.

Zitieren::

1040 oder 4010 hat überhaupt keine fiskalischen Auswirkungen!

1040 bzw. 1000 sind Verfahren für die Ausfuhr (Standard).
4010 ist ein Einfuhrverfahren - Abfertigung von Rückwarensendungen mit sehr wohl erheblichen Auswirkungen. Dies ist doch der Dreh- und Angelpunkt ??

Ich muss sagen, dass ich die Aussagen hier nicht ganz nachvollziehen kann, da sie weder konkret sind noch untermauert wurden durch ggf. entsprechende Vorgänge aus der Praxis und/oder Rechtsgrundlagen.
Ich korrigiere mich aber gerne, wenn du das noch nachweisen kannst.

Im Gegenzug möchte ich aber einen Nachweis für meine getätigten Aussagen erbringen - auf Zoll.de bin ich fündig geworden (Link). Hier sind viele Informationen genannt, bitte mal durchklicken. Ich habe nichts gefunden, was Verfahren 2300 bei der Ausfuhr vorschreibt. Auch sind hier die sog. Erhaltungsmaßnahmen genannt - wozu auch die Reparatur zählt.

TheDispatcher Geschrieben am 22 Juli 2020



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24 August 2009
196 Beiträge
Moin Chev,

Erhaltungsmaßnahmen sind definitiv keine Reparaturen !

Erhaltungsmaßnahmen, sind Maßnahmen, welche dazu dienen Waren in besonderen
Zollverfahren ( z.B. Zolllager ) die Eigenschaften und Einsatzfähigkeit zu erhalten.
Eine Ausbesserung ist eine Veränderung der Ware, eben eine Reparatur.
Sieh dir dazu UZK Artikel 203 Abs. 5 an. Kriterium => Ware unverändert

Zur Rückware ist Formular 0328 auszufüllen und entsprechende Angaben in Feld 14
zu tätigen.

Bei einer kostenlosen Ausbesserung ( Garantie Reparatur ) haben wir schon mehrfach
abgabenfrei importieren können.


Gruß

Chev Geschrieben am 22 Juli 2020



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10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Bei einer kostenlosen Ausbesserung ( Garantie Reparatur ) haben wir schon mehrfach abgabenfrei importieren können.

Reparaturen im Drittland sind meines Erachtens generell unter Zollfreiheit Wiedereinfuhr-fähig. Reparaturen dienen dazu, das Produkt wieder funktionsfähig zu machen. In dem Sinne findet keine Veränderung am Produkt statt, es ist lediglich wieder funktionsfähig.

Zum Thema "Erhaltungsmaßnahmen": ich hatte einen Link oben eingefügt, auf Zoll.de wird die Reparatur zu den Erhaltungsmaßnahmen zugeordnet:

Darüber hinaus sind bestimmte, im Drittland notwendig gewordene Behandlungen zulässig, ohne dass die Zollfreiheit als Rückware entfällt (Art. 158 UZK-DA):
•Notwendige Erhaltungsmaßnahmen einfacher Art wie z.B. Inspektionen, Einstellarbeiten oder das Entfernen von beschädigten oder kontaminierten Bestandteilen. Hierzu gehören auch: Zusammensetzen der Ware nach dem Transport, einfache Reinigungsvorgänge, Rostschutzbehandlungen, Ver-, Aus-, Umpacken und einfaches Umladen in Behälter, Anbringen, Entfernen und Ändern von Warenzeichen, Siegeln, Etiketten etc.; darüber hinaus auch Reparaturen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die die Einhaltung der für die Verwendung der Ware geltenden technischen Vorschriften bzw. Normen (z.B. für Maschinen oder Beförderungsmittel) sicherstellen.

Exactor Geschrieben am 22 Juli 2020



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20 Juli 2020
43 Beiträge
Hallo Chev.

Zitieren::
im Drittland notwendig gewordene Behandlungen

Ist die Reperatur geplant -> PV !


Zitieren::
Ein Re-Import muss doch auch unter Angabe des ursprünglichen ABD / AGV + Rechnung möglich sein

Ja ist es auch (perfekt wäre aber noch eine eindeutige Nämlichkeit der Ware), was anderes habe ich auch nie behauptet.
Ein solcher Re-Import (6110) ist aber nur bei unveränderter Ware möglich, wie Du sicher weißt.. Und die Reperatur ist da leider schon zu viel.

Zitieren::
Ich müsste ja auf Verdacht überall mit der Gießkanne 2300 angeben

Nein, auch hier sollte die Ware keinen Veränderungen/Bearbeitungen unterzogen worden sein.. Formell schöner ist aber 2300. auf 1040 oder 4010 kann man auch getrost verzichten.. Formell schöner und informativer als ein einfaches 4000 Verfahren ist ein 4010 Verfahren aber natürlich.. Tortzdem ist die seinerzeitge Ausfuhr mit 1000 unbedeutend. Bei 4010 handelt es sich ja nicht um eine Rückwarenabfertigung 6100, also hat es auch keine Abgabenbefreiende Wirkung. Sieht nur schön aus.

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Wir reden doch über Verfahren 2300?

23 - "Vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand"
Sag Du mir, ob Du dasselbe meinst


Zitieren::
Das sehe ich nicht so. Passive Veredelung würde ich hier auch gerne ausklammern. Mir geht es nur um eine "normale" Wiedereinfuhr - wie diese korrekt/sauber und letztendlich auch zollfrei abzuwickeln ist.

Würdest Du gerne.. Gut, dass es bisher keine Probleme gab. Aber korrekt/sauber abgewickelt ist es so nicht. "zollfrei" ist die zu reparierende Ware ja.. Aber der Wert der Lohn- und Materialkosten im DL müssen verzollt/versteuert werden. Das wäre korrekt.

Zitieren::
1040 bzw. 1000 sind Verfahren für die Ausfuhr (Standard).
4010 ist ein Einfuhrverfahren - Abfertigung von Rückwarensendungen mit sehr wohl erheblichen Auswirkungen. Dies ist doch der Dreh- und Angelpunkt ??

4000 - Einfuhr
1000 - Ausfuhr
4010 - Einfuhr (nach vorhergegangener Ausfuhr) -> (KEINE fiskalischen Auswirkungen a lá Zollbegünstigungen)
1040 - Ausuhr (nach vorhergegangener Einfuhr) -> (KEINE fiskalischen Auswirkungen)
6100 - Wiedereinfuhr
6123 - Wiedereinfuhr von vorübergehend ausgeführten Waren
6122 - Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung
6110 - RÜCKWARE



Alles was Dir fehlt ist die Erkenntnis, dass es sich bei einer Reperatur im DL um eine PV handelt und dafür keine vorübergehende Ausfuhr mit Codierung 23 benutzt werden kann. Verfahren 2300 könnte man meiner Meinung nach im gewerblichen Bereich aussen vor lassen. Eben weil man ja die ganzen Ausfuhranmeldungen/ABDs elektronisch und in Papierform hat.. Deshalb sehe ich auch nie ein 2300 im gewerblichen Warenverkehr.


Naja, hier hat wohl niemand Geld verschenkt sondern eher Steuern hinterzogen. :D Aber mach Dir nix draus. Selbstanzeige macht Spaß und mach straffrei. War ja keine Absicht.. In Zukunft weißt Du dann bescheid.

Beste Grüße

EDIT: Bin mir nicht mehr sicher ob es das Verfahren 6110 in DE überhaupt gibt.. In Österreich wird damit automatisch der Antrag auf Rückwarenabfertigung gestellt.. Scheinbar muss in DE der Antrag separat zu einer 4010 Anmeldung gestellt werden? Neuland-Alarm? :D

Chev Geschrieben am 23 Juli 2020



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Hallo Exactor,

Zitieren::

im Drittland notwendig gewordene Behandlungen

Ist die Reperatur geplant -> PV !

Bitte hierzu Rechtsgrundlagen angeben, hatte ich bereits drum gebeten.

Welchen Nutzen hat dann 2300, wenn ich das setze und also weiß, dass eine Reparatur im Drittland ansteht, welche aber nicht zollfrei Wiedereinfuhr-fähig ist? Ich muss doch dann nach deiner Aussage eh auf "passive Veredelung" gehen. Verfahren 2300 ist dann ja nur statistisch, hat aber keinerlei Auswirkungen auf die spätere Wiedereinfuhr. (Falls doch, bitte erläutern + Rechtsgrundlangen angeben)

THX

Exactor Geschrieben am 23 Juli 2020



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Ich habe das seinerzeit über die Urteile/Erkenntnisse zu derartigen Fällen gelernt.. Im Gesetz ist es eben nicht soooo eindeutig definiert.
Ich hab versucht deutsche Urteile zu finden:

Finanzgericht Baden-Württemberg (2005): www.iww.de/gstb/quelle...l/id/59042
Finanzgericht Baden-Württemberg Wartung-Ferrari in CH (2008): openjur.de/u/357882.html
Finanzgericht München (2007): research.wolterskluwer...7458d07ded

und so weiter und so fort.. Über genau diesen Sachverhalt gibt es unzähliche Erkenntnisse/Beschlüsse/Urteile in der ganzen EU.

Die Ausnahmeregelung bei der vorübergehenden Verwendung, auf die Du dich berufst hat einen anderen Zweck. Wenn z.B. BMW ein neues Auto zu Versuchszwecken vorübergehend in die Schweiz fährt um damit in den Alpen Bergfahrten zu testen und das Auto dann auf der Straße in der Schweiz versagt, kann in so einem "Notfall" eine Reparatur durchgeführt werden. Aber der Schaden bzw. das "Kaputtgehen" muss im DL passieren, während sich die Ware im Verfahren der vorübergehenden Ausfuhr befindet.

Sobald es auch nur ein Service-Termin ist oder eine geplante Wartung/Inspektion hat das nichts mehr mit dieser Ausnahmeregelung zu tun. Eine geplante Reperatur ist dann noch viel mehr als nur ein Service-Termin oder eine geplante Inspektion.
Wenn bei sowas die Lohn- und Materialkosten im DL bei der Einfuhr nicht noch besteuert/verzollt werden, dann entseht ein Missverhältnis zu den Reparatur- oder Wartungspreisen in der EU. Schon dieser Fakt sollte zu denken geben. Da dadurch ein klarer finanzieller Vorteil entsteht. Und genau sowas wollen wir ja nicht. :) Das können wir unseren Werkstätten in der EU nicht antun..

Also in AT wird das genau so kommuniziert/exekutiert. Aber ich verstehe die Problematik. Viele Menschen verstehen das nicht und laufen in diese "Falle" (Siehe Beispiel mit Ferrari)

Zu 2300:
Ich sehe fiskalisch keinen Nutzen. Kenne die Verfahrenscodierung nur durch Carnet ATA und mündliche Zollanmeldungen der vorübergehenden Ausfuhr. In einer formellen Zollanmeldung finde ich 2300 nicht notwendig, aber wer eine korrekte/transparente Zollanmeldung abgeben möchte und sowieso weiß, dass die Ware nur vorübergehend ins DL geht schreibts natürlich rein. Man verliert dadurch ja auch nichts.

TheDispatcher Geschrieben am 23 Juli 2020



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Verfahren 2300/2340 nutzen wir jedesmal für Messesendungen welche wir nicht über ein
Carnet ATA/CPD abwickeln können.
Auch der Versand von Leihgeräten lässt sich damit gut abbilden.
Zur Nämlichkeitssicherung wird dann noch ein INF3 benötigt (Code C605)

Chev Geschrieben am 24 Juli 2020



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10 April 2009
1477 Beiträge
Danke für eure Infos.

Halten wir also fest:
- eine im Vorfeld bekannte Reparatur im Drittland ist generell nicht zollfrei Wiedereinfuhr-fähig (zählt nicht als Erhaltungsmaßnahme)
- Verfahren 2300 ist dafür ungeeignet, da eine bekannte Reparatur im Drittland eine Veränderung darstellt
- Verfahren 2300 hat somit keine Auswirkungen, wenn ich es setzen würde, da die Ware beim Re-Import nicht zollfrei wird
- In einem solchen Fall müsste "Passive Veredelung" als Verfahren gesetzt werden, um Zölle beim Import einsparen zu können
- für Passive Veredelung sind meines Wissens die Verfahren 21XX / 22XX bei der Ausfuhr auszuwählen
- andernfalls wäre 1000 bzw. 1040 auszuwählen, welches die Standard-Ausfuhrverfahren sind
- Verfahren 2300 ist sinnvoll für Messesendungen/Leihgüter, welche tatsächlich in unverändertem Zustand zurückkommen
- Verfahren 4010 (Rückwarenabfertigung) bei der Einfuhr funktioniert nur bei Waren, welche tatsächlich in unverändertem Zustand sind
- wurde mit 1000 oder 1040 ausgeführt und ist eine vorher nicht bekannte Reparatur im Drittland notwendig geworden (=Erhaltungsmaßnahe), so wäre dennoch eine Rückwarenabfertigung innerhalb von 3 Jahren unter 4010 + den entsprechenden Formblättern 0328/0329/INF3 möglich (siehe Link auf Zoll.de)

Hoffe, es korrekt zusammengefasst zu haben.

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