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Präferentieller Ursprung ungleich Nichtpräferentieller Ursprung


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Remsen Geschrieben am 26 Mai 2020



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Hallo zusammen,

es geht mal wieder um mein Lieblingsthema :-) Ich dachte immer wenn der Präferentielle Ursprung (PU) D ist, dann ist sowieso auch der Nichtpräferentieller Ursprung (NPU) D. Aber das ist ja eigentlich quatsch, oder? Ich meine der PU kann D sein aufgrund der Gesamtbetrachtungsweise (Mit LLE für ein Kleinteil), aber der NPU z.B. Polen weil in D kein wesentlicher Bearbeitungsschritt erfolgt und weil das Kleinteil nur beim Endprodukt montiert wird. Das heißt es könnte 2 untersch. Ursprünge haben, richtig?

Danke

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waldorf Geschrieben am 26 Mai 2020



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Es kann durchaus vorkommen, dass der Präferenzursprung (PU) und der nichtpräf. Ursprung (NPU) eines Produktes voneinander abweichen. Das läßt sich aber in der Praxis in den Dokumenten aber sehr schwierig darstellen - und selbst, wenn du das juristisch sauber tust, verstehen das die meisten Beteiligten nicht. Grundsätzlich sind die Anforderungen an den PU höher/strenger als an den NPU. Deshalb ist es m.E. Sehr unwahrscheinlich, dass eine Ware EU-PU erlangt aber der NPU des Drittlands erhalten bleibt.
Ich verstehe deinen Fall nicht. Wie willst du ohne wesentlichen Bearbeitungsschritte den PU erreichen ? Beim Endprodukt spielt der Ursprung des darin verbauten Kleinteils doch gar keine Rolle mehr.

Remsen Geschrieben am 26 Mai 2020



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06 Mai 2016
65 Beiträge
Hallo Waldorf,

danke für Dein Feedback. M.E. hat unsere Ware den PU, da 1 Teil (Wenn auch sehr klein :-)) unserer Artikels seinen Ursprung in D hat mit einer LLE vom Lieferanten (Gesamtbetrachtungsweise). Nach Rücksprache mit unserem zuständigen Zollamt stimmt das wohl.

Ich brauche aber für diesen Artikel nun ein UZ und dachte das wäre kein Problem, da ja der PU D ist, merke aber gerade das das ja gar nicht geht und ich doch vom Lieferanten aus PL ein UZ brauche, da wir hier gar keinen wesentlichen Bearbeitungsschritt vollziehen. Abgesehen davon das ich auch nicht angeben kann das es im eigenen Betrieb hergestellt wurde, was ich ja ansonsten tun könnte.

Hast Du eventl. eine Idee wie ich das umgehen könnte? Der Lieferant wechselt ständig und das wird ein ziemlicher Aufwand jedes mal dem UZ hinterherzulaufen, wenn ich denn überhaupt eins bekomme.

Erzi4 Geschrieben am 26 Mai 2020



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Hallo Remsen,

in Deinem Beispiel gibt es nicht wirklich ein Problem. Es sei denn, ich hätte verpasst, dass Polen aus der EU ausgetreten ist...

Wenn Du ein IHK-Ursprungszeugnis mit Ursprungsland Polen erhälst und eine EUR.1 oder UE ausstellst, in der EU-Ursprung erklärt wird, gibt es keinen Widerspruch. Etwas anderes wäre es, wenn Dein nichtpräferenzielles Ursprungsland ein Drittland wäre. Das würde in der Praxis tatsächlich wohl niemand verstehen, wenn man z.B. in einer Rechnung als CoO Japan angibt und gleichzeitig eine UE ausstellt.

Saludos
Erzi4

waldorf Geschrieben am 26 Mai 2020



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Tut mir leid, ich passe. Ich habe die „Gesamtbetrachtung“, insbesondere deren juristische Begründung, nie nachvollziehen können. Das bei einer Minimalbehandlung, die nicht ursprungsbegründend ist, der Einsatz eines geringwertigen Vormaterials mit Präferenz dem gesamten Endprodukt den PU verleiht -egal was da sonst so noch enthalten ist- kann ich leider nicht nachvollziehen. Hast du mal überprüft, ob sich der ganze Aufwand im Verhältnis zur Zolleinsparung der Präferenz überhaupt lohnt ?


Zuletzt bearbeitet von waldorf am 26 Mai 2020 - 15:10, insgesamt 2-mal bearbeitet

Erzi4 Geschrieben am 26 Mai 2020



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488 Beiträge
Die "Gesamtbetrachtungsweise" wird dann verständlich, wenn man extreme Beispiele bildet und miteinander vergleicht, wie ich es nachfolgend mal machen werde:

Fall 1
Ein PKW wird in der EU fast ausschließlich aus EU-Materialien gefertigt. Einziges Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft ist das Markenlogo, das auf der Motorhaube aufgesteckt wird. Ohne Gesamtbetrachtungsweise könnte man auf die Idee kommen, dass das Anbringen des Logos eine Minimalbehandlung wäre. Dies hätte die Konsequenz, dass der vollständige PKW keinen Präferenzursprung hätte. Das hätte sicherlich niemand so beabsichtigt!

Fall 2
Der gleiche Fall wie 1, nur dieses Mal umgekehrt. D.h, der PKW kommt aus einem Drittland. In der EU wird nur ein EU-Logo angebracht. Hier könnte man zwar grundsätzlich den Begriff Minimalbehandlung nachvollziehen, aber wir hätten systemisch eine Ungleichbehandlung zu Fall 1 und das kann auch nicht sein. Durch die Gesamtbetrachtungsweise wird man aber dennoch zu einem "gerechten" Ergebnis kommen, denn aufgrund der geringen Wertschöpfung wird man sicherlich die Ursprungsregel (bei PKW i.d.R. 40% oder 50% maximaler VoU-Anteil im Verhältnis zum ab-Werk-Preis) kaum erfüllen.

Chev Geschrieben am 26 Mai 2020



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1477 Beiträge
Remsen wrote:

M.E. hat unsere Ware den PU, da 1 Teil (Wenn auch sehr klein :-)) unserer Artikels seinen Ursprung in D hat mit einer LLE vom Lieferanten (Gesamtbetrachtungsweise). Nach Rücksprache mit unserem zuständigen Zollamt stimmt das wohl.

Die Gesamtbetrachtungsweise gilt im Bereich der sog. "Minimalbehandlungen". Liegt eine Minimal-behandlung in meinem EU-Betrieb vor (z. B. durch einfaches Zusammenstellen oder -setzen von Waren, einfaches Mischen, einfaches Abfüllen, etc...), dann sind dies keine ursprungsbegründenden Maßnahmen. Das heißt, es liegt keine "Eigenfertigung" (der Begriff existiert rechtlich nicht, nenne ich nur so) vor, welches mir den Einstieg in die Listenregel versperrt. Um die Listenregel prüfen zu dürfen, muss in meinem Betrieb immer eine "Be-/Verarbeitung" (so heißt es im Präferenzrecht) stattfinden - dies ist bei Minimal-behandlungen nicht der Fall.

Die Gesamtbetrachtungsweise bietet jedoch eine Ausnahme, die ich ebenfalls anhand eines Beispiels verdeutliche: Ein in China gefertigter Drucker wird innerhalb der EU etikettiert und somit nur "minimal behandelt". Der Drucker hat den handelsrechtlichen Ursprung China, da dort die letzte (wesentliche) Verarbeitung erfolgte. Der Drucker an sich kann kein VmU sein. Kommt das Etikett jedoch aus der EU und ich habe dafür eine LLE, dann gilt dies als VmU für mein Produkt. Dies ermöglicht mir (trotz der Minimal-behandlung) die Listenregel für den Drucker prüfen zu dürfen. Durch jedes Vormaterial (und dazu zählt das Etikett) mit gültigem Präferenzursprung (VmU) kann ich die Minimalbehandlung quasi "ausschalten". Dadurch - und das ist wichtig - ist das Produkt jedoch noch lange nicht präferenziell. Wie gesagt, die Möglichkeit der Gesamtbetrachtungsweise ermöglicht mir nur, für ein nicht "eigengefertigtes" (in der EU nur minimal behandeltes) Produkt die Listenregel prüfen zu dürfen. Diese muss ich dann natürlich noch prüfen. Da das Etikett keinen hohen Wert hat, ist es eher unwahrscheinlich, dass der Drucker die Listenregel erfüllt. Wenn die Listenregel einen Tarifsprung/Positionswechsel fordert, wird es ebenfalls schwierig. Werden die Voraussetzungen der Listenregel erfüllt, dann kann der Drucker tatsächlich einen präferenziellen EU-Ursprung erhalten während er aber weiterhin handelsrechtlichen chinesischen Ursprung hat (s. o.).
Die Gesamtbetrachtungsweise ist evtl. nicht immer geeignet und kann zu Verwirrung führen.

Remsen Geschrieben am 27 Mai 2020



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65 Beiträge
Guten Morgen,

danke für eure Ausführungen. Tatsächlich produzieren wir alle Maschinen komplett selber, nur Zubehörteile beziehen wir tlw. komplett aus China. Das Etikett mit einer LLE macht zwar auch beim Zubehörteil nur minimal etwas vom tatsächlichen EKPreis aus, aber wir verkaufen diese dann so "teuer", das wir immer die Listenregel erfüllen.

Für uns lohnt sich der ganze Aufwand nicht, aber manche Kunden bestehen einfach darauf und Kunde ist halt König.

Ich finde es nur seltsam das ich auf der RG hinterlege CoO = China und auch ein UZ benötige, aber eine LLE erstellen kann mit Ursprung D. Aber dann ist das so, wollte mich nur vergewissern.

Vielen Dank und frohes schaffen!

Chev Geschrieben am 27 Mai 2020



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Wie gesagt, ich würde eher davon abraten. Das muss ja auch einer evtl. Überprüfung seitens der Behörden Stand halten. Nicht, dass die das anders sehen - die Rechtslage hinsichtlich der Gesamtbetrachtungsweise ist da meines Erachtens auch Auslegungssache und nicht wirklich genau definiert.

Wenn der Kunde es fordert, scheint er tatsächlich Zölle einzusparen und keine Probleme beim Import zu haben.

Nichtsdestotrotz entscheidet ihr, ob ihr Präferenzen ausstellt - nicht der Kunde (auch, wenn er König ist).

Dadurch, dass Fertigungen heutzutage bei vielen Waren in Drittländern stattfinden, fallen Präferenzen halt unter den Tisch. Das ist halt der saure Apfel.
Würde ich in der EU fertigen lassen, wird die Ware zwar teurer, aber ich kann Präferenzen nutzen und genau dafür sind die Abkommen geschlossen worden.
Mich wundert es daher, dass es die "Gesamtbetrachtungsweise" überhaupt gibt, da ich damit die Fertigung in Drittländern begünstige und Präferenzen für nicht in der EU be-/verarbeitete Waren ausgestellt werden dürfen (was eigentlich ein Widerspruch ist).

Remsen Geschrieben am 27 Mai 2020



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06 Mai 2016
65 Beiträge
Hallo Chev,

ich kann nachvollziehen und sehe es eigentlich auch so das es m.E. gegen den Geist einer solchen Regelung geht, aber ich habe schriftlich vom Zoll das:

"In dem von Ihnen geschilderten Fall haben die Etiketten jedoch Ihren präferenziellen Ursprung in der Europäischen Union und es liegt Ihnen hierfür eine Langzeitlieferantenerklärung vor. Aus diesem Grund ist die Gesamtbetrachtungsweise heranzuziehen, d.h. dass bereits dann mehr als eine Minimalbehandlung gegeben ist, wenn WENIGSTENS EIN Vormaterial (hier die Etiketten) MIT Ursprung der Europäischen Union verwendet wird (ungeachtet des Wertanteils dieses Vormaterials) und dieser Nachweis mit einer LIEFERANTENERKLÄRUNG erbracht wird. "

Wenn es mir das Leben so viel einfacher macht und der Kunde glücklich ist, warum sollte ich nicht danach handeln?

Chev Geschrieben am 27 Mai 2020



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Remsen,

stammt die Info vom Hauptzollamt? Ich finde, heutzutage ist es selten geworden solch eine qualifizierte Aussage zu bekommen. Die ist viel Wert und dann würde ich auch ausnahmslos danach handeln, denn Niemand bemängelt in der Kette etwas - selbst der Kunde nicht. Dieser scheint mit den "unterschiedlichen" Ursprüngen klarzukommen.

Remsen Geschrieben am 02 Juni 2020



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06 Mai 2016
65 Beiträge
Hallo Chev,

die Info habe ich tatsächlich von unserem Hauptzollamt.

Finde es nur immernoch seltsam das ich auf der RG hinterlege CoO = China und auch ein UZ aus China benötige, aber eine LLE erstellen kann mit Ursprung D.

Danke an alle für eure Hilfe!

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