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Codierung Y901


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


Zanna91 Geschrieben am 03 Juni 2020



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181 Beiträge
Hallo zusammen,

Kann mir jemand bitte erklären, warum ich die Codierung Y901 angeben muss?

Die Codierung Y901 ist eine Erklärung des Anmelders, dass die angemeldeten Güter nicht von Anhang I der EG-Dual-use-VO erfasst sind

Das bedeutet, dass die Güter in der AL erfasst sind? Oder wie interpretiert ihr das?

Danke im Vorraus.

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Chev Geschrieben am 03 Juni 2020



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10 April 2009
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Das bedeutet, dass die Güter in der AL erfasst sind? Oder wie interpretiert ihr das?

Meinst du hiermit die nationale Ausfuhrliste (nationale Dual Use Güter)? Soweit ich weiß existiert dafür keine Codierung, da Dual Use hauptsächlich auf EU-Ebene geregelt wird. Und eben dafür ist Y901. Eine Negativcodierung, dass es keine Dual Use Ware nach EU-Verordnung ist.

Evtl. auch mal hier schauen: "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" für weitere Informationen.

Zanna91 Geschrieben am 03 Juni 2020



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18 November 2014
181 Beiträge
Hallo Chev,

Vielen Dank für dein Feedback.

Aber aus welchem Grund soll ich z.B bei der Zolltarifnummer: 85331000 keine Codierung angeben?
Ich meine, diese Güter sind auch nicht von Anhang I der EG-Dual-use-VO erfasst. Oder?

Chev Geschrieben am 03 Juni 2020



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1477 Beiträge
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Ich meine, diese Güter sind auch nicht von Anhang I der EG-Dual-use-VO erfasst. Oder?

Generell muss für jede Ware (egal, welche ZTN) ausgeschlossen werden, dass diese in irgendeiner Form gelistet ist - vor allem im Hinblick auf die Dual Use- und die Ausfuhrlisten. Diese Prüfung geschieht nur durch Jemanden, der darin geschult ist - ggf. in Zusammenarbeit mit einem Techniker/Entwickler aus dem Unternehmen. Wenn ihr eine Listung ausschließen könnt, soweit so gut. Für gewisse Zolltarifnummern weist der EZT-Online aber nochmal extra daraufhin, dass eine Listung möglich ist - in diesen Fällen wird in der Ausfuhranmeldung eine Negativcodierung (Y901) "gefordert", insofern die Ware nicht gelistet ist. Erscheint der Hinweis im EZT nicht, muss Y901 nicht zwangsläufig gesetzt werden. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass generell für jede Ware eine Listung ausgeschlossen werden muss. Es ist zudem nicht falsch, auch dann Y901 zu setzen - wenn der Hinweis im EZT nicht erfolgt. Wichtig ist aber immer, dass die Ware dann auch in der Tat nicht gelistet ist, denn durch Y901 gebe ich zusätzlich eine rechtsverbindliche Erklärung bzgl. der Nicht-Listung ab.
Soweit ich weiß, kann auf Y901 verzichtet werden, wenn anhand der Warenbeschreibung (z. B. "Gummi-bärchen") hervorgeht, dass diese Ware nicht als Dual Use verwendet werden kann. Das Setzen/Nichtsetzen von Y901 ist zudem ggf. vom jeweiligen Ausfuhrzollamt und entsprechender Bewilligungen abhängig.

Es gibt keine einfache Antwort auf das Thema.
Evtl. auch hier mal schauen: https://cargoforum.de/Forums/viewtopic/t=13976.html

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