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Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Bulli Geschrieben am 12 August 2020



Dabei seit
12 August 2020
5 Beiträge
Hallo zusammen,

EDIT: Sachverhalt vereinfacht dargestellt.

Wir überlegen zurzeit intern eine Anlage aus einem Drittland zurückzuholen, bei uns im Haus kostenlos ein Upgrade-Kit zu verbauen und später wünscht sich der Kunde, dass die Anlage innerhalb der EU verlagert wird.

Ist dies auch zollrechtlicher bzw. steuerrechtlicher Sicht möglich? Rückholung aus Drittland mit späterer Verlagerung innerhalb der EU?

VG
Bulli

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Exactor Geschrieben am 14 August 2020



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20 Juli 2020
43 Beiträge
Ja, ist möglich. Nennt sich Import oder auch Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Eventuell ist auch eine Rückwarenabfertigung mit Bezug auf die damalige Ausfuhr möglich:
- Die Anlage ist in unverändertem Zustand
- die Ausfuhr ist nicht länger als 3 Jahre her
- die Nämlichkeit der Anlage ist gegeben (Seriennummer)

Ansonsten ein normaler Import: Zoll und EUSt bezahlen. Danach kann die Anlage innerhalb der EU frei bewegt werden. Die Eu bildet ja ein gemeinsames Zollgebiet.

Grüße

TheDispatcher Geschrieben am 14 August 2020



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24 August 2009
196 Beiträge
Den Importzoll kann man sich auch sparen, vorausgesetzt auf die Anlage würde Zoll anfallen...

Der Drittlandskunde bleibt sicherlich Eigentümer der Anlage ?

Es würde auch funktionieren wenn Ihr die Anlage in der AV (aktive Verdelung) upgradet und

anschliessend per T1 an den EU Empfänger weiterleitet. Sollte die Anlage später wieder

ausgeführt werden kann der EU Empfänger auch in ein "besonderes Zollverfahren" überleiten

Stichwort: vorübergehende Verwendung

Exactor Geschrieben am 14 August 2020



Dabei seit
20 Juli 2020
43 Beiträge
@Dispatcher

Sowohl die aktive Veredelung als auch die vorübergehende Verwendung erfordern eigentlich die Absicht zur Wiederausfuhr.
Soviel wir wissen ist eine Wiederausfuhr nicht beabsichtigt.

Ja, den Zoll könnte man sich vielleicht sparen oder die Anlage ist sogar schon zollfrei.. Würde ja sofort tarifieren, aber dafür bräuchte man mehr Infos zur Anlage, @Bulli.

Chev Geschrieben am 14 August 2020



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

Exactor hat hier den normalen Weg eines Importes bzw. einer Rückwarenabfertigung beschrieben.
Dass eine Ware, welche zum zollrechtlich freien Verkehr abgewickelt wird, innerhalb des Unionsgebietes zollfrei bewegt werden kann, sollte denke ich jedem klar sein.

Ich denke es geht dem Fragesteller hierbei aber um etwas anderes. Eine Ware die in das Drittland ausgeführt wurde und wieder eingeführt wird (ob nun als Rückware oder nicht), wird nun (scheinbar kostenlos) im Auftrag des gleichen Kunden innerhalb der EU bewegt. Für EU-Geschäfte greift die EU-Umsatzsteuerrichtlinie. Die Frage lautete sicherlich, ob die importierte Ware, die sich bereits im Drittland befand, nun EU-umsatzsteuerrechtlich besteuert werden muss, insofern die Kriterien für eine umsatzsteuerfreie EU-Lieferung nicht greifen.

Einerseits erfolgen auf kostenlose Lieferungen logischer Weise keine Steuern. Denn eine 0 - EUR-Rechnung kann auch nur 0 EUR Umsatzsteuer ausweisen.
Andererseits ist die Frage, ob dies einfach so angewendet werden kann, da sich die Ware bereits im Drittland befand. Es müsste geklärt werden ob das zulässig ist und die Besteuerung innerhalb der EU einfach so umgangen werden kann.

TheDispatcher Geschrieben am 15 August 2020



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24 August 2009
196 Beiträge
@Exactor

die Wiederausfuhr ist eine Möglichkeit von vielen !
Eine AV muss nicht zwangsläufig durch eine Wiederausfuhr
erledigt werden - siehe UZK IA Art. 324...
vereinfachte Beendigung !

Bulli Geschrieben am 17 August 2020



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12 August 2020
5 Beiträge
Tatsächlich ging es mir um die EU-Umsatzsteuerrichtlinie, wie von Chev erwähnt, und nach Recherche stellte sich heraus, dass wir uns wohl im EU-Zielland steuerlich registrieren lassen und mit dem dortigen Umsatzsteuersatz in Höhe von 23% die Anlage berechnen müssten.

Auf unsere Anlagen fallen 1,7 % Einfuhrzoll an, da sie mit 8479 8997 tarifiert werden.

Exactor Geschrieben am 20 August 2020



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20 Juli 2020
43 Beiträge
TheDispatcher wrote:
@Exactor

die Wiederausfuhr ist eine Möglichkeit von vielen !
Eine AV muss nicht zwangsläufig durch eine Wiederausfuhr
erledigt werden - siehe UZK IA Art. 324...
vereinfachte Beendigung !

Kann Deine Quelle nicht nachvollziehen. Mein Art. 324 UZK IA beschreibt die Wiederausfuhr.

Würde Dir Dein Zollamt denn eine AV bewilligen wenn Du schon im Vorhinein bekannt gibst, dass Du die Ware nicht wieder ausführen willst? Natürlich gibt es die Möglichkeit zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach der AV. Aber diese ist eigentlich für den Fall gedacht, dass die Ware widererwartens in der Union gebraucht/verkauft werden soll.
Schon mit der Absicht zum Import in die AV zu gehen ist doch echt sinnfrei.. das Ergebnis ist das gleiche, aber statt einer Zollanmeldung schreibst Du zwei.

TheDispatcher Geschrieben am 20 August 2020



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24 August 2009
196 Beiträge
@Exactor

steht doch klar und deutlich definiert....

Artikel 324
Besondere Fälle der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX
(Artikel 215 des Zollkodex)
(1) Für die Zwecke der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX gilt Folgendes als Wiederausfuhr.....

Ich habe weiter oben geschrieben, das eine AV nicht zwangsläufig durch eine Wiederausfuhr erledigt
werden muss !!

Wenn auf die Anlage Zollabgaben anfallen würden, wäre der von mir beschriebene Weg, eine Möglichkeit
Zollabgaben zu sparen. Auch eine Registrierung im nächsten EU Land wäre entbehrlich.

Exactor Geschrieben am 20 August 2020



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20 Juli 2020
43 Beiträge
TheDispatcher wrote:
@Exactor

Wenn auf die Anlage Zollabgaben anfallen würden, wäre der von mir beschriebene Weg, eine Möglichkeit
Zollabgaben zu sparen. Auch eine Registrierung im nächsten EU Land wäre entbehrlich.

Wie kommst Du darauf, das Zollabgaben gespart werden könnten?
Ich nehme an, dass die Anlage im anderen Mitgliedstaat nicht bearbeitet wird, sondern dort eingesetzt wird. Das wird sich nicht spielen in der AV.

TheDispatcher Geschrieben am 20 August 2020



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196 Beiträge
@Exactor

die Anlage kann mit einem T1 ins EU Land weitergeleitet werden, anschließend kann
die Anlage in die vorübergehende Verwendung überführt werden.
Die vorübergehende Verwendung kann auf bis zu 10 Jahre ausgedehnt werden.
Wenn die Anlage Waren produziert, welche in Konkurrenz zu EU Waren stehen, wird die
Anlage lediglich mit ein paar Prozent Abgaben pro Monat belastet....wenn Sie nicht
in Konkurrenz produziert kann Sie sogar komplett abgabenfrei produzieren...

auch das hatte ich weiter oben mit dem Stichwort "vorübergehende Verwendung" erwähnt

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