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Unterschied Anmelder und Ausführer
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
Zanna91 |
Geschrieben am 14 November 2020
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Dabei seit 18 November 2014 179 Beiträge
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Hallo zusammen,
ich kann bei der ABD-Erstellung nicht genau zwischen Ausführer und Anmelder unterscheiden.
Könnte mir jemand mit einfachen Worten den Unterschied erklären?
Besten Dank.
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Stuttgarter |
Geschrieben am 16 November 2020
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Dabei seit 05 September 2019 46 Beiträge
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Hallo,
"Anmelder" ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.
Quelle: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
„Ausführer“ ist
a) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen;
b) die Privatperson, die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
c) in anderen Fällen die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen.
QUELLE:Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK DA)
Viele Grüße
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Zanna91 |
Geschrieben am 16 November 2020
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Dabei seit 18 November 2014 179 Beiträge
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Hallo Stuttgarter,
Zunächst vielen Dank für die rasche Antwort.
Bei uns ist es so:
Unsere Niederlassung (Büro) ist Vertragspartner des Empfängers im Drittland --> Ausführer?
und
Wir versenden die Ware und geben die Zollanmeldung ab. ---> Anmelder?
Stimmt es?
Vielen Dank!
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Stuttgarter |
Geschrieben am 16 November 2020
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Dabei seit 05 September 2019 46 Beiträge
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Hallo,
das kann ich Dir leider so nicht sagen!
Prüfe doch die o.g. Punkte:
Ausführer:
a) - im Zollgebiet der Union ansässige Person UND
- Vertragspartner des Empfängers im Drittland UND
- befugt, über das Verbringen der Waren zu bestimmen
Trifft das alles auf Eure Niederlassung zu?
Wenn ja, ist dieser der Ausführer
Wenn nein, dann
b) - Privatperson
wenn a) und b) nein, dann
c) - im Zollgebiet der Union ansässig UND
- befugt, über das Verbringen der Waren zu bestimmen
Ich weiß nicht, was hier für diesen speziellen Fall zutrifft...
Viele Grüße
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waldorf |
Geschrieben am 16 November 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Der Begriff des Anmelders im UZK ist missverständlich. Es ist nämlich nicht der, der die Anmeldung abgibt, sondern derjenige, in dessen Namen sie abgegeben wird, also das verantwortliche Unternehmen
„Person, die eine Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung (direkte Stellvertretung) abgegeben wird, Art. 5 Nr. 15 UZK.“ Gabler
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HunkyDory |
Geschrieben am 16 November 2020
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Dabei seit 27 Februar 2012 247 Beiträge
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Hallo zusammen,
seit Juli 2019 muss der zollrechtliche Ausführer nicht mehr Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein (siehe Art. 19 UZK b), Unterpunkt i)).
Nicht zu verwechseln mit dem außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer gem. Art. 2 Nr. 3 EG-Dual-use-VO als auch § 2 Abs. 2 AWG.
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waldorf |
Geschrieben am 16 November 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Ich befürchte, diese gestreuten Detail Infos helfen einem offensichtlichen Anfänger wenig. Deshalb nochmal die Empfehlung : IHK fragen
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Stuttgarter |
Geschrieben am 16 November 2020
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Dabei seit 05 September 2019 46 Beiträge
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Hallo nochmals,
allerdings kann die IHK auch nicht helfen, wenn man dort den Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt bekommt.
Vielleicht helfen die Antworten dem TE dabei, die richtigen Fragen bei der IHK zu stellen, bzw. die wichtigen Infos zu liefern.
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Chev |
Geschrieben am 16 November 2020
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Die Definitionen beider Beteiligten wurden ja bereits beschrieben.
Nach neuerer UZK-Regelung muss der zollrechtliche Ausführer nicht mehr Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein. Vormals war es unumgänglich, dass eine Ausfuhranmeldung bei solchen "Dreiecksgeschäften" nur in Vertretung desjenigen abgegeben werden durfte, der den Vertrag mit dem Empfänger im Drittland hat.
Man kann also nach neuerer Regelung Ausfuhranmeldungen komplett im eigenen Namen für einen Dritten abgeben. Man tritt darin selbst als zollrechtlicher Anmelder sowie als zollrechtlicher Ausführer auf.
Der Dritte, also der Vertragspartner des Kunden im Drittland, bleibt aber außenwirtschaftlicher Ausführer. Dieses muss in der Ausfuhranmeldung entsprechend codiert werden.
Letztendlich entscheidet ihr selbst wie ihr die Ausfuhranmeldung abgeben wollt.
Ich sehe 3 Möglichkeiten:
1.
zollrechtlicher Anmelder: Ihr
zollrechtlicher Ausführer: Ihr
--> außenwirtschaftlicher Ausführer ist aber die Niederlassung, darum Codierung im ABD erforderlich
2.
zollrechtlicher Anmelder: Ihr
zollrechtlicher Ausführer: die Niederlassung
--> dies wäre die sog. "indirekte Vertretung"
3.
zollrechtlicher Anmelder: die Niederlassung
zollrechtlicher Ausführer: die Niederlassung
--> dies wäre die sog. "direkte Vertretung" , dafür wird die EORI-Nr. des Anmelders benötigt.
In den Fällen 1 & 2 haftet ihr für die Ausfuhranmeldung, im Fall 3 haftet eure Niederlassung.
Mich würde aber auch interessieren, was die IHK sagt.
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waldorf |
Geschrieben am 19 November 2020
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Ich befürchte, diese gestreuten Detail Infos helfen einem offensichtlichen Anfänger wenig. Deshalb nochmal die Empfehlung : IHK fragen
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