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Transithandel/ indirekter Export?


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


carsie Geschrieben am 06 Dezember 2020



Dabei seit
06 Dezember 2020
1 Beiträge
Hallo zusammen,

ich hoffe ihr könnt mir mit den Begrifflichkeiten mal etwas weiter helfen. Ich schreibe aktuell eine Arbeit zu Rohmateriallieferungen aus der EU ins Drittland, bei der die Ware über einen Zwischenhändler veräußert wird.

Ich will mir hierbei vor allem die Option Streckengeschäft ansehen, d.h. der Lieferant liefert direkt an den Kunden im Drittland, ohne dass der Zwischenhändler in DE die Ware physisch je erhält.

Es gibt hierbei zwei Arten von Fällen:

1. Lieferant sitzt im EU-Ausland (nicht DE)
2. Lieferant sitzt in DE

Im 1. Fall handelt es sich um einen Transithandel, so viel habe ich schon herausfinden können, denn ich habe drei unterschiedliche Länder involviert.

Wie bezeichnet man das Geschäft, wenn der Lieferant, wie bei 2. im Inland sitzt? Ist das dann ein indirekter Export mit Streckengeschäft? Gibt es sowas? Irgendwie kann ich suchen und suchen, doch finde dazu nichts.
Mich interessiert in erster Linie erstmal nur der richtige Begriff.

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!

LG,
carsie

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Exactor Geschrieben am 07 Dezember 2020



Dabei seit
20 Juli 2020
43 Beiträge
Streckengeschäft ja, aber wer wirklich der Exporteur/Ausführer ist lässt sich so noch nicht bestimmen. Wenn der Verkäufer, der ins Drittland verkauft, lediglich über die Ausfuhr bestimmt, könnte es ein indirekter Export i.V.m einem Streckengeschäft sein.


Siehe dazu die neue zollrechtliche Definition des Ausführers nach Art. 19 UZK-DA:

a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:
i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.
Wesentliche Merkmale des neuen Ausführerbegriffs sind also, dass es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt. Das Bestimmungsrecht ergibt sich dabei aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Grundlagen wie Eigentum oder Mietvertrag. Damit kann durch Vertragsgestaltung theoretisch eine beliebige in der EU ansässige Person zum zollrechtlichen Ausführer gemacht werden, wenn ihr das Bestimmungsrecht vertraglich zugesprochen wird. Dazu zählt auch ein vertraglich bestimmter Spediteur, der als zollrechtlicher Ausführer auftritt und die Verbringungsbefugnis ausübt, indem er den Transportvorgang steuert sowie die erforderlichen Zollformalitäten erledigt.
Nur sofern die Regelung nach i) nicht zur Anwendung kommt, wird eine am Vertrag über den Export beteiligte Person Ausführer. Nach der Auslegungshilfe der EU (Annex A) kann damit auch eine in irgendeiner Art und Weise am Verbringungsprozess beteiligte Person wie ein Frachtführer, Spediteur oder eine andere Partei als Ausführer auftreten, wenn diese Person der Definition des Ausführers entspricht (unionsansässig). Hier finden Sie eine Auflistung der Generalzolldirektion zu den verschiedenen Fallkonstellationen.

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