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Zoll Einfuhranmeldung nachträglich korrigieren
Einfuhrabwicklung: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Einfuhrabwicklung und Zollabfertigung einer Importsendung. Unser Forum Einfuhrabwicklung und Import Zollabfertigung behandelt Fragen wie, wie läuft die Einfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Einfuhrabwicklung erforderlich? Wie wird die Zollabfertigung bei der Einfuhrabwicklung durchgeführt?
chris2407 |
Geschrieben am 03 Januar 2021
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Dabei seit 08 Februar 2010 15 Beiträge
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Hallo,
Wir importieren regelmäßig gewerblich Textilien aus China. Bei der Bearbeitung unseres Jahresabschluss 2019 haben wir festgestellt, dass unser Lieferant bei 2-3 Import Sendungen den Wert der Rechnung deutlich zu gering angegeben hat. Wir schulden somit Zoll Gebühren. Ich möchte die Anmeldungen gern korrigieren da ich denke das ist besser als wenn es erst bei einer Zoll oder Bezriebsprüfung herauskommt.
Weiß jemand ob eine nachträgliche Korrektur möglich ist auch nach ca. 1,5 Jahren und wie der Zoll auf sowas reagiert bzw. Welche Konsequenzen das haben kann?
Vielen Dank
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waldorf |
Geschrieben am 04 Januar 2021
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Das sollte kein Problem sein. Den Fehler selber feststellen und eine Änderung herbeiführen, ist eher positiv zu sehen, schließlich belegt du, das du dich kümmerst. Definitiv besser als auf eine Prüfung zu warten. Der Zoll darf das eigentlich nicht „negativ“ reagieren.
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Exactor |
Geschrieben am 04 Januar 2021
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Dabei seit 20 Juli 2020 43 Beiträge
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Selbstanzeige hat bei solchen Versehen verständlicherweise strafbefreiende Wirkung. Also wahrscheinlich müsst ihr so nur die fehlenden Abgaben nachzahlen zzgl. einer kleinen Verwaltungsaufwandsentschädigung..
Wenn der Zoll aber selbst vorher draufkommt und/oder die Abgaben mit Absicht verkürzt wurden kann es Geldstrafen geben..
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Erzi4 |
Geschrieben am 04 Januar 2021
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Dabei seit 02 Dezember 2008 484 Beiträge
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Für den von Dir beschriebenen Fall greift in Deutschland §153 Abgabenordnung, da der Unionszollkodex hier keine eigenen Regelungen enthält. §153 AO lautet in Auszügen: "Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, ... dass eine von ihm ... abgegebene Erklärung unrichtig ... ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern ... gekommen ist ... so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen."
Du bist also gesetzlich hierzulande sogar verpflichtet, den Zoll bei festgestellten Fehlern zu informieren. Über Strafen brauchen wir hier gar nicht zu reden. Strafrechtlich kann das Ganze erst relevant werden, wenn Du jetzt schweigst, der Zoll den Fehler später selbst entdeckt und gleichzeitig belegt ist, dass das Unternehmen den Fehler kannte und ihn nicht berichtigt hat.
Saludos
Erzi4
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waldorf |
Geschrieben am 04 Januar 2021
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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@Exactor: Ball flach halten - die nachträgliche Korrektur eines Imports hat erstmal nichts mit einer Selbstanzeige zu tun. Die macht man erst im strafrechtlichen Bereich.
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chris2407 |
Geschrieben am 05 Januar 2021
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Dabei seit 08 Februar 2010 15 Beiträge
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Danke dann werde ich das über die Spedition welche das ganze damals für uns abgewickelt hat in die Wege leiten.
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Exactor |
Geschrieben am 08 Januar 2021
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Dabei seit 20 Juli 2020 43 Beiträge
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waldorf wrote: |
@Exactor: Ball flach halten - die nachträgliche Korrektur eines Imports hat erstmal nichts mit einer Selbstanzeige zu tun. Die macht man erst im strafrechtlichen Bereich. |
Die nachträgliche Änderung der Zollanmeldung grundsätzlich nicht. Ich denke aber, dass die Verkürzung von Einfuhrabgaben durchaus finanzstrafrechtlich relevant werden kann. Zumindest ist sie es im österreichischen Finanzstrafrecht.
Wenn jetzt ein Antrag auf nachträgliche Berichtigung gestellt wird und es strafrechtliche Ermittlungen gibt, zählt das dann als Selbstanzeige und ist somit bei Fahrlässigkeit strafbefreiend? Mit einem zugedrückten Auge wahrscheinlich schon..
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