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Dreiecksgeschäft
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
Nannerl |
Geschrieben am 23 Januar 2021
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Dabei seit 14 Dezember 2019 27 Beiträge
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Hallo zusammen,
ich bräuchte DRINGEND Euer Wissen, da ich in dem ganzen Thema nur ein Anfänger bin.
Folgender Sachverhalt:
Unsere Firma in Deutschland verkauft Ware nach England.
Die englische Firma verkauft die Warein ein Drittland.
Also: Verkäufer D-Firma, Käufer GB-Firma, Endkunde Drittland-Firma
Unser Käufer in GB möchte, daß die Ware gleich an den Endkunden per Paketdienst versandt wird.
GB-Käufer würde die Abholung durch Paketdienst bei uns veranlassen. GB-Käufer hat auch vor
die Ausfuhranmeldung zu machen und die dazugehörige Rechnung.
Der Endkunde soll nichts von uns (D-Firma mitbekommen).
Geht das überhaupt, daß die GB-Firma über einen Paketdienst bzw. Zollagentur in D eine Ausfuhranmeldung
machen lässt?
Geht das überhaupt, daß die GB-Firma die dazugehörige Rechnung erstellt (Rg. Absender: GB-Firma; Rg. Empfänger:
Endkunde-Drittland)?
Ist es ein Problem, daß die Rechnung, die wir an den GB-Kunden stellen niedriger ist, als die Rechnung, die der
GB-Kunde seinem Drittland-Endkunden stellt (und auch für die Ausfuhranmeldung benutzt)?
Brauchen wir dann später trotzdem die Ausfuhranmeldung mit Ausgangsvermerk?
Wir haben bei normalen Sendungen an unseren Käufer eine Ausfuhranmeldung gemacht und die dazugehörige
Rechnung. In der Ausfuhranmeldung steht ja der "in Rechnung gestellte Betrag" wie auf der ausgestellten Rechnung.
Für unsere Unterlagen haben wir dann später die Ausfuhranmeldung mit Ausgangsvermerk ausgedruckt.
Wie ist das aber bei so einem Dreiecksgeschäft zu handhaben?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
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Chev |
Geschrieben am 23 Januar 2021
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hallo,
viele Fragen :-)
Ich fange mal an mit der Rechnung: Bei solchen Dreiecksgeschäften wird generell die (Proforma-)Rechnung des Verkäufers der Sendung mitgegeben. Diese muss euch vorliegen, damit diese am Paket angebracht werden kann.
Beim Thema Ausfuhranmeldung: Natürlich ist es möglich, dass sich der GB-Auftraggeber über einen Zolldienstleister in D vertreten lässt. Der Zolldienstleister kann aber weder in "direkter" noch in "indirekter" Vertretung für den GB-Auftraggeber handeln, da zollrechtlicher Anmelder und Ausführer in der Ausfuhr-anmeldung EU-ansässig sein müssen. Als Ausführer kommt nur ihr oder aber der Zolldienstleister selbst in Frage (die Eigenschaft des Ausführers kann nach neuerer Gesetzgebung auch auf einen Dienstleister übertragen werden). Hinterlegt sich der Zolldienstleister selbst als Ausführer, handelt er komplett im eigenen Namen und haftet alleine für die Zollanmeldung. Hinterlegt er euch, handelt er in indirekter Vertretung für euch, was eurer Zustimmung (Vollmacht) bedarf.
Ich würde da aber nicht zu tief gehen und einfach den GB-Auftraggeber machen lassen, wenn er das gerne so haben möchte.
Ihr benötigt dann die Ausfuhranmeldung des Dienstleisters, um diese am Paket anzubringen.
Thema Ausgangsvermerk: Den benötigt ihr dann ebenfalls vom Dienstleister, um die steuerfreie Ausfuhr im Nachgang vorweisen zu können.
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Nannerl |
Geschrieben am 24 Januar 2021
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Dabei seit 14 Dezember 2019 27 Beiträge
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Chev, vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe.
Eine ergänzende Frage hätte ich noch:
Wir sind immer davon ausgegangen, daß wir einer Drittlandsendung das ABD und drei Rechnungen beilegen müssen, die sich auf die ABD beziehen (da Rechnungsbetrag der ist, den wir im ABD in des Feld "in Rechnung gestellter Betrag" schreiben).
Muß das nicht so sein?
So wie Du schreibst, sollen wir jetzt die Rechnung des GB-Verkäufers an den Drittland-Endkunden dem Paket beilegen.
Ich habe im Forum gelesen, daß man in der ABD den Rechnungsbetrag einträgt, den wir (D-Firma) der GB-Firma in Rechnung stellen. Also müßten wir dem Zolldienstleister natürlich auch diesen Betrag mitteilen, daß er diesen in die ABD (im Feld "in Rechnung gestellter Betrag") schreibt.
Ist das richtig?
LG
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Nannerl |
Geschrieben am 24 Januar 2021
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Dabei seit 14 Dezember 2019 27 Beiträge
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... unser Rechnungsbetrag an die GB-Firma ist natürlich niedriger, als der Rechnungsbetrag von der GB-Firma an den Drittland-Endkunden ...
Der Drittland-Endkunde soll natürlich nicht mitbekommen welchen Betrag wir der GB-Firma in Rechnung stellen.
Nochmal LG
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Chev |
Geschrieben am 24 Januar 2021
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Korrekt, das ABD basiert auf eurer Rechnung, um die Verknüpfung zum Geschäftsvorgang herzustellen. Und ihr habt ja nur einen Vertrag mit dem GB-Auftraggeber, somit ist dies auch die Basis für das ABD. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Proformarechnung des GB-Auftraggeber der Sendung mitgegeben werden muss, da dies die Basis für die Importverzollung im Drittland ist. Für den Ausfuhrvorgang muss generell keine Rechnung vorgelegt werden.
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Nannerl |
Geschrieben am 25 Januar 2021
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Dabei seit 14 Dezember 2019 27 Beiträge
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Chev, danke Dir vielmals. Du hast mir sehr geholfen.
Daumen hoch für dieses Forum.
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Nannerl |
Geschrieben am 25 Januar 2021
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Dabei seit 14 Dezember 2019 27 Beiträge
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:-)
So jetzt hat sich heute herausgestellt, daß die Konstellation noch ein klein wenig anders ist.
Verkäufer: wir, D-Firma
Käufer: GB-Firma (= Zweigbüro zu US-Firma)
Rechnungsempfänger: US-Firma
Endkunde: Drittland-Firma
Würde sich an dem ganzen Procedere noch zusätzlich was ändern, außer daß wir
unsere Rechnung an die US-Firma stellen?
Vielen Dank im Voraus.
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Chev |
Geschrieben am 04 Februar 2021
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Nein, da ändert sich nichts vom Ablauf her.
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