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Export Georgien


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Polywest Geschrieben am 26 April 2021



Dabei seit
08 Juli 2020
11 Beiträge
Hallo zusammen,
vielleicht kann mir hier jemand helfen, da unser Zollamt immer total genervt auf Fragen reagiert.

Wir haben einen Export nach Georgien - Warenwert ca. 40.000 € - und sind zugelassener Ausführer

Lt. Übersicht Nachweisdokumente im Präferenzverkehr mit Ursprungswaren - Georgien zweiseitige Präferenz-
ist ab einem Warenwert über 6.000 € eine EUR1 auszustellen, da der Ursprungssatz auf der Rechnung nur bis 6.000 € gilt.

Was mich hier in der Firma irritiert ist, dass der Kunde 2019 eine gleichwertige Lieferung erhalten hat und hier lediglich der Ursprungssatz auf der Rechnung stand, trotz des hohen Warenwertes.

Meine Fragen hierzu:

1) Durfte man das zolltechnisch überhaupt seinerzeit so nur mit dem Ursprungssatz auf der Rechnung?
2) Muss man evtl. nicht zwingend ein EUR1 ausstellen?

Vielen Dank für Eure Hilfe

CARGOFORUM PARTNER

Erzi4 Geschrieben am 26 April 2021



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo Polywest,

fast jedes Freihandelsabkommen der EU sieht vor, dass Jedermann bei der Ausfuhr bis zu einem Sendungswert von 6.000 Euro als Präferenznachweis eine Erklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier nach vorgeschriebenem Wortlaut abgeben darf. Diese Erklärung wird, je nach Abkommen, Ursprungserklärung oder Erklärung zum Ursprung genannt.

In vielen Abkommen ist darüber hinaus vorgesehen, dass ein Ausführer, der von seiner zuständigen Zollbehörde eine Bewilligung als "ermächtigter Ausführer" erhalten hat, die Erklärung ohne Wertbegrenzung abgeben darf. Dies gilt auch für das Abkommen der EU mit Georgien. Dass ein Ausführer die Bewilligung als ermächtigter Ausführer hat, erkennt man am vorgeschriebenen Klammerzusatz in der Ursprungserklärung. Dies sieht etwa wie folgt aus:
"The exporter of the products covered by this document (customs authorization No DE/..../EA/....) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of EU preferential origin."

Wer also "ermächtigter Ausführer" ist, darf im Rahmen des Freihandelsabkommens der EU mit Georgien immer eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abgeben, egal wie hoch der Sendungswert ist. Ohne Bewilligung gilt die Wertgrenze von 6.000 Euro. Ist der Wert höher, kann ein Ausführer ohne EA-Bewilligung nur eine EUR.1 beantragen.

Achtung: Alle hier genannten Details beziehen sich ausschließlich auf das Abkommen der EU mit Georgien und sind nicht ohne Weiteres auf andere Freihandelsabkommen übertragbar. Insbesondere bei jüngeren Abkommen wurden die Regeln geändert und neue Nachweise implementiert (Stichworte "registrierter Ausführer" und "Gewissheit des Enführers").

Du hast nicht geschrieben, ob Ihr diese Bewilligung habt, daher kann ich zu Deinem konkreten Fall nichts sagen. "Zugelassener Ausführer" ist der alte Name für eine Bewilligung nach dem Zollrecht, die mit diesem Thema nichts zu tun hat.

Saludos
Erzi4

Polywest Geschrieben am 26 April 2021



Dabei seit
08 Juli 2020
11 Beiträge
Hallo,

vielen Dank für Deine Hilfe.

Eine Authorizations number haben wir nur als ZA aber nicht als EA.

Also EUR1.

Deine Antwort hat mir sehr geholfen.

Danke noch einmal

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