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DDP-Lieferungen in die Schweiz - Steuern, Fiskalvertretung


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


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Chev Geschrieben am 01 Februar 2022



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Ich sehe nach wie vor keinen Sinn darin, warum eine Ausfuhrsendung in die Schweiz auf der Rechnung besteuert werden muss, insofern DDP zur Anwendung kommt. Es bleibt doch eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrsendung und die Einfuhrumsatzsteuer wird doch entrichtet. Ist das für die Schweiz und für UK spezifisch geregelt? Ich kenne kein anderes Drittland, bei welchem wir bei DDP Sendungen Steuern auf der Rechnung ausweisen.

@Erzi: Kannst du hier nochmal bitte ganz konkret die Rechtsgrundlagen angeben, wo ersichtlich ist, dass das so geregelt ist?

Danke und Gruß

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Erzi4 Geschrieben am 02 Februar 2022



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488 Beiträge
Ok, letzter Versuch, es zu erklären:

Wenn Waren durch ein inländisches Unternehmen eingeführt werden (alle Incoterms, außer DDP), dann zahlt der Einführer zuerst die EUSt. Diese macht er als Vorsteuer geltend. Wenn der Einführer dann anschließend dasselbe Erzeugnis im Inland weiterverkauft, dann führt er dafür Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Auf denselben Gegenstand wird also zwei Mal Umsatzsteuer fällig. Das erste Mal bei der Einfuhr als EUSt, das zweite Mal bei dem anschließenden inländischen Umsatz. Eine Doppelbelastung wird durch den Vorsteuerabzug wieder ausgeglichen.

Bei richtig angewendetem DDP ist der Ablauf genau der gleiche, mit einem einzigen Unterschied: umsatzsteuerrechtlich ist der Versender der Einführer im Bestimmungsland und nicht der Empfänger. Das ändert aber nichts am steuerrechtlichen Ablauf. Der ausländische Versender wird im Bestimmungsland Schuldner der EUSt. Diese kann er sich als Vorsteuer abziehen (je nach Rechtslage durch eigene Registrierung im Bestimmungsland oder durch einen Fiskalvertreter), dann verkauft er die Waren umsatzsteuerrechtlich nach der Einfuhr an den inländischen Empfänger und tätigt einen inländischen Umsatz im Bestimmungsland. Dafür führt er (oder der Fiskalvertreter) die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab.

Die Rechtsgrundlage in Deutschland für diesen umsatzsteuerrechtlichen Ablauf ist § 3 Absatz 8 UStG. Die Schweiz hat eine vergleichbare Regelung.

Chev Geschrieben am 02 Februar 2022



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Erzi,

leuchtet ein und macht Sinn. Danke für die Klarstellung.

Dennoch sehr seltsam, aber das ist meine Meinung. Denn einerseits muss ein CH-Empfänger ja nicht zwingend weiterverkaufen an einen weiteren Kunden, wenn er die Ware für sich benötigt. Und andererseits kann ja auch bei einem DDP-Versand der Empfänger die Sendung innerhalb der CH nochmals an ein Unternehmen weiterverkaufen - dann käme ja ein 3. mal inländische Steuer hinzu.
Darum wundert es mich nach wie vor, dass man bei DDP eine solche Sonderregelung hat, denn letztendlich ist dies "nur" ein Incoterm, der Kosten- & Gefahrenübergänge regelt, nicht aber steuerliche Gegebenheiten. Ein Verkauf mit DDP an einen Schweizer ist für mich (logistisch betrachtet) letztendlich dasselbe wie ein Verkauf mit EXW. Nur die Kostentragung/Haftung ist anders. Von dieser Meinung bin ich auch nicht abzurücken :-)

letzte Frage:
Heißt das im Umkehrschluss auch, dass Importe aus jeglichem Drittland nach DE mit Incoterm DDP mit deutscher Umsatzsteuer auf der Rechnung des Drittländers (z. B. auch eines Chinesen) besteuert sein müssen?

Und allerletzte Frage, nur zum finalen Verständnis:
Ist somit der DDP-Versand nach DE aus einem Drittland nur mit einem Fiskalvertreter möglich, insofern der Drittländer in DE umsatzsteuerrechtlich nicht registriert ist?

Besten Dank soweit.

Chev Geschrieben am 03 Februar 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Erzi,

ich zitiere mich mal selbst, wenn du hierzu nochmal kurz antworten könntest, können wir das Thema schließen.
Danke :-)

Zitieren::

letzte Frage:
Heißt das im Umkehrschluss auch, dass Importe aus jeglichem Drittland nach DE mit Incoterm DDP mit deutscher Umsatzsteuer auf der Rechnung des Drittländers (z. B. auch eines Chinesen) besteuert sein müssen?

Und allerletzte Frage, nur zum finalen Verständnis:
Ist somit der DDP-Versand nach DE aus einem Drittland nur mit einem Fiskalvertreter möglich, insofern der Drittländer in DE umsatzsteuerrechtlich nicht registriert ist?

Erzi4 Geschrieben am 04 Februar 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Chev wrote:

letzte Frage:
Heißt das im Umkehrschluss auch, dass Importe aus jeglichem Drittland nach DE mit Incoterm DDP mit deutscher Umsatzsteuer auf der Rechnung des Drittländers (z. B. auch eines Chinesen) besteuert sein müssen?
Das kommt darauf an, wie sich die Vertragsparteien tatsächlich verständigt haben, DDP faktisch zu leben. Wenn der Käufer echtes DDP erwartet und dies so vereinbart ist, dann will der Käufer ja keine Rolle bei der Einfuhrabfertigung übernehmen. Wenn der Verkäufer auch der Einführer ist (in der EU zollrechtlich natürlich nur mit indirekter Stellvertretung möglich), dann muss er sich umsatzsteuerrechtlich definitiv registrieren lassen. Die Rechnung muss dann mit deutscher Umsatzsteuer erstellt werden. Wenn aber der Käufer trotz DDP als Einführer auftritt (und das ist in der Tat gängige Praxis), wird das Finanzamt daraus kein Problem machen. In diesem Fall wird die Einfuhr genauso abgewickelt, wie bei allen anderen Incoterms-Klauseln. Entscheidend ist also, wer sich den Hut als Einführer anzieht.

Chev wrote:

Und allerletzte Frage, nur zum finalen Verständnis:
Ist somit der DDP-Versand nach DE aus einem Drittland nur mit einem Fiskalvertreter möglich, insofern der Drittländer in DE umsatzsteuerrechtlich nicht registriert ist?
Einen Fiskalvertreter im umsatzsteuerrechtlichen Sinn kann man hier nicht beauftragen. Das ist in Deutschland anders geregelt. Fiskalvertreter sind hier nur relevant, wenn das ausländische Unternehmen in Deutschland selbst nicht registrierungspflichtig wird, weil es ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt, z.B. bei Einfuhren mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (42-er Verfahren). Bei DDP muss sich der Ausländer ja aber ggf. registrieren lassen (s.o.). Das ganze Handling kann dann ein Vertreter, z.B. ein Steuerberater, übernehmen. Der ist dann aber, wie beschrieben, kein Fiskalvertreter im umsatzsteuerrechtlichen Sinn...

Saludos
Erzi4

Chev Geschrieben am 04 Februar 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
**Edit: Beitrag nochmal angepasst**

Hallo Erzi,

hierzu:

Zitieren::

Das ganze Handling kann dann ein Vertreter, z.B. ein Steuerberater, übernehmen. Der ist dann aber, wie beschrieben, kein Fiskalvertreter im umsatzsteuerrechtlichen Sinn...

Dann war aber mein Grundgedanke zur USt.-rechtlichen Behandlung richtig, dass DDP-Importe aus dem Drittland nach DE, insofern auch zu 100% so gelebt, mit deutscher Umsatzsteuer belegt sein müssen und durch den Drittländer in DE abgeführt werden müssen - entweder durch eine eigene Registrierung des Drittländers bzw. eine Vertretung (Steuerberater, ggf. auch der abwickelnde Spediteur selbst?).
Oder meinst du mit "Handling", dass der "Vertreter" als Berater lediglich berät und lediglich bei der USt.-
Registrierung des Drittländers mithilft?
Geht mir bei der Frage nur nochmal um das Abführen der inländischen Umsatzsteuer in DE.
Thema EUSt ist soweit klar, dass hier nur eine Fiskalvertretung bei unmittelbarer sich anschließender IG Lieferung rechtlich möglich ist - ansonsten Vorsteuerabzug der EUSt in DE nur per eigener Registrierung des Drittländers in DE.

Chev Geschrieben am 09 Februar 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

entweder durch eine eigene Registrierung des Drittländers bzw. eine Vertretung (Steuerberater, ggf. auch der abwickelnde Spediteur selbst?).
Oder meinst du mit "Handling", dass der "Vertreter" als Berater lediglich berät und lediglich bei der USt.-
Registrierung des Drittländers mithilft?
Geht mir bei der Frage nur nochmal um das Abführen der inländischen Umsatzsteuer in DE.

Hallo Erzi, kann das Abführen der USt. in DE für den Drittländer ein Vertreter übernehmen oder hilft dieser lediglich bei der USt.-Registrierung?

Erzi4 Geschrieben am 10 Februar 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo chev,

die letzte Frage kann ich leider nicht beantworten. Das müsste man einen Steuerberater fragen, der umsatzsteuerliche Vertretung anbietet. Vielleicht gibt es hier ja auch den einen oder anderen Forenteilnehmer aus einer Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltsgesellschaft…

Saludos
Erzi4

_Denp_ Geschrieben am 03 März 2022



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03 Mai 2019
15 Beiträge
Hallo,

ich habs so gelernt:

Wenn ein nur im Drittland (Schweiz) ansässiger eine Einfuhr machen möchte (Deutschland) braucht er zwingend eine INDIREKTE Vertretung.

direkte Vertretung: der Vertreter handelt im Namen und für Rechnung eines Dritten
--> geht ja nicht weil nicht steuerrechtlich gemeldet

Indirekte Vertretung: der Vertreter handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten

--> Möglich ohne eigene steuerrechtliche Ansässigkeit


Dazu sei gesagt, dass die Zollvertretung nicht die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuerabzug gelten machen können (Fehlende Verfügungsmacht), wird aber Schuldner.
Heißt die EUst wird dem Drittland berechnet.
Indirekte Vertretungen ist daher undankbarer Job. Man haftet voll und muss sich das Geld dann wiederholen.

Möchte der Schweizer dann die Ware verkaufen, muss er deutsche MwSt. ausweisen, abführen und sich die EuSt wiederholen. Ich meine dafür muss er sich umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen.
Heißt er spart sich wohl nur die zollrechtliche Registrierung...

Chev Geschrieben am 04 März 2022



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10 April 2009
1477 Beiträge
Die Begriffe "Direkte und Indirekte Vertretung" sind eigentlich aufs Zollrecht bezogen, regeln also die Verhältnisse der Zollabwicklung bzw. Zollanmeldung (Zollrecht).

Hier ging es eher um die steuerliche Vertretung in der Schweiz und in DE. Sprich: Wer kann/darf/muss die Umsatzsteuer abführen (nicht EUSt) bei DDP Versand.

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