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Reihengeschäft Drittland - Wer erstellt das ABD? MWSt berechnen?


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


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Keke_68 Geschrieben am 31 Mai 2021



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Hallo zusammen,
habe gerade folgenden Fall auf dem Tisch und komme trotz Anruf bei der Zoll-Hotline nicht weiter:

Auftrag eines Kunden aus Kanada. Unser Angebot war auf Basis FCA unser Lager in DE. Kanadischer Kunde gibt jetzt aber in seinem Auftrag eine Lieferadresse in Qatar an...sein Kunde in Qatar würde seinen Spediteur mit der Abholung beauftragen und auch die Importverzollung in Qatar abwickeln (Importverzollung würden wir eh nicht machen). Der Kanadier besteht darauf, dass wir das ABD erstellen.

Habe dem Kanadier gesagt, dass wir diese Konstellation nicht machen können, da wir nicht Ausführer sein können, da wir nicht die Bestimmungsbefugnis über die Verbringung der Ware haben, wir deshalb kein ABD erstellen können und ihm daher 19% MWSt berechnen müssten. Unsere Steuerabteilung besteht in dem Fall auf die MWSt-Berechnung.

Ist es korrekt, dass wir nur dann das ABD erstellen können, wenn wir den Transport mit unserem Spediteur durchführen, oder wenn alternativ der Kanadier den Transport beauftragt und wir dann 3LLK codieren? Aber kann ein Drittländer außenwirtschaftlicher Ausführer sein???

Ich bin komplett unsicher was dieses Thema angeht. Kann mir da vielleicht jemand helfen?

Lieben Dank & Gruß
Keke

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TheDispatcher Geschrieben am 01 Juni 2021



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Moin,

der Kanadier kann kein Ausführer sein, weil nicht EU ansässig

Ergo: Ihr erstellt das ABD

Wer den Spediteur beauftragt ist irrelevant, Ihr übt die Verfügungsgewalt aus, weil Ihr entscheidet
ob die Ware ausgehändigt wird oder nicht.

Die Exportkontrollrechtliche Codierung 3LLK ist auch hinfällig, wird m.e. auch nur bei
Genehmigungpflichtigen Waren verwendet.

Keke_68 Geschrieben am 01 Juni 2021



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26 Beiträge
Moin,
vielen Dank für die perfekte Erklärung. Eine Frage habe ich nun aber noch hierzu:

Wäre es dasselbe, wenn der Kunde des Kanadiers in Qatar den Spediteur beauftragt? Dann läge doch die ruhende Lieferung auf unserer Seite, oder? Erstellen wir auch dann das ABD? Und wie sieht der Incoterm dann aus? Kann FCA unser Lager in DE in beiden Fällen bestehen bleiben, obwohl die Lieferadresse in unserer Rechnung und im ABD Qatar lautet?

Sorry, aber mir ist schon ganz schwindelig vom Nachdenken...

TheDispatcher Geschrieben am 01 Juni 2021



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diese Überlegungen müsstest du dir machen, wenn euer Vertragspartner ein Inländer oder EU ansässiger wäre...

hier hast du ein Ausfuhrgeschäft, wo Ihr der einzige EU ansässige seid...Ihr habt die Gewalt über die Ware....egal

wer den Spediteur informiert ob Kanda oder Katar...

Chev Geschrieben am 01 Juni 2021



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Ich sehe es eigentlich auch so wie bereits beschrieben.

Bei FCA ist die Sachlage einfach: ABD erstellt der Versender. Dieser ist zollrechtlicher Ausführer und Anmelder.

Die interessante Frage ist jedoch, wer ist außenwirtschaftlicher Ausführer? Da gab es ja schon teils größere Diskussionen zu - hier im Forum. Ich selbst sehe ebenfalls den EU-Versender als außenwirtschaftlichen Ausführer.
Kann die Rolle des außenwirtschaftlichen Ausführers auch den Kanadier treffen? Wenn ja, warum? (bitte begründen). Dann wäre die 3LLK-Codierung in der Tat ein Thema, die meiner Meinung nach immer gesetzt werden muss, sobald der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftlichen Ausführer im ABD abweicht, unabhängig davon ob die ein Genehmigungstatbestand vorh. ist.

Thema MWSt-Berechnung ist meiner Meinung nach nochmal ein komplett anderes Thema. Warum sollte diese hier berechnet werden? Es handelt sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung in ein Drittland, welches mit Hilfe des Ausgangsvermerkes nachgewiesen wird.

Keke_68 Geschrieben am 01 Juni 2021



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26 Beiträge
Nach einigen Telefonaten mit Zoll und IHK habe ich herausgefunden, dass in dem Fall der Kanadier der außenwirtschaftliche Ausführer ist, da wir mit dem Empfänger in Qatar kein Vertragsverhältnis haben, der Kanadier aber schon. Der Kanadier muss also auch evtl. Embargomaßnahmen in Richtung Qatar prüfen, nicht wir. Also 3LLK-Codierung.

Da der Kanadier keine EORI-Nr. hat, erscheinen wir im ABD im Feld "Vertreter ".

Ich hoffe die Kuh ist jetzt vom Eis! :-) Ich danke Euch für die schnelle Hilfe...

LG

Chev Geschrieben am 01 Juni 2021



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Interessant, das mal so zu hören.
Ich sehe den Kanadier nicht als außenwirtschaftlichen Ausführer, aber akzeptziere die Information/Aussage des Zolls/IHK.

Zitieren::

Da der Kanadier keine EORI-Nr. hat, erscheinen wir im ABD im Feld "Vertreter ".

Was heißt dies rechtlich für euch? Welche Pflichten hat ein Vertreter des außenwirtschaftlichen Ausführers? Habt ihr evtl. als Versender und einziger EU-Beteiligter eine Mitwirkungspflicht bzgl. der Exportkontrolle, wenn der außenwirtschaftliche Ausführer ein Drittländer ist? Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass sämtliche exportkontrollrelevanten Kriterien auf den Kanadier entfallen, der kennt doch die nationalen und europäischen Gesetze gar nicht. Damit meine ich u. a. Prüfung nach Sanktionslisten, Dual-Use-VO, Embargovorschriften, Vorschriften bzgl. Verwendungszweck, etc.

Heißt das im Umkehrschluss auch, dass sämtliche Dreiecksgeschäfte, bei denen Auftraggeber und Warenempfänger unterschiedlich sind (ein Vertragsverhältnis haben) und im Drittland ansässig sind, dass dann immer der drittländische Auftraggeber = außenwirtschaftlicher Ausführer ist?

Keke_68 Geschrieben am 01 Juni 2021



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Danach habe ich den Zoll auch gefragt und man sagte mir, dass wir als zollrechtlicher Ausführer nicht in der Pflicht sind, die Exportkontrolle bezüglich des Empfängers in Qatar durchzuführen, denn dies obliege dem außenwirtschaftlichen Ausführer, da er ja nach Qatar verkauft und wir ihm lediglich durch die ABD-Erstellung dabei behilflich sind, die Sendung aus der EU-Zollunion heraus zu bekommen. Nichts desto trotz machen wir die Exportkontrolle für unsere Unterlagen, aber laut Zoll wäre es halt in dieser Konstellation nicht unsere Pflicht.
Wichtig wäre immer das Vertragsverhältnis. Hätten wir einen Vertrag mit dem Empfänger in Qatar, wären wir auch der außenwirtschaftliche Ausührer.

Ich hab aber nach alldem das dumme Gefühl, dass die Definition des Ausführers tatsächlich überall anders ausgelegt wird. Es wird auch auf der Zoll.de-Seite sehr unverständlich erklärt. Das kann man so oder so auslegen. Aber beim Zoll hatte heute jemanden am Ohr, der sich seiner Sache sehr sicher war und es hörte sich plausibel an...zumindest für mich... :-)

Chev Geschrieben am 01 Juni 2021



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Erstmal Danke, dass du diese Infos mit uns teilst. Denn dies ist ein relativ umstrittenes Thema - zumindest bei solchen Fallkonstellationen bzw. Dreiecksgeschäften (Auftraggeber im Drittland lässt direkt an einen weiteren Dritten liefern).

Die Frage ist dann allerdings, ob der Kanadier das alles weiß bzw. wissen muss (kann der Gesetzgeber das von ihm verlangen?). Angenommen, es läuft etwas schief - dann wird der Kanadier nach EU- und DE-Recht verklagt?

Zitieren::

Danach habe ich den Zoll auch gefragt und man sagte mir, dass wir als zollrechtlicher Ausführer nicht in der Pflicht sind, die Exportkontrolle bezüglich des Empfängers in Qatar durchzuführen,

Aber den Kanadier müsst ihr überprüfen? Denn generell ist gegen alle Beteiligte zu prüfen, nicht nur gegen den Warenempfänger.

Mal gesponnen und an Stelle des Kanadiers einen Chinesen, Russen, ggf. sogar Iraner eingesetzt. Treten die dann auch als außenwirtschaftlicher Ausführer auf? :-) Prüfen die sich dann selbst nach EU-Recht und geben Bescheid, wenn sie sich selbst auf einer entsprechenden Sanktionsliste wiederfinden? :-)

Unterm Strich: Danke für die Infos, aber ich kann dem Ganzen (noch) keinen wirklichen Sinn abringen. Kann mir auch nur schwer vorstellen, dass bei Verstößen ausschließlich der Kanadier haftet.

Keke_68 Geschrieben am 01 Juni 2021



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Interessante Theorie, dass mit dem Iraner oder Russen...würde mich definitiv auch interessieren. Aber soweit ist mein Gespräch mit dem Zoll jetzt nicht gegangen. Es ging jetzt erstmal nur um den aktuellen Auftrag, da es diesbezüglich etwas eilte.

Wenn der Kanadier jetzt ein Iraner gewesen wäre, wären wir aber auch erstmal über die BAFA gegangen. Keine Ahnung, ob der dann - im Falle eines Nullbescheids - dann auch außenwirtschaftlicher Ausführer hätte sein können. Wäre mal interessant das herauszufinden.

Ist denn hier niemand im Forum, der sowas weiß?

LG

TheDispatcher Geschrieben am 02 Juni 2021



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also meine Aussage bezüglich der Codierung 3LLK ist in der Tat falsch....

sobald der zollrechtliche und außenwirtschaftliche Ausführer unterschiedlich sind muss codiert werden.

Die Aussage des Zöllners hat für mich auch nur auf die Ausfuhranmeldung / Stichwort

Beteiligtenkonstellation Gültigkeit - Anmelder - Ausführer etc.

Bei der Exportkontrolle kann ich Ihm jedoch nicht folgen...

Beispiel: DE verkauft Teil 1 Abschnitt A Ware nach TR , TR hat Vertrag mit IR....jetzt muss also TR eine

Genehmigung bem BAFA erwirken ?

Chev Geschrieben am 02 Juni 2021



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Zitieren::

Beispiel: DE verkauft Teil 1 Abschnitt A Ware nach TR , TR hat Vertrag mit IR....jetzt muss also TR eine

Genehmigung bem BAFA erwirken ?

Laut aktueller Auffassung des Zolls, scheinbar ja. Zumindest scheint der deutsche Zoll in einem solchen Fall dann den TR als außenwirtschaftlichen Ausführer anzusehen.

Sobald ich also 2 unterschiedliche Beteiligte im Drittland habe (A in der EU hat Vertrag mit B im Drittland und liefert direkt an dessen Kunden C im Drittland), bin ich als A hier niemals außenwirtschaftlicher Ausführer, sondern dies ist B? Das würde nur Sinn ergeben, wenn B ebenfalls in der EU ansässig ist - denn laut Definition des außenwirtschaftlichen Ausführers heißt es, dass dies derjenige ist, welcher den Vertrag mit dem Kunden im Drittland hat.

Dass aber ein Drittländer außenwirtschaftlicher Ausführer ist, halte ich für unsinnig und praxisfern. Wie soll ein Drittländer die kompletten EU-seitigen und deutschen Exportkontrollvorschriften kennen + diese umsetzen?

Im BAFA-Merkblatt "Exportkontrolle und das BAFA" heißt es zudem unter 4.2:
[...Daneben ist das BAFA auch für die Erteilung der Genehmigung von Dual-Use-Gütern des Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung zuständig, wenn der Ausführer/Verbringer im Inland niedergelassen ist (Hauptsitz im Inland)...]
Mit "Ausführer" ist der außenwirtschaftliche Ausführer gemeint.
Sprich: Der Drittländer, sofern er als außenwirtschaftliche Ausführer (nach Auffassung des Zolls) auftritt, kann aber gar keinen Antrag beim BAFA abgeben, zumindest nicht für Dual-Use-Güter.
Wenn es aber nunmal Dual-Use-Güter sind, welche im Vorhaben enthalten sind, wie/wo findet dann die Genehmigung/Erteilung statt? Dies kann dann ja nur unweigerlich über den EU-Ansässigen laufen.

Mir fehlt noch die rechtliche Untermauerung.
Für mich kann ein nicht EU-Ansässiger nicht außenwirtschaftlicher Ausführer sein.

Keke_68 Geschrieben am 02 Juni 2021



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Ich finde es auch ziemlich strange.....aber jetzt frag ich Euch mal: Wer kann einem eine simple und rechtsverbindlich Antwort darauf geben? Ich habe mit einem Dozenten der IHK, mit der IHK, mit dem Zoll und mit einem Dokumentenservice vom Zoll telefoniert und Stunden damit verbracht. Jeder sagt etwas anderes. Ich war auf zwei IHK-Seminaren dazu......es wurde einem erklärt, aber halt auch nur so, dass man knapp die Hälfte verstanden hat, also ungeeignet für das Tagesgeschäft... Ich finde es irgendwie beängstigend, dass es einem so krass schwer gemacht wird es zu verstehen. Hat man einen eiligen Auftrag, muss man erst 100x rumtelefonieren, hat dann zig verschiedene Aussagen und man kann sich dann überlegen, wem man glaubt. Das kann doch nicht sein...

TheDispatcher Geschrieben am 03 Juni 2021



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rechtsverbindlich wirst du dich direkt an einen fähigen Rechtsanwalt wenden müssen...

Aus eigener Erfahrung kann ich dir AWB in Münster empfehlen

Ist eine Tochtergesellschaft der AWA in Münster...gibt natürlich auch noch

andere Fähige Unternehmen

Chev Geschrieben am 03 Juni 2021



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Die Frage wird sein, wie rechtsverbindlich eine Aussage getroffen werden kann - wenn die Definition nicht 100% eindeutig ist.

Maßgebliche Kriterien der Ausführerdefinition nach EU-Dual-Use-VO & AWG sind:
•das Vorliegen eines Ausfuhrvertrags mit dem Empfänger im Drittland
•und die Bestimmung über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union

Auf folgende Konstellation lässt sich diese Definition nicht sauber/eindeutig anwenden, da anhand der Definition mehrere Beteiligte (A und B) in Frage kämen:
A = EU-Ansässiger Verkäufer/Versender
B = Kunde von A im Drittland
C = Kunde von B im Drittland, an den direkt durch A geliefert wird

Ausfuhrverträge liegen hier mehrere vor (zwischen A und B und zwischen B und C).
Bestimmungsgewalt: Hat sie wirklich (nur) A, weil dieser die Ware versendet bzw. die Zollanmeldung abgibt? Oder hat B generell Bestimmungsgewalt, da das Geschäft ohne B nicht zustande gekommen wäre? Oder haben ggf. beide Bestimmungsgewalt?

Diese Fragen müssten in der Tat mal an einen Juristen in dem Fachgebiet gehen. Vor allem im Hinblick auf die neuerliche Codierung 3LLK, mit welcher ein außenwirtschaftlicher Ausführer hinterlegt werden muss, wenn dieser vom zollerechtlichen Ausführer abweicht.
Zudem würde mich die Meinung des BAFA interessieren, aber das wird ggf. schwierig.

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