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Reihengeschäft Drittland - Wer erstellt das ABD? MWSt berechnen?


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


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Keke_68 Geschrieben am 03 Juni 2021



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Ja, das würde mich auch interessieren.
Zu Deiner Frage ob wirklich nur A die Bestimmungsgewalt hat, sagte mir der Dozent der IHK ganz klar "Ja", weil wir das ABD erstellen...

Nagel mich aber nicht drauf fest...wie gesagt, das sind immer nur Aussagen vom Dritten, die ich weitergebe. In meinem Fall hat ja der Empfänger in Qatar den Transport beauftragt und da sagte man mir, dass es komplett egal wäre, wer den Transport beauftragt, sondern nur wer mit wem einen Vertrag hat, da dieser entscheidend wäre...

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Chev Geschrieben am 04 Juni 2021



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Wenn B keine Bestimmungsgewalt hat aber B als außenwirtschaftlicher Ausführer genannt wurde (durch Zoll/IHK), dann wundert mich das sehr.
Wenn (nur A) Bestimmungsgewalt hat, dann treffen mehr Kriterien auf A zu als auf B, denn A erfüllt beide Bedingungen, einen Ausfuhrvertrag hat A ja auch mit B.

•das Vorliegen eines Ausfuhrvertrags mit dem Empfänger im Drittland
•und die Bestimmung über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union

Keke_68 Geschrieben am 04 Juni 2021



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Moin! Incoterm in dem Vertrag zwischen A und B ist FCA Lager von A, also Abholung. C beauftragt aber den Spediteur... Hat A mit B dann einen Ausfuhrvertrag? Da A die letzte in der Union ansässige Partei ist, muss A das ABD erstellen, steuert aber nicht den Transport an C. Der Vertrag zwischen B und C ist der Ausfuhrvertrag und A ermöglicht ihn, durch die ABD- Erstellung als zollrechtlicher Ausführer... so wurde es mir erklärt..

Chev Geschrieben am 04 Juni 2021



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Meines Erachtens haben A und B definitiv einen Ausfuhrvertrag.

Es kann aber auch sein, das dem nicht so ist, da zwischen A und B keine Ausfuhrverbringungs-Pflicht herrscht. Die Ausfuhrverbringungspflicht liegt bei C, da dieser den Spediteur beauftragt. Somit könnte die Theorie stimmen, dass (nur) zwischen B und C ein Ausfuhrvertrag herrscht.

Zur Definition des Ausfuhrvertrages hier evtl. interessant:
https://www.reguvis.de/aw-portal/zoll/hintergruende-und-fachwissen/den-aussenwirtschaftsrechtlichen-ausfuehrer-richtig-bestimmen.html
Aber auch hier wieder schwierig, das auf eine solche Fall-Konstellation zu übersetzen.

Letztendlich entscheidet dann "C" über das Verbringen - Bestimmungsgewalt also weder bei A noch bei B.
Nehmen wir aber an, die Bestimmungsgewalt wird dem A zugerechnet, dann ist aber trotzdem B der außenwirtschaftlicher Ausführer aufgrund des Ausfuhrvertrages?

Keke_68 Geschrieben am 04 Juni 2021



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Bezüglich der Bestimmungsgewalt, sehe ich sie trotz Deiner Ausführungen eher bei A, da eine Ausfuhr ohne die ABD-Erstellung durch A keine Ausfuhr möglich wäre, es sei denn C hätte einen in der EU-ansässigen Spediteur, welcher durch den Vertrag zum Ausführer werden würde. Bezüglich der Steuerthematik hätten wir dann aber m.E. Brutto, Netto, Netto, oder? Je mehr ich darüber nachdenke, desto undurchsichtiger wird das Ganze ...

Keke_68 Geschrieben am 04 Juni 2021



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Mist, es erscheint nur die erste Hälfte meiner Antwort

Keke_68 Geschrieben am 04 Juni 2021



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26 Beiträge
Ich hatte so in etwa noch geschrieben, dass der Dozent sagte, dass A auch allein durch die ABD-Erstellung die Bestimmungsgewalt erwirken kann, da letzte in der europäischen Zollunion ansässige Partei, denn nur die ABD ermöglicht es B und C deren Vertrag auszuführen. A ist zollrechtlicher Ausführer (da A als Hilfestellung für Vertragspartner B die Zollformalitäten erledigt) B ist außenwirtschaftlicher Ausführer und sein Vertreter wieder A. C kann kein außenwirtschaftlicher Ausführer sein, da zwischen A und C kein Vertrag besteht.

Keke_68 Geschrieben am 04 Juni 2021



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Die Bestimmungsgewalt übt demnach nicht die Partei aus, welche den Transport beauftragt, sondern die, welche die Verbringung ermöglicht, also A...

Chev Geschrieben am 04 Juni 2021



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Ich hatte meinen letzten Beitrag auch nochmal etwas angepasst - hoffe noch rechtzeitig :-)

Also letzter Stand:

A = Bestimmungsgewalt.
Für mich mal gut zu wissen, wie letztendlich "Bestimmungsgewalt" gesehen wird. Denn seitens der Behörden/Aussagen wird diese scheinbar daran geknüpft, wer die Zollanmeldung abgibt, wenn ich es richtig sehe?

Und B = Außenwirtschaftlicher Ausführer.
Und zwar aus dem Grund nicht "A", weil der (Ausfuhr-)Vertrag zwischen A und B noch keine Ausfuhr-verbringungs-Pflicht enthält, da C selbst abholt? Und somit eine Ausfuhrverbringungs-Pflicht nur im Vertragsverhältnis zwischen B und C zu Stande kommt und darum der für die Bestimmung relevante Ausfuhrvertrag zwischen B und C gewertet wird?

Was wäre dann, wenn A mit Incoterm CPT liefern würde? Dann träfe A die Pflicht zur physischen Ausfuhr aus der EU, wodurch ein Ausfuhrvertrag bereits zwischen A und B zustande käme. In dem Fall dann "A" = Außenwirtschaftlicher Ausführer?

Keke_68 Geschrieben am 04 Juni 2021



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Exakt so würde ich es verstehen, also all Deine oben zusammengefassten Ausführungen. Würde A CPT liefern hätte A ja schon die Absicht zur Verbringung vertraglich festgehalten und wäre somit sowohl zollrechtlicher als auch außenwirtschaftlicher Ausführer. Das war aber eine schwere Geburt! :-) Und ob das jetzt tatsächlich alles so rechtlich Bestand hat, bleibt ja offen...

Keke_68 Geschrieben am 04 Juni 2021



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Wobei mir gerade einfällt, dass es ja unerheblich sein soll, wer den Spediteur beauftragt. Aber die Klausel CPT sagt ja schon aus, dass A an C liefert........ Wie die Incoterms da jetzt noch mit einfließen und mit welchem Gewicht, entzieht sich echt meiner Kenntnis...

Chev Geschrieben am 04 Juni 2021



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Der Incoterm scheint von Relevanz für die Bestimmung zu sein, zwischen welchen Beteiligten der relevante Ausfuhrvertrag vorliegt - laut dieser Information aus dem Link oben:

"Meist wird als maßgebliches Kriterium eines Ausfuhrvertrags i. S. d. VO die Ausfuhrverpflichtung angesehen. Aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis muss sich bei einem Ausfuhrvertrag also die Pflicht ergeben, die Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen."

Und die physische Ausfuhrverpflichtung (oben habe ich es "Ausfuhrverbringungspflicht" genannt) ist vom Incoterm abhängig, da dieser festlegt, wer die Ware über die EU-Grenze bringt und somit ausführt.
Bei Dreiecksgeschäften wie diesem hier, wo mehrere Verträge (zwischen A und B sowie zwischen B und C) vorliegen, ist das essentiell, um die 2 am Ausfuhrvertrag betroffenen Beteiligten zunächst zu identifizieren und den 3. (in diesem Fall "A") schon mal auszuschließen.

Interessant zu wissen wäre wirklich, ob sich die Lage durch CPT zwischen A und B ändert, da dann die Ausfuhrverbringungspflicht im Vertragsverhältnis zwischen A und B existiert. Demnach hätte bereits A mit B den relevanten Ausfuhrvertrag wodurch zwischen diesen beiden der außenwirtschaftlicher Ausführer bestimmt wird. Da A zudem Bestimmungsgewalt hat, wäre A außenwirtschaftlicher Ausführer. (soweit meine Herleitung / Theorie)

Oder, wenn B in der EU sitzt. Sitzt B in der EU, ist meiner Meinung nach immer B der außenwirtschaftliche Ausführer, da nur dieser einen Vertrag mit einem Empfänger im Drittland hat. A oder C können hierbei meiner Meinung nach niemals außenwirtschaftlicher Ausführer sein.

Mal schauen, wann dieses Thema wieder hochkommt :-)

Keke_68 Geschrieben am 04 Juni 2021



Dabei seit
15 Februar 2021
26 Beiträge
Ja, wenn B Eu-ansässig wäre, wäre B m.E. außenwirtschaftlicher Ausführer.

Ja, das Thema ist echt ziemlich aufreibend, da von vielen Seiten auslegbar... Ich denke aber, wenn man es einmal richtig verstanden hat, ist es wiederum verständlich. Aber momentan bin ich da noch nicht.... ;-)

Keke_68 Geschrieben am 04 Juni 2021



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P.S.: Wenn B in der EU wäre, A aber CPT Empfänger angeboten hätte...was dann?

Chev Geschrieben am 04 Juni 2021



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Wenn B in der EU sitzt, dann immer B.
Zwischen A und B kommt kein Ausfuhrvertrag zu Stande, da beide EU-ansässig sind.
Den "Vertrag mit dem Empfänger im Drittland" hat ausschließlich B.

Die Komplexität tritt meines Erachtens nur bei dieser Konstellation auf:
A = EU-Ansässiger Verkäufer/Versender
B = Kunde von A im Drittland
C = Kunde von B im Drittland, an den direkt durch A geliefert wird

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