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Passive Veredelung - mitgliedsstaatenübergreifend


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


magpet1 Geschrieben am 15 Juli 2021



Dabei seit
22 November 2019
5 Beiträge
Ich hoffe mir kann jemand zu folgendem Sachverhalt helfen:

Beispiel

Wir produzieren Gewebe in RU und verkaufen dieses an ein Werk in VN. Das Werk in VN produziert aus diesem Gewebe (unter Zuhilfenahme von weiteren EU und Drittlandsteilen) Teppiche und verkauft diese wiederrum an unser Werk nach HU.
Sowohl das Gewebe als auch die Teppiche erreichen keinen Präferenzursprung.

Um die Zolllast bei der Wiedereinfuhr in die EU (HU) zu reduzieren, möchte ich gerne die Passive Veredelung (mitgliedstaatenübergreifend) anwenden. Meiner Meinung nach würde der Prozess folgendermaßen ablaufen:

- Werk RO ist Bewilligungsinhaber und eröffnet die Passive Veredelung mit dem Verkauf des Gewebes nach VN
- Werk HU ist in der Bewilligung vom Werk, RO eingetragen als Ort an dem das Verfahren erledigt wird
- Werk RO erstellt Ausfuhranmeldung mit Verfahren 22 und Art des Geschäfts 11 und tritt gleichzeitig als zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer der Waren auf. Der Sendung wird eine Rechnung zum Verkauf beigelegt.
- Werk VN importiert das Gewebe im Rahmen einer aktiven Veredelung und fertigt daraus Teppiche, die wiederrum an Werk HU verkauft werden (Wiederausfuhr aus AV)
- Werk HU (re-) importiert die Teppiche auf Basis der Handelsrechnung im Verfahren 6121. In der Handelsrechnung ist der Kaufpreis nicht aufgeteilt (keine separate Ausweisung der Kosten vom Gewebe und Rest), den Zollwert ermittelt er indem er vom Verkaufspreis den Wert des EU-Gewebes abzieht. Dies ist durch die Vorlage von Stücklisten eindeutig dokumentiert.
- Werk HU schickt am Ende des Monats eine Übersicht von den Einfuhrvorgängen an Werk RO, damit dort die finale Beendigung des Verfahrens durch Abschreibung durchgeführt werden kann.

Ist dies wie o.g. umsetzbar? Ich bin der Meinung das für die Umsetzung der PV es keine Rolle spielt ob das Gewebe mit oder ohne Eigentumsübergang an den Hersteller in VN zur Verfügung gestellt wird.
Auch spielt es aus meiner Sicht keine Rolle wie die Waren in VN abgefertigt werden.

Wieso frage ich das? Weil ich von den einzelnen Werken unterschiedliche Aussagen erhalte. Werk RO meint, dass die PV nur umsetzbar ist, wenn Werk HU das Gewebe kauft und dem Hersteller in MK kostenlos (auf Basis von Proforma Rechnung) zur Verfügung stellt (in diesem Fall wäre Werk HU Verkäufer und Werk RO Lieferwerk).

Der Hersteller in VN geht sogar noch ein Schritt weiter und sagt, dass das Gewebe aus HU kommen muss damit PV anwendbar wäre und sie eine Proforma-Rechnung für den Wert des Gewebes und Handelsrechnung für den Rest ausstellen können. Dies würde jedoch bedeuten dass wir sämtliche Verträge und Transportrouten ändern müssten. Das wäre mit einem viel zu hohen Aufwand / Kosten verbunden.

Wer hat Recht und wer kann mir helfen? Sind meine Annahmen richtig oder wie könnte man es alternativ lösen?

Besten Dank

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