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Erprobungswaren


Einfuhrabwicklung: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Einfuhrabwicklung und Zollabfertigung einer Importsendung. Unser Forum Einfuhrabwicklung und Import Zollabfertigung behandelt Fragen wie, wie läuft die Einfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Einfuhrabwicklung erforderlich? Wie wird die Zollabfertigung bei der Einfuhrabwicklung durchgeführt?


b.a.nause Geschrieben am 08 September 2021



Dabei seit
07 September 2021
70 Beiträge
Hallo zusammen,

in meiner neuen Funktion darf ich mich mit dem Thema Erprobungswaren beschäftigen, folgender Ablauf:

Drittlandskunde schickt chemisches Produkt zu Analyse/Erprobungszwecken an uns, wir füllen die "Erklärung für Erprobungswaren" aus, vernichten i.d.R. das verbleibende Produkt und das war's.

Es kommt nun seitens der Kunden immer wieder die Frage auf, ob wir in der Pro-Forma/Customs Invoice als "Importer of Record" genannt werden dürfen. In der Vergangenheit wurde das immer abgelehnt und die Kunden aufgefordert, sich einen Vertreter in EU zu suchen bzw. diesen als IOR anzugeben. Nicht weil es Erprobungswaren sind, sondern weil der Incoterm DDP genutzt wird.
Es gibt aber nun einen US Kunden, der keine Dependance in EU hat und auch keinen Broker suchen will und darauf besteht, dass wir IOR sind.

Seht ihr da ein Risiko und wenn Ja, warum? Wenn wir definitiv wissen und nachweisen können, dass es sich um Erprobungswaren handelt die im Anschluss vernichtet werden, gibt es trotzdem Gründe die uns davon abhalten sollten, als IOR aufzutreten?

Vielen Dank vorab für jeden Hinweis!!

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Erzi4 Geschrieben am 10 September 2021



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo b.a.nause,

ich verstehe Deine Darstellung so, dass es bei Euch Fälle gibt, in denen der Versender die Zollanmeldung zur Endverwendung durch einen indirekten Vertreter abgeben lässt und dieser Zollanmeldung der durch Euch als Verwender ausgefüllte Vordruck 0123-Erklärung für Erprobungswaren beigefügt wird. Des Weiteren führt Ihr die Prüfung/Analyse durch und vernichtet anschließend, was noch da ist.

Wenn ich das so richtig wiedergegeben habe, wundere ich mich über mehrere Dinge:
1. Die Zollbefreiung für Prüfungs- und Analysezwecke nach den Artikeln 95 bis 101 Zollbefreiungsverordnung ist von mehreren Voraussetzungen abhängig:
a) Die Waren können nicht einfach in den freien Verkehr überführt werden. Sie müssen zur sog. Endverwendung (früher Besondere Verwendung) angemeldet werden.
b) Die zu Prüfungs- und Analysezwecken eingeführten Waren sollten entweder während der Prüfung/Analyse/Versuch vollständig verbraucht oder vernichtet werden (Artikel 96; Vordruck 0123, Feld 7) oder
c) sofern etwas übrig bleibt, mit Zustimmung der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung nach Beendigung der Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig vernichtet oder in Waren ohne Handelswert umgewandelt werden oder aus der EU wieder ausgeführt werden (Artikel 99; Vordruck 0123, Felder 8, 9, 11 und Rückseite Felder 4ff.).

2. Vor der Vernichtung der Reste muss man also dem zuständigen Zollamt Bescheid geben, damit dort entschieden werden kann, ob der Zoll bei der Vernichtung zugegen sein will oder nicht. Deine Darstellung vermittelt jedoch den Eindruck, dass Ihr die Reste nach eigenem Ermessen vernichtet, ohne den Zoll vorher zu informieren. Wenn das Zollamt dies auf der Rückseite des Vordrucks 0123 nicht bereits ausdrücklich erlaubt hat (was ich mir nicht vorstellen kann), entzieht Ihr die Waren der zollamtlichen Überwachung, mit der Folge, dass nachträglich die Zollschuld für die gesamte eingeführte Menge entsteht.

3. Wenn tatsächlich die Versender (bzw. deren indirekte Vertreter) die Zollanmelder sind, tragen diese zusätzlich auch das Risiko für eine evtl. spätere Abgabenerhebung. Da aber der hier vom Verwender abweichende Zollanmelder die Auflagen selbst gar nicht einhalten kann, habe ich so meine Zweifel, ob man die Rollen Zollanmelder (= IoR) und Verwender bei Erprobungswaren überhaupt trennen kann. Daher zunächst mal eine Rückfrage: Sicher, dass Ihr nicht schon die ganze Zeit selbst der Zollanmelder seid (DDP hin oder her)?

Saludos
Erzi4

b.a.nause Geschrieben am 14 September 2021



Dabei seit
07 September 2021
70 Beiträge
Hallo Erzi4,

Danke für deine Antwort.

Ich denke meine Erklärung war missverständlich, deshalb nochmal kurz die wichtigsten Punkte:
- Kunde schickt Sendung per Kurierdienst DDP nach DE
- Wir melden die Erprobungsware zur zollamtlichen Überwachung schriftlich an und informieren den Zoll auch, sobald Vernichtung erfolgt ist
- Kunde hat "früher" einfach unsere Firma als "Importer of Record" in seine Customs Invoice geschrieben. Dann hat ein externer Zollberater unserem Unternehmen geraten, das zu unterbinden. Daraufhin wurde dem Kunden mitgeteilt, er müsse sich als IoR einen indirekten Vertreter suchen bzw. seine Vertretung in Europa aufführen. Uns lediglich als "Consginee".
Der Zollberater hat außerdem mitgeteilt, dass ein echter WW zu erfassen ist und der Hinweis "for customs purpose only" plus ein niedrigerer statistischer Wert nicht ausreichen.
- Zollberater hat dann die Rolle rückwärts gemacht, dass nun doch ein statistischer Wert angegeben werden darf.

Daraufhin wurde der Kunde informiert, dass ab sofort nicht mehr der WW angegeben werden muss und in dem Zuge hat der Kunde nachgefragt, ob er uns nun wieder als IoR aufführen dürfe.... Und das war meine Frage,ob es damit irgendwelche Risiken für uns gibt.

Ich sehe es so wie du, eigentlich sind der IoR und Verwender nicht zu trennen. Und da es sich sowieso nachweislich um Erprobungsware handelt die vernichtet wird, wird nachträglich nicht der Zoll auf uns zukommen und Nachforderungen stellen.

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