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Haftungsbegrenzung Güterschaden Spedition ADSP/AGB?


Güterkraftverkehr und LKW Forum: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Disponenten, Entscheider und Fuhrparkmanager. Unser Forum Güterkraftverkehr und LKW behandelt Fragen wie, welche Routenplanungs-Tools gibt es für den Güterkraftverkehr? Welche Versicherungen sind für den Güterkraftverkehr sinnvoll? Wie wird man Fuhrparkmanager und was sind die wichtigsten Aufgaben? Welche Trends gibt es im Güterkraftverkehr und wie wirken sie sich auf die Branche aus? Wie lässt sich die Kraftstoffeffizienz von LKWs verbessern?


powersocke Geschrieben am 13 Februar 2022



Dabei seit
18 Juni 2020
3 Beiträge
Guten Morgen,

in der ADSP 2017 steht folgendes geschrieben:

23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:

23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur

– Frachtführer im Sinne von § 407 HGB,

– Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne

--------------

Der Spediteur ist für uns rein Frachtführer und Spediteur im Selbsteintritt (Güterkraftverkehr innerhalb Deutschlands), haftet und arbeitet auf Basis der ADSP 2017.

Will aber Vertraglich seine eigenen AGB anwenden, die natürlich eine geringere Haftung beinhalten.

Im Wortlaut:

Abweichend von Ziffer 23.1.1. ADSp 2017 wird die Haftung für Güterschäden (Beschädigungen oder Verluste) bei nationalen Transporten durchgängig auf maximal 5,00 € je kg oder 2 SZR je kg des von einem Schaden betroffenen Gutes, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt

---------------

Wir streben hier aber die Regelhaftung in Höhe von 8,33 SZR wie auch in der ADSP 2017 angegeben an, dies entspricht etwa 10 €/kg und nicht wie oben angegeben nur 5€ kg.

Ist es grundsätzlich möglich die 8,33 SZR zu verlangen, oder müssen wir die Angaben aus den AGB so annehmen?

Über euer Fachwissen würde ich mich sehr freuen!

Einen schönen Sonntag!

CARGOFORUM PARTNER

Chev Geschrieben am 13 Februar 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

haftet und arbeitet auf Basis der ADSP 2017.

Will aber Vertraglich seine eigenen AGB anwenden, die natürlich eine geringere Haftung beinhalten.

Das funktioniert nicht - er kann entweder nach ADSp (welches nichts anderes als branchenspezifische AGB sind) oder nach eigenen AGB arbeiten. Ein Großteil aller Spediteure legt die ADSp zu Grunde. Was nicht geht, ist ein Mix aus mehreren AGB, dies ist meiner Meinung nach gesetzlich nicht zulässig und irreführend.

Zitieren::

Wir streben hier aber die Regelhaftung in Höhe von 8,33 SZR wie auch in der ADSP 2017 angegeben an

Das wäre auch der Standard.

Normaler Weise darf laut Gesetz von diesen Regelhaftungssummen laut HGB innerhalb von AGB (ADSp oder andere AGB) nicht abgewichen werden - es gilt also in den AGB fest das HGB Speditionsrecht/ Frachtrecht.
Allerdings hält HGB §449 die Möglichkeit einer Änderung der Regelhaftungssummern innerhalb eines sog. "Haftungskorridors" zwischen 2 und 40 SZR innerhalb von AGB offen.
Ob die 5 € zulässig sind, kann ich nicht sagen, aber wahrscheinlich schon, da die 2 SZR es regeln mit der Angabe ("...je nachdem welcher Betrag höher ist"), also ist man mit 5 € nie schlechter als 2 SZR gestellt, was gesetzlich wahrscheinlich zulässig ist. Aber wie gesagt, wenn man solche eigenen AGB anwendet, kann man meiner Meinung nach nicht zusätzlich noch auf die ADSp verweisen. Entweder/Oder. Denn generell müssen AGB verständlich und einsehbar sein.

Laut ADSp gibt es übrigens auch eine Abweichung vom HGB - bei umschlagsbedingter Lagerung lautet die Haftung ebenfalls nur 5 € (an Stelle von 8,33 SZR nach HGB) - dieses wurde aber in den ADSp branchenspezifisch zugelassen und wird besonders hervorgehoben.

powersocke Geschrieben am 14 Februar 2022



Dabei seit
18 Juni 2020
3 Beiträge
Vielen Dank erst einmal für die Rückmeldung.

Unsere Güter werden bei dem Spediteur immer nur umgeschlagen und verlassen am gleichen Tag sofort wieder die Niederlassung. Einlagern lassen haben wir dort bisher noch nie etwas.

Genau hier hat der Spediteur den Haftungskorridor wohl auf 5€ kg oder 2 SZR begrenzt, so steht es auch in deren AGB unter Haftung. --> Abweichend von Ziffer 23.1.1. ADSp 2017

Die Frage, die ich mir jetzt nur stelle, ist die, ob wir trotz alledem die Regelhaftung von 8,33 SZR verlangen können, oder ob wir uns mit dem angepassten Haftungskorridor zufriedengeben müssen?

Chev Geschrieben am 14 Februar 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Laut ADSp gibt es übrigens auch eine Abweichung vom HGB - bei umschlagsbedingter Lagerung lautet die Haftung ebenfalls nur 5 € (an Stelle von 8,33 SZR nach HGB) - dieses wurde aber in den ADSp branchenspezifisch zugelassen und wird besonders hervorgehoben.

Diese Aussage von mir muss ich nochmal korrigieren, in den ADSp 2017 scheint das wieder von 5 € auf 8,33 SZR angehoben worden zu sein.

Zur Frage:
Wenn ihr den AGB zustimmt, gelten die 2 SZR bzw. 5 € je kg, "je nachdem welcher Betrag höher ist". Vom Grundsatz her ist das zulässig. Wenn ihr eine höhere Haftung haben wollt, kann dies jedoch per Individualabsprache mit dem Spediteur abgestimmt werden. Das muss aber schriftlich festgehalten werden ("Individuelle Vereinbarung"). Dann gelten die AGB in diesem Punkt nicht, da es individuell abgestimmt ist.

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