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Wann sind Dokumente Ware?
Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?
Törti |
Geschrieben am 27 April 2022
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Dabei seit 18 Oktober 2010 57 Beiträge
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Moin,
kann ich wo nachlesen wie die Definition von Dokumenten sind? Hab mal kurz gegoogelt aber nichts direkt gefunden.
Was sind Handbücher-Bedienungsanleitungen-Zeichnungen, Ware oder Dokumente?
Es gibt doch bestimmt rine Abgrenzung, oder? Wann muss eine Rechnung mitgeschickt werden, wegen Warenversand oder bei EU-Versand Intrastatmeldung gemacht werden?
Weiß jemand wo ich das nachlesen kann?
LG
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Chev |
Geschrieben am 27 April 2022
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Dabei seit 10 April 2009 1442 Beiträge
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Ich handhabe es so:
Dokumente:
Alles, was dem Kunden im Rahmen des Versandes an Dokumenten (z. B. Rechnungen, Ursprungszeugnisse, Zertifikate) per Luftpost, Express Envelope, etc. gesendet wird.
Auch Zeichnungen sehe ich noch als Dokumente an.
Die Dienstleister wickeln Dokumentensendungen weltweit zollfrei ab, mir sind keine besonderen Ausnahmen bekannt.
Ob es eine Wertgrenze gibt, weiß ich nicht.
Ware:
Alles, was der Kunde bezahlt bzw., was einen Dokumentenversand übersteigt, z. B. Bedienungs-anleitungen, Handbücher, Broschüren, Typenschilder, Label etc. Dafür erstellen wir entsprechende Zolldokumentation (ABD, RG, etc.) - auch für kostenlose Ware (z. B. Nachsendungen, weil etwas gefehlt hat, etc.).
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Chev |
Geschrieben am 07 August 2022
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Dabei seit 10 April 2009 1442 Beiträge
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Hallo Zusammen,
jetzt habe ich hierzu selbst eine Frage: Kann es mitunter vorkommen, dass Dokumentenversand in z. B. den Iran oder andere Embargo-Länder in irgendeiner Form doch anmeldepflichtig sind, z. B. ABD oder ähnliches? Wie geht ihr mit Dokumentensendungen in solche Länder um - einfach versenden und weg?
Ich spreche hier lediglich normale Dokumente an, z. B. Versanddokumente wie Rechnungen, Packlisten, Ursprungszeugnisse - welche im Rahmen der Versendung anfallen.
Dass z. B. technische Zeichnungen, etc. verschärften Exportkontrollvorschriften unterliegen (Stichwort: "Technologietransfer" bzw. "Technische Unterstützung"), ist mir bekannt.
Danke vorab.
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TheDispatcher |
Geschrieben am 08 August 2022
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Dabei seit 24 August 2009 196 Beiträge
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moin Chev,
mir ist bislang nur bekannt, das Dokumente in den Iran mit einer Ausfuhranmeldung
versandt werden dürfen.
Siehe hierzu: www.zoll.de/DE/Fachthe.../iran.html
Letzter Absatz:
Auswirkungen und Bedeutung in der Praxis
Mündlich oder konkludent abgegebene Ausfuhranmeldungen für gewerbliche Ausfuhrsendungen sind nicht zulässig. Sie müssen für derartige Sendungen elektronische Ausfuhranmeldungen abgeben sowie das zweistufige Ausfuhrverfahren in Anspruch nehmen. Von dieser Verpflichtung sind auch Postsendungen (Briefe und Pakete), die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten, sowie der Versand von Urkunden, Verträgen und sonstigen Dokumenten mit einem kommerziellen Hintergrund betroffen. Vereinfachungen im Postverkehr gelten insoweit nicht. Gegebenenfalls vorliegende Genehmigungen müssen durch entsprechende Codierungen in der Ausfuhranmeldung dokumentiert werden. Die einschlägigen Codierungen können Sie unter anderem der veröffentlichten "Codeliste I0136" entnehmen.
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Snowflake |
Geschrieben am 18 August 2022
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Dabei seit 01 Dezember 2017 2 Beiträge
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Für mich ist hier die Frage ob grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen Waren und Dokumenten nötig ist.
Dokumente sind aus meiner Sicht immer Waren, wenn Sie versandt werden.
Im Österreichischen Zollrechtsdurchführungsgesetz wird Ware wie folgt definiert:
"Ware“ jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms.
Bis dato habe ich im UZK noch keine genaue Definition des Begriff Ware gefunden- leider.
Weiters ist mir nicht bekannt, dass es Erleichterungen bei der Zollanmeldung gestattet werden nur weil es sich um "Dokumente" handelt.
Die Nichtabgabe einer Ausfuhrzollanmeldung beruht aus meiner Sicht auf einer Analogie zur "mündlichen/konkludenten" Abgabe einer Zollanmeldung und deren Bedingungen.
Da Dokumente selten einen Wert über 1000,--EUR haben und auch selten mehr als 1000,-- kg wiegen, dürfte dies in den meisten Fällen möglich sein. Auch dürfte in den meisten Fällen keine Betroffenheit von Verboten und Beschränkungen vorliegen, sowie keine besonderen Förmlichkeiten.
So wird es auch auf der Seite des deutschen Zoll dargestellt:
www.zoll.de/DE/Privatp...node.html.
Ob nun die Codierung einer Nichtbetroffenheit von Embargowaren eine "besondere Förmlichkeit" darstellt obliegt wohl des Ermessens des Zolls im Ausfuhrstaat.
Wirklich weitergeholfen, hat das wohl nun jetzt auch nicht oder ;-)
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Chev |
Geschrieben am 18 August 2022
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Dabei seit 10 April 2009 1442 Beiträge
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Dokumentensendungen werden aber weltweit zollfrei und anmeldungsfrei abgewickelt, bis auf Ausnahmen für Iran, etc.
Darum würde ich Dokumente vom Warenbegriff ausklammern.
Bei Gütern sprechen wir exportkontrollseitig von Waren, Software und Technologie. Dokumente sind in erster Linie keine Waren. Eine technische Zeichnung kann jedoch als "Technologie" verstanden werden.
Letztendlich erstellst du ja auch keine Ausfuhranmeldung für eine E-Mail nach China, Russland oder in den Iran. Dennoch könnten auch in E-Mails sensible Informationen enthalten sein, welche gegen Auflagen der Exportkontrolle verstoßen.
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