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IAA+ und Zusatzcodes


Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?


chichi2701 Geschrieben am 13 Mai 2022



Dabei seit
20 Januar 2017
78 Beiträge
Hallo zusammen,

ich benötige mal wieder eure Hilfe. Wo in der IAA+ müssen die Zusatzcodes (4099 + 4999) eingetragen werden? Ich habe dies hier vorgesehen ist das richtig? (siehe Anlage)

Kann mir jemand erklären, warum ich bei so vielen Teilen im Kapitel 87 und andere so oft die 4099 Codieren muss.
Hierbei handelt es sich doch um ein IRAN Embargo?

Weiterhin wäre mal interessant ob sich jemand mit der Ozoncodierung 4999 auskennt. Diese kommt bei jedem Teil
im Kapitel 87. Aber was haben z.B. Bremsscheiben oder Bremsflüssigkeit, Stoßdämper und co. mit Ozonabbauenden Stoffen zutun? Aus eurer Sicht wo könnte die Ozonverordnung im Kapitel 87 Anwendung finden? Mir fällt nicht wirklich ein.

Vielen Dank vorab für eure Unterstützung

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TheDispatcher Geschrieben am 13 Mai 2022



Dabei seit
24 August 2009
196 Beiträge
tja, so ist das oft mit den Zusatzcodierungen....teils echt sinnfrei

Laserdruckmaschine = 84561190 auch hier

z.B. Y976 = Andere Waren als die der Meldepflicht gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1191/2014 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375 der Kommission geänderten Fassung unterliegenden

FCKW VO

Chev Geschrieben am 02 Februar 2023



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

ich greife mal dieses Thema auf, da ich ebenfalls zurzeit damit befasst bin.

Letztendlich ist das Thema Unterlagencodierungen, Negativcodierungen, Qualifiikatoren, Zusatzcodes, Negativzusatzcodes nicht immer logisch nachzuvollziehen. Der EZT hat den Vorteil, zu einem sehr hohen Anteil entsprechende Erfordernisse zu Genehmigungstatbeständen und Verboten abzubilden - inkl. der jeweiligen Rechtsvorschriften, Verweise, Fußnoten etc.
Dies in Abhängigkeit von Zolltarifnummer und Land.

Der Nachteil ist: Bei vielen Zolltarifnummern, ist dies im Prinzip nur ein Hinweis des Zolls, dass eine mögliche Listung und somit Genehmigungs- oder Verbotsvorschrift gelten KANN aber nicht MUSS. Dies wiederum hat zur Folge, dass die zu verwendende Ware geprüft werden muss, um eine Listung auszuschließen und entsprechende Negativcodierungen zu setzen - und somit die Nichtlistung der Ware ggü. dem Zoll zu erklären. Wann das Setzen solcher Negativcodierungen rechtlich verpflichtend ist und wann nicht, würde jetzt hier den Rahmen sprengen. Fakt ist, dass es immer besser ist, bei Erfordernis im EZT, nach entsprechender Prüfung der Ware eine entsprechende Negativcodierung in der Zollanmeldung angegeben zu haben, da diese an den verschiedenen Zollstellen geprüft werden können (oder im Nachgang / Betriebsprüfung) und bei Verstößen bis hin zur Einleitung von Maßnahmen gegen das Unternehmen / handelnde Personen führen können.

Zu den Codes, die oben angefragt wurden:

4099:
Hat nichts mit dem Iran-Embargo zu tun, sondern hier handelt es sich um einen Ausschluss von irakischen Kulturgütern.
Die entsprechende Rechtsvorschrift (EU-VO 1210/2003 (ABl. L 169)) sollte im EZT immer abgebildet sein.

4999:
Hiermit wird erklärt dass es sich um andere Waren als in den Zusatzcodes 4115 bis 4118 beschrieben, also um Waren handelt, welche nicht von der VO (EG) Nr. 1005/2009 betroffen sind (Ozon abbauende Stoffe).

An die Stelle des Zusatzcodes 4999 kann (je nach Kapitel / Zolltarifnummer) auch die Negativcodierung Y902 treten, welche in den Unterlagencodierungen eingetragen wird.

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