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RU 833/2014 Art. 3i und k Abs 2 - Lieferung E-Teile


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


Smart-Mellon Geschrieben am 19 Mai 2022



Dabei seit
06 Juni 2008
153 Beiträge
Moin zusammen,

mir stellt sich die Frage ob eine Ersatzteillieferung nach Russland für eine Industrie die in Anhang 23 die 833/2014 genannt ist unter den Begriff der "technischen Hilfe" oder „Vermittlungsdienste“ fällt, oder ob es im Art. 3i Abs 2 "nur" um Dienstleistungen geht.

Wie sind da Eure Erfahrungen?

Gruß
Smart Mellon

833-2014
Art. 1
c) „technische Hilfe“
jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

d) „Vermittlungsdienste“:
i die Aushandlung oder Veranlassung von Geschäften zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
ii der Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;



Artikel 3k

(1)

Es ist verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2)

Es ist verboten,

a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3)

Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Juli 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4) & (5) Ausnahmen

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HunkyDory Geschrieben am 21 Mai 2022



Dabei seit
27 Februar 2012
247 Beiträge
Hallo Smart-Mellon,

die VO (EU) 2022/576 ist ja erst am 8. April 2022 in Kraft getreten. Da wird es noch nicht viele Erfahrungen geben.

Aber, wir haben uns eine ähnliche Frage gestellt.

Wir stellen ein Werkzeug her, dass in einer gelisteten Maschine eingebaut wird. Für dieses Werkzeug haben wir eine gültige vZTA vorliegen. Die Warennummer, die uns vom Zoll zugeteilt worden ist, ist im Anhang XXIII nicht aufgeführt.

Wenn wir diese Warennummer im EZT eingeben, erscheinen auch keine restriktive Maßnahmen, die zu beachten sind.

In ATLAS geben wir grundsätzlich immer die Nummer der vZTA mit an.

Weder die Ausfuhrzollstelle noch die Ausgangszollstelle würde (höchstwahrscheinich) die Ausfuhr verbieten.

Unser Rechtsanwalt ist der Ansicht, wir könnten da eine legitime Gesetzeslücke ausnutzen. Im gleichen Atemzug empfahl er uns jedoch, eine Stellungnahme des BAFAs einzuholen.

Gesagt, getan. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen dort, können wir eine zeitnahe Auskunft jedoch nicht erwarten.

Die alten Verträge, die vor dem 09.04.2002 geschlossen worden sind, werden wir aufgrund von Artikel 3k, Absatz (3) bis zum 10. Juli 2022 erfüllen.

Was wir danach machen werden, muss die Geschäftsleitung entscheiden (Exportkontrolle ist schließlich Chefsache).

Meine persönliche Meinung: wenn aufgrund des Artikel 3k jegliche technische Unterstützung etc. verboten ist, dann ist doch wohl klar, dass die EU nicht will, dass die in Anhang XXIII gelistete Maschine produziert und Geld verdient. Ohne unser Werkzeug kann diese Maschine Ihren Zweck nicht erfüllen. Die Ausfuhr müsste eigentlich verboten sein. Aber, wie zuvor bereits erwähnt, könnte es ich ja um eine Gesetzeslücke handeln.

Frage lieber einen Rechtsanwalt, der sich mit dem Thema Exportkontrolle auskennt. Ein Verstoß gegen EU-Sanktionen ist schließlich kein Kavaliersdelikt!

VG
HunkyDory

Chev Geschrieben am 22 Mai 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Soweit ich das sehe, fällt der "normale" Warenversand, auch Ersatzteile zu einer bereits gesendeten Ware, nicht unmittelbar unter die Begriffe, "Technologietransfer", "Technische Unterstützung" oder "Vermittlungsgeschäfte". Hiermit sind explizit eine Reihe von Dienstleistungen gemeint, welche auf die Übertragung von Wissen, Know-How oder ein "in die Lage versetzen" mittelst Entwicklung, Reparatur, Schulung, Übertragung von Software etc. im Zusammenhang stehen. Das Thema ist jedoch komplex.

Sehr wohl fällt aber der Warenversand unter die generellen Vorschriften (z. B. EU-Dual-Use-VO), sowie unter die momentan zusätzlich geltenden Vorschriften für Russland.

Auch, wenn die Hauptware, für welche das Ersatzteil gesendet wird, keine "Sanktionsware" ist, so ist das Ersatzteil gesondert zu prüfen, denn insofern das Ersatzteil zolltariflich und technisch irgend einer Liste (Dual-Use, Rüstungsgut,...) oder einer momentan geltenden Zusatzvorschrift zugeordnet werden kann, wäre die Ausfuhr untersagt.

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