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Präfenerzieller Ursprung beim Export


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


chichi2701 Geschrieben am 22 Juni 2022



Dabei seit
20 Januar 2017
78 Beiträge
Hallo zusammen,

ich stehe mal wieder auf dem Schlauch und finde auch gerade keine wirklich Antwort wenn ich Dr. Google befrage.

Wann man Waren aus der Türkei und Indien... importiert bekommt man ja in aller Regel ein ATR, Form A oder den REX-Satz. Damit kann man dann zollfrei Importieren. Soweit so gut.

Nur wie sieht es jetzt aus wenn wir diese Waren dann 1 zu 1 z.B.: an einen Schweizer verkaufen. Sind dies dann auch präferenzbegünstigte Waren oder nicht präferenzbegünstigte Waren? Das heißt, kann ich auf meiner Rechnung den Ermächtigter Ausführer Satz draufschreiben oder nicht?

(Wir sind ein Handelsunternehmen und machen an den importierten Gütern nichts)

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer,
Bewilligungs-Nr. DE/3000/EA....)
der Waren, auf die sich diese
Rechnung/Handelspapier bezieht, erklärt,
dass diese Waren,soweit nicht anders angegeben,
präferenzbegünstigte "EEC-Ursprungswaren sind".
Ausgeschlossen sind mit "e" gekennzeichnete
Positionen.

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Chev Geschrieben am 22 Juni 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

bei der Nutzung / Weitergabe von Präferenzen, aus / an verschiedene Länder greifen mitunter komplexe Bedingungen, die erfüllt werden müssen. Man spricht hier von multilateraler / diagonaler Kumulierung. Innerhalb von überregionalen Abkommen ist die Weitergabe möglich, z. B. beim sog. Regionalen Übereinkommen (Nachfolger der PAN-EUR-MED-Zone).

Aus Indien ist die Weitergabe in andere Länder nicht möglich. Bei Türkei wäre es generell möglich, die Präferenz in die Schweiz weiterzugeben. Dafür greifen jedoch wie gesagt, komplexe Bedingungen inkl. Dokumentenkette mittels EUR-MED-Kumulierungsvermerken (etc.), welche in der Praxis nur selten zur Anwendung kommen. Man müsste sich den Einzelfall genauer anschauen und auch sehen, wie viel die Präferenz einsparen würde und ob sich der Aufwand lohnt.
Das A.TR. wird zudem meiner Meinung nach nicht ausreichen, denn mit der Türkei gibt es für diese Kumulierungsfälle meines Wissens separate Vordrucke für Lieferantenerklärungen.

Bei uns im Unternehmen werden diese Regelungen / Möglichkeiten der Kumulierung nicht angewendet, da der Aufwand zu groß und die Komplexität zu hoch ist.

chichi2701 Geschrieben am 22 Juni 2022



Dabei seit
20 Januar 2017
78 Beiträge
Hi Chev,

danke für deine Antwort. Mir war klar das dies schwierig sein dürfte. Im Moment läuft dies hier ungeprüft im Hintergrund durch.
Ich bin seit 3 Monaten im Unternehmen und nehme mir nach und nach die Problemfälle vor. Jetzt bin ich über Präferenzen gestolpert.

Generell ist es für uns ja etwas leichter eine Präferenz zu ermitteln, da wir ja nur Handelsware haben. Eine Präferenzkalkulation ist damit überflüssig. Wohl aber müssen die Lieferantenerklärungen vorliegen und natürlich auch stimmen.
Hier geht es glaube ich schon los.
Das heißt für die Materialien die wir in der EU Einkaufen, kann man Lieferantenerklärungen einholen und wenn diese vorliegen ebenfalls die Präferenz über den Satz auf der Rechnung gewähren (zumindest in der EU und in den Präferenzländern).
Ausgeklammert Türkei, Indien und die Staaten wo man den REX benötigt.

Soweit ist das doch richtig, oder? Ich habe längere Zeit nichts mehr mit Präferenzen zutun gehabt und bin etwas eingerostet.

Chev Geschrieben am 22 Juni 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Von der Unterscheidung her würde ich wie folgt trennen:

Einseitige Abkommen mit der EU:
Z. B. mit Indien (APS), Entwicklungsländer, etc. = Präferenzgewährung lediglich bei Einfuhren in die EU

Bilaterale Abkommen mit der EU:
Z. B. mit der Schweiz, Israel, etc. = Präferenzgewährung auf Gegenseitigkeit (Einfuhren und Ausfuhren)

Multilaterale Abkommen:
Z. B. PAN-EUR-MED, Reg. Übereinkommen = teilnehmende Länder, die unter sich (gleichlautende) Abkommen geschlossen haben. Möglichkeit der Anrechnung/Kumulierung + Weitergabe zwischen diesen Ländern

Die Waren müssen immer den präferenziellen Status erfüllen anhand der jew. Listenbedingung.

Das Abkommen zwischen EU und der Türkei hingegen ist ein Zollunionsabkommen. Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Waren zwischen diesen Ländern zollfrei (mittels A.TR), unabhängig welchen Ursprung diese Waren haben und/oder wie bzw. wo diese be-/verarbeitet wurden. Dennoch ist die Türkei Teil der PAN-EUR-MED-Zone.

Zum Thema REX, Ermächtigter Ausführer. Betrifft nicht die Türkei sondern nur präferenzielle Abkommen. Neuere Abkommen laufen unter REX, für die Zulassung ist ein Antrag zu stellen. Von der Praktik her macht es aber keinen Unterschied, ob REX oder EA, der Unterschied liegt nur in der Bewilligungsnummer auf der Rechnung.

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