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Zollwertanmeldung DV1 - mehrere Positionen


Einfuhrabwicklung: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Einfuhrabwicklung und Zollabfertigung einer Importsendung. Unser Forum Einfuhrabwicklung und Import Zollabfertigung behandelt Fragen wie, wie läuft die Einfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Einfuhrabwicklung erforderlich? Wie wird die Zollabfertigung bei der Einfuhrabwicklung durchgeführt?


Chev Geschrieben am 12 September 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

wie ist die Praxis bei euch, wenn ihr mehrere Positionen in einer Einfuhrzollanmeldung habt? Gebt ihr zusätzlich eine DV1 ab (auch bei unter 20.000 EUR) oder strikt erst dann, wenn alle Positionen zusammen gerechnet die 20.000 EUR als Zollwertgrenze je Zollanmeldung überschritten haben? Hat es Vor- und/oder Nachteile, wenn eine DV1 abgegeben wird - auch, wenn diese zollseitig nicht erforderlich war?

Unabhängig, ob nun DV1 oder nicht, hier die 2. Frage:
Wie berechnet ihr bei mehreren Positionen je Position den Zollwert? Ich habe mir sagen lassen, dass z. B. die Frachtkosten bis EU-Grenze nach folgenden Schlüsseln auf die Positionen aufgeteilt/umverteilt werden können:
- Menge
- Gewicht
- Preis

Ist dies korrekt? In mancher Software ist das angeblich so auswählbar.

Dasselbe Verfahren/Schlüssel, wenn z. B. Frachtkosten herausgerechnet, also je Position abgezogen werden müssen? - z. B. bei Incoterm DAP / inländische Frachtkosten. Welches dieser 3 Umverteilungs-verfahren/Schlüssel, wendet ihr in der Praxis an?

Danke vorab.

CARGOFORUM PARTNER

chichi2701 Geschrieben am 13 September 2022



Dabei seit
20 Januar 2017
82 Beiträge
Hallo Chev,

zum 1. Teil deiner Frage kann ich leider nichts sagen.

Aber bezüglich der Aufteilung der Transportkosten auf mehrere Positionen, erfolgt in der Praxis (zumindest bei all unseren Dienstleister) auf Basis der Gewichte %-Anteilig.
Somit entsprechend dann die Summen der einzelnen Positionen der tatsächlich in Rechnung gestellten Frachtkosten.

Eine rechtliche Grundlage, die die Aufteilung festlegt, habe ich leider nicht gefunden.
Nur eine Aussage von Erzi4, aus diesem Cargoforum, aus dem Jahr 2012 (06.09.)

(88) Beförderungskosten unterschiedlich einzureihender Waren einer Sendung sind in der Anmeldung auf die einzelnen Waren aufzuteilen. Mangels genauer Anhaltspunkte ist die Aufteilung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des einzelnen Geschäfts z. B. nach Menge (Gewicht, Stückzahl etc.) oder Wert vorzunehmen.
Die Aufteilung kann unterbleiben,
– a) wenn alle Waren der Sendung dem gleichen Zollsatz unterliegen, in einem solchen Fall können die gemeinsamen Kosten beliebig bei einer Ware der Sendung angemeldet werden,
– b) in anderen Fällen, wenn die gemeinsamen Kosten bei der Ware angemeldet werden, die der höchsten Einfuhrabgabenbelastung unterliegt.
Dies gilt entsprechend für die übrigen Kosten des Artikels 32 Abs. 1 Buchstaben a und e ZK.

Mit freundlichen Grüßen

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