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Nutzung des 42er-Verfahrens als deutscher Anmelder / Einführer


Einfuhrabwicklung: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Einfuhrabwicklung und Zollabfertigung einer Importsendung. Unser Forum Einfuhrabwicklung und Import Zollabfertigung behandelt Fragen wie, wie läuft die Einfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Einfuhrabwicklung erforderlich? Wie wird die Zollabfertigung bei der Einfuhrabwicklung durchgeführt?


Chev Geschrieben am 13 September 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

nochmal etwas zum Thema Import:

Wenn in Deutschland für ausländische Unternehmen, welche in Deutschland nicht UST-rechtlich registriert sind, beim Import von Waren das 42er-Verfahren mit Steuerbefreiung angewendet werden soll, da die Ware anschließend in einen EU-Mitgliedstaat verbracht und dort vom Empfänger erst versteuert werden soll (Erwerbssteuer), dann bin ich doch richtig in der Annahme, dass dies ausschließlich über einen Fiskalvertreter in DE möglich ist, welcher dieses Verfahren durchführen darf?

1. Frage:
Im Falle, dass ich als deutsches Unternehmen selbst der Einführer/Anmelder einer Importsendung in DE bin, welche ich unmittelbar in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterbefördere - darf ich dann das 42er-Verfahren auch eigenmächtig unter gewissen Bewilligungs- bzw. Durchführungsvoraussetzungen anwenden? Wie viel Sinn macht es für mich, dieses Verfahren anzuwenden, nur um die EUSt als Einführer/ Anmelder in DE nicht zahlen zu müssen - welche ich mir jedoch als deutsches Unternehmen auch wieder als Vorsteuer zurückholen könnte? Ist dann die direkte Verzollung an der Grenze in DE (auf mich) oder ggf. auch das T1 bis zum Empfänger im EU-Mitgliedstatt nicht sinnvoller? Die Steuer muss der Empfänger ja in allen Fällen zahlen:
- bei 42er-Verfahren: EUSt= Keiner // Erwerbssteuer= Empfänger im Mitgliedstaat
- bei direkter Verzollung in DE: EUSt= Ich // Erwerbssteuer= Empfänger im Mitgliedstaat
- bei T1-Verfahren: EUSt= Empfänger im Mitgliedstaat

Darum die Frage, ob ihr in der Praxis in solchen Fällen aus irgendwelchen Gründen das 42er-Verfahren nutzt.

2. Frage:
Würde das 42er-Verfahren mehr Vorteile für mich bringen, wenn ich z. B. über Rotterdam zu mir nach DE liefern lasse, um die EUSt zu sparen? Letztendlich unterliege ich dann doch jedoch auch der Erwerbssteuer in DE?

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Erzi4 Geschrieben am 15 September 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
495 Beiträge
Chev wrote:

Wenn in Deutschland ... beim Import von Waren das 42er-Verfahren mit Steuerbefreiung angewendet werden soll, ..., dann bin ich doch richtig in der Annahme, dass dies ausschließlich über einen Fiskalvertreter in DE möglich ist, welcher dieses Verfahren durchführen darf?
Nein. Das war früher einmal so. Das BMF war lange Zeit der Auffassung, dass ein deutscher Unternehmer, der als Zollanmelder Schuldner der EUSt wird, die dem Verfahren 42 zugrunde liegende Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht in Anspruch nehmen könne. Der Deutsche sollte gefälligst die EUSt entrichten und als Vorsteuer geltend machen, so denn vorsteuerabzugsberechtigt. Die Auffassung hat sich inzwischen geändert (ob nun durch Druck von außen, z.B. einem Gericht, oder aus welchen Erwägungen auch immer weiß ich nicht). Heute kann auch ein deutsches Unternehmen Waren mit Code 42 zum zollrechtlich freien Verkehr mit unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung anmelden, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erfüllt sind. Es muss z.B. bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung feststehen, dass die Waren nach Überlassung unmittelbar in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert werden. Die (nicht-deutsche) USt-ID des Erwerbers im anderen Mitgliedstaat muss angegeben werden und es muss ein Nachweis angemeldet werden (Code Y044) aus dem hervorgeht, dass die Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

Einen Fiskalvertreter brauchen für die Inanspruchnahme des Verfahrens nur in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Unternehmen, die in Deutschland umsatzsteuerlich nicht registriert sind, weil sie in Deutschland keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen.

Chev wrote:

Im Falle, dass ich als deutsches Unternehmen selbst der Einführer/Anmelder einer Importsendung in DE bin, welche ich unmittelbar in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterbefördere - darf ich dann das 42er-Verfahren auch eigenmächtig unter gewissen Bewilligungs- bzw. Durchführungsvoraussetzungen anwenden?
Ja, siehe oben.

Chev wrote:

Wie viel Sinn macht es für mich, dieses Verfahren anzuwenden, nur um die EUSt als Einführer/ Anmelder in DE nicht zahlen zu müssen - welche ich mir jedoch als deutsches Unternehmen auch wieder als Vorsteuer zurückholen könnte?
Der Vorteil liegt hier in der Verbesserung der eigenen Liquidität. Die EUSt muss ja in Deutschland zwingend an den Zoll gezahlt werden, es wird also stets Geld transferiert. Wenn ein Unternehmen den erweiterten Zahlungsaufschub für die EUSt nicht in Anspruch nehmen kann, muss es meist also in Vorkasse gehen. Beim Verfahren 42 entsteht keine EUSt-Schuld, also auch keine Vorkasse.

Chev wrote:

Die Steuer muss der Empfänger ja in allen Fällen zahlen:
- bei 42er-Verfahren: EUSt= Keiner // Erwerbssteuer= Empfänger im Mitgliedstaat
Auch nicht wirklich. Denn der Empfänger ist ja Unternehmer. Es muss den Erwerb im anderen Mitgliedstaat zwar in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anmelden, aber in derselben Anmeldung zieht er sich den Betrag als Vorsteuer wieder ab. Gezahlt wird hier also nichts.

Chev wrote:

Darum die Frage, ob ihr in der Praxis in solchen Fällen aus irgendwelchen Gründen das 42er-Verfahren nutzt.
Wir nicht, denn der Mehraufwand im Rahmen der Zollanmeldung lohnt sich für uns unterm Strich nicht. Ein anderes Verfahren heißt ja auch, einen zusätzlichen Prozess implementieren.

Chev wrote:

Würde das 42er-Verfahren mehr Vorteile für mich bringen, wenn ich z. B. über Rotterdam zu mir nach DE liefern lasse, um die EUSt zu sparen? Letztendlich unterliege ich dann doch jedoch auch der Erwerbssteuer in DE?
Wenn man selbst Einführer ist und die Waren kommen über einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist das letztlich eine Frage der Kosten, die entscheidend dafür ist, ob sich Verfahren 42 lohnt. Der deutsche Anmelder braucht dann in z.B. den Niederlanden einen Fiskalvertreter, der die Zollanmeldung macht und außerdem die umsatzsteuerlichen Pflichten in den Niederlanden, einschließlich ZM und IntraStat, erfüllt. Der Fiskalvertreter will dafür bezahlt werden. Andererseits spart der deutsche Unternehmer die Kosten für das ansonsten obligatorische T1 und die Kosten für die Zollanmeldung in Deutschland (ob mit oder ohne Vertretung). Der Aufwand für die Anmeldung des Erwerbs haben die meisten betroffenen Unternehmen ohnehin, denn die sonstigen innergemeinschaftlichen Erwerbe bleiben ja bestehen...

Saludos
Erzi4

Chev Geschrieben am 15 September 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Erzi,

Danke schon mal für die Antworten.

Hierzu:
Zitieren::

Einen Fiskalvertreter brauchen für die Inanspruchnahme des Verfahrens nur in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Unternehmen, die in Deutschland umsatzsteuerlich nicht registriert sind, weil sie in Deutschland keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen.

Genau, das war ja die Eingangsfrage - ich hatte ja geschrieben: "Wenn in Deutschland für ausländische Unternehmen,...." - siehe oben - damit meinte ich Ansässige in einem anderen EU-Mitgliedstatt und Ansässige im Drittland, welche zwingend in DE einen Fiskalvertreter für das Verfahren benötigen insofern sie nicht selbst in DE registriert sind.

Ansonsten hätte Frage 1 ja keinen Sinn ergeben - in Frage 1 beziehe ich mich auf einen deutschen Einführer/Anmelder, für welchen die Fiskalvertretung nicht in Frage kommt (weil er ja auch in DE registriert ist), aber ggf. das 42er Verfahren dennoch für ihn selbst bzw. für den Empfänger im EU-Mitgliedstaat sinnvoll sein könnte.

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