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Präferenzrechtliche Bewertung - Gummibänder


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Chev Geschrieben am 08 Oktober 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Zusammen,

folgender Fall:

Wir bestellen bei unserem Lieferanten Gummibänder und erhalten dafür eine LLE. Die Gummibänder verkaufen wir unbearbeitet weiter, es findet auch keine Minimalbehandlung statt.

Allerdings existiert zu dem Verkaufsartikel in unserem SAP eine Stückliste, diese sieht so aus:
Material XYZ (=Verkaufsartikel für Kunden):
- Material 123 (=Gummiband vom Lieferanten) = Einkaufswert 10,00 EUR
- Material 456 (=Beipackzettel mit Informationen) = Einkaufswert 1,40 EUR
- Material 789 (=Druckverschlussbeutel) = Einkaufswert 0,13 EUR

Hierzu ist folgendes zu sagen:
Der Beipackzettel und der Druckverschlussbeutel, in welchen das Gummiband verpackt wird, stammen beide jeweils von anderen Lieferanten.

Die Frage lautet:
Benötige ich auch für die anderen Materialien (Beipackzettel + Druckverschlussbeutel) ebenfalls eine LLE, insofern ich den zu verkaufenden Kundenartikel XYZ als präferenziell ausstellen möchte?
Letztendlich ist es auch keine Warenzusammenstellung, sondern nur "Ergänzungsmaterial". Ich selbst halte die Gummibänder für ausschlaggebend und deren LLE für ausreichend, aber wenn das Material unter einer anderen Nummer verkauft wird als es beschafft wird, inkl. zusätzlicher Stücklistenpositionen, bin ich erstmal vorsichtig.
Bei einer Präferenzprüfung könnte die Stückliste durch einen Prüfer geprüft werden, da wir diese auch ausdrucken und zu den Unterlagen legen - eben auch um eine Verknüpfung zwischen Verkaufsartikel (Rechnung) und Einkaufsartikel (LLE) zu haben.

Hoffe, es verständlich geschildert zu haben.

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Erzi4 Geschrieben am 13 Oktober 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo Chev,

der Beipackzettel und der Beutel können für die Ursprungsbestimmung nicht einfach ignoriert werden, denn das sehen die Ursprungsregeln der FTAs nicht vor. Du hast hier aber zwei Möglichkeiten:

1. Du holst von den Lieferanten der Beipackzettel und der Beutel tatsächlich LLEen ein. Dann hätten alle Komponenten EU-Ursprung und das von Dir versandte Erzeugnis dann natürlich auch.

2. Du prüfst die Listenregel für die Gummibänder und wendest diese an. Da die HS-Position in Deinem Beitrag nicht genannt war, konnte ich nicht nachsehen. Da Du ja für die Gummibänder bereits eine gültige LLE hast, kannst Du unter Anwendung der sog. Gesamtbetrachtung die entsprechenden Listenregeln der FTAs anwenden. Das Zusammenstellen von Gummibändern mit Ursprungsnachweis und Beipackzettel und Druckverschlussbeutel ohne Ursprungsnachweis ist aufgrund der Gesamtbetrachtung mehr als eine Minimalbehandlung (siehe auch www.zoll.de/DE/Fachthe...gen.html). Wenn die jeweilige Listenbedingung erfüllt wird, hat Deine Zusammenstellung EU-Ursprung.

Saludos
Erzi4

Chev Geschrieben am 13 Oktober 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Erzi, die Gesamtbetrachtungsweise war mir entfallen. Soweit ich weiß, war es die ZTN 40081100.
Verkaufspreis des Artikels (Verkaufsartikel XYZ) = 84,00 EUR.

Käme letztendlich nicht doch eine Warenzusammenstellung in Frage? Letztendlich tarifieren wir ja auch als Warenzusammenstellung - der Verkaufsartikel XYZ wird nach den Gummibändern aus der Stückliste tarifiert = charakterbestimmendes Merkmal.

Erzi4 Geschrieben am 16 Oktober 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo Chev,

bei einer Warenzusammenstellung i.S.d. Ursprungsregeln darf der Anteil der Vormaterialien halt maximal 15% betragen. Wenn das bei Dir passt, kannst Du auch diese Regel anwenden. Dann wirst Du auch sicher die Listenregeln erfüllen. Im PEM muss man hier nich mal rechnen. Da reicht es bei Position 4008, dass das Gummiband Ursprung hat und das ist bei Dir ja der Fall. Alles andere ist egal, solange keine Vormaterialien ohne Ursprung der Position 4008 verwendet werden.

Saludos
Erzi4

Zanna91 Geschrieben am 17 Oktober 2022



Dabei seit
18 November 2014
181 Beiträge
Erzi4 wrote:

Da Du ja für die Gummibänder bereits eine gültige LLE hast, kannst Du unter Anwendung der sog. Gesamtbetrachtung die entsprechenden Listenregeln der FTAs anwenden. Das Zusammenstellen von Gummibändern mit Ursprungsnachweis und Beipackzettel und Druckverschlussbeutel ohne Ursprungsnachweis ist aufgrund der Gesamtbetrachtung mehr als eine Minimalbehandlung (siehe auch www.zoll.de/DE/Fachthe...gen.html). Wenn die jeweilige Listenbedingung erfüllt wird, hat Deine Zusammenstellung EU-Ursprung.

Saludos
Erzi4
Hallo Erzi,

Ich hätte eine Frage zur Gesamtbetrachtung.
So verstehe ich: Sobald ich ein Vormaterial mit präferentiellem Ursprung in mein Endprodukt verbaue, wurde das Endprodukt automatisch "mehr als minimal" be- oder verarbeitet und ich kann, unter Beachtung der Listenregel, einen Präferenznachweis erstellen?

Falls in dem Fall nur der Druckverschlussbeutel EU Ursprung hätte (mit LE) könnte ich trotzdem unter Beachtung der Listenregel, einen Präferenznachweis ausstellen?

Vielen Dank.

Erzi4 Geschrieben am 17 Oktober 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo Zanna,

Im Prinzip stimmt das, was du zusammen gefasst hast. Am Ende hängt tatsächlich alles davon ab, dass die jeweilige produktspezifische Ursprungsregel erfüllt wird. Das ist in dem Ausgangsfall ganz sicherlich nicht so, wenn lediglich der Beutel eine Ursprung hätte. Die Ursprungsregeln fordern ja meistens eine Wertschöpfung von mindestens 50-60 % Oder einen Positionswechsel oder beides. Der Hintergrund der Gesamtbetrachtung ist aber auch klar, wenn man folgendes Beispiel nimmt: In der EU wird ein Pkw gebaut. Der Pkw ist ausreichend verarbeitet, er hat seinen Ursprung in der EU. Hierfür liegt auch eine gültige Lieferantenerklärung vor. In einem EU-Betrieb werden nun Logos an dem Pkw angebracht, die aus China stammen. Das einfache Anbringen von Logos wäre vom Wortlaut her eine Minimalbehandlung. Dies würde jedoch zu einem absurden Ergebnis führen, wenn durch das Anbringen der Logos der PKW seinen EU Ursprung verlieren würde. Dank der Gesamtbetrachtung wird die vorherige Produktion des Pkw in der EU mit berücksichtigt. Deswegen ist hier das Anbringen der Logos keine Minimalbehandlung und die Listenregel kann angewendet werden. Grundsätzlich kann man das Beispiel auch umdrehen, also ein deutsches Logo an einen chinesischen Pkw anbringen. Konsequenterweise ist auch dies mehr als eine Minimalbehandlung, aber der „Hersteller“ wird hier garantiert die Listenregel nicht erfüllen.

Saludos
Erzi4

Zanna91 Geschrieben am 18 Oktober 2022



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18 November 2014
181 Beiträge
Hallo Chev,

Vielen Dank für die Erklärung :)

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