Moin,
wo sind hier die Rechtsprofis, die die Beweislastumkehr sauber beschreiben können?
Um noch einmal das Beispiel aus den Haag-Visby Regeln zu bemühen:
Der Empfänger hat
- offene Schäden bei Ablieferung
- versteckte Schäden innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung anzuzeigen.
Hält der Empfänger die Fristen ein, hat der Verfrachter nachzuweisen, daß der Schaden nicht schon bei Auslieferung bestand, sondern erst danach entstanden ist.
Der Empfänger kann darüberhinaus Schäden innerhalb einer Frist von einem Jahr anzeigen, muß dann allerdings selber nachweisen, daß der Schaden bei Auslieferung bereits bestand.
Ich habe einmal gelernt, die "Beweislastumkehr" fände nach dem dritten Tag nach der Auslieferung statt, dann nämlich, wenn der Empfänger nachweisen muß, daß ein Schaden bereits bei Auslieferung bestand.
In der Wikipedia ist die
Beweislastumkehr nun so beschrieben, daß es sich dabei um eine Ausnahme von dem Grundsatz handele, daß grundsätzlich die Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trage.
Das geht letztlich konform mit § 476 BGB, der mit "Beweislastumkehr" überschrieben ist und in dem die Gewährleistung für Sachen geregelt ist:
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, (...)"
Ich verstehe daraus (und komme jetzt wieder auf die Haag-Visby Regeln zurück), daß, wenn der Empfänger einen versteckten Schaden innerhalb der Frist von drei Tagen nach Auslieferung anzeigt, der Verfrachter beweisen muß, daß der Schaden eben nicht schon bei Auslieferung vorhanden war. Der Empfänger kann einen Schaden rügen (die Rechtsnorm, nach der er das kann, ist für ihn günstig), jedoch muß nicht er beweisen, daß der Schaden bei Auslieferung an ihn bereits bestanden hat. Vielmehr muß der Verfrachter nachweisen, daß der Schaden bei Auslieferung noch nicht bestanden hat (Beweislastumkehr).
Ist das so richtig, oder ist es vielleicht doch so, daß die Beweislastumkehr erst nach den drei Tagen greift, wenn also der Empfänger wieder nachweisen muß, daß der Schaden, den er anzeigt, bei Übernahme der Waren bereits bestanden hat?
Gruß,
Michael