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Präferenznachweis ab Lieferant in der EU


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Andreas_K Geschrieben am 10 November 2022



Dabei seit
09 November 2022
2 Beiträge
Hallo,
folgende Konstellation:

Eine Ware soll aufgrund hoher Mengen und Gewichte nicht vom deutschen Unternehmen, sondern vom schwedischen Lieferanten nach Ägypten versandt werden ("Streckengeschäft").

Für die Ausfuhranmeldung über einen Broker in Schweden sehe ich keine Schwierigkeiten (Vollmacht). Ausführer das deutsche Unternehmen, das auch Vertragspartner mit dem ägyptischen Kunden ist. Der schwedische Lieferant stellt die Ware auf seinem Gelände bereit und möchte mit dem gesamten Ausfuhrprozess nichts zu tun haben.

Wie aber soll die EUR1 nachgewiesen werden? Lieferantenerklärung vom schwedischen Lieferanten an das deutsche Unternehmen scheidet m.E. aus, da der schwedische Lieferant das deutsche Unternehmen im konkreten Fall nicht physisch beliefert (kein WE im Warenwirtschaftssystem), sondern die Ware eben direkt beim Lieferant zur Abholung bereit steht.

Daher der Nachweis einer Lieferantenerklärung m.E. nur, wenn auch tatsächlich geliefert wird!

Meiner Meinung nach kann die EUR1 nur erstellt werden, wenn der Lieferant "mitspielt" und eben den Nachweis über den Ursprung in anderer Form erbringt.

Gibt es vielleicht ähnliche Fälle in anderen Unternehmen? Freue mich auf Rückmeldungen zum Thema.


Zuletzt bearbeitet von Andreas_K am 10 Nov 2022 - 16:38, insgesamt einmal bearbeitet

CARGOFORUM PARTNER

HunkyDory Geschrieben am 10 November 2022



Dabei seit
27 Februar 2012
247 Beiträge
Könnte wie folgt funktionieren.

1) Die EUR.1 muss bei der Zollstelle beantragt werden, in deren Bezirk sich die Ware befindet. Hier also ein schwedisches Zollamt.

2) Der Broker, der die Ausfuhranmeldung beantragt, kann auch die EUR. 1 beantragen (Vollmacht).

3) Lieferant ist derjeinige, der die Verfügungsgewalt über die Ware hat (https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Herstellung-Vertrieb-in-Deutschland/Ausstellung-von-Lieferantenerklaerungen/Basisinformation-Lieferantenerklaerungen/basisinformation-lieferantenerklaerungen_node.html;jsessionid=B3719A0684F468A700D2EDA6A9D5438B.internet412).
Das schwedische Unternehmen stellt dem Broker eine Lieferantenerklärung aus.

Erzi4 Geschrieben am 11 November 2022



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Andreas_K wrote:

Wie aber soll die EUR1 nachgewiesen werden? Lieferantenerklärung vom schwedischen Lieferanten an das deutsche Unternehmen scheidet m.E. aus, da der schwedische Lieferant das deutsche Unternehmen im konkreten Fall nicht physisch beliefert (kein WE im Warenwirtschaftssystem), sondern die Ware eben direkt beim Lieferant zur Abholung bereit steht.

Daher der Nachweis einer Lieferantenerklärung m.E. nur, wenn auch tatsächlich geliefert wird!

Wenn Du eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer hast und deshalb in unbegrenzter Höhe eine UE auf der Rechnung abgeben kannst, kannst Du Dir vom schwedischen Partner auch dann eine LLE ausfertigen lassen, wenn die Waren tatsächlich gar nicht physisch an Dich geliefert werden. Die LLE folgt dann dem Rechnungsfluss. Das steht zwar so nicht konkret in den gesetzlichen Regelungen und hin und wieder wird das auch von manchen Leuten in Frage gestellt, aber die meisten HZAs, die ich kenne, akzeptieren diese Verfahrensweise. Ich mache das bereits seit über 10 Jahren so und hatte noch nie Probleme mit dem Zoll deswegen. Früher musste man im Rahmen der Bewilligung EA beantragen, dass diese auch für Ausfuhren aus anderen Mitgliedstaaten gelten soll. Seit Inkrafttreten des UZK 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, sondern automatisch mitbewilligt. Der Prozess funktioniert entsprechend analog bei solchen Ländern, für die man eine REX-Registrierung benötigt.

Falls Du allerdings keine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer hast, wird es schwieriger. Dann muss eine EUR.1 tatsächlich in Schweden ausgefertigt werden, denn für eine EUR.1 müssen die Waren ja, anders als beim EA, grundsätzlich beim Zollamt gestellt werden und das geht in Deutschland nicht, wenn die Waren tatsächlich in Schweden sind.

Saludos
Erzi4

Chev Geschrieben am 11 November 2022



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
HunkyDory wrote:
Könnte wie folgt funktionieren.

1) Die EUR.1 muss bei der Zollstelle beantragt werden, in deren Bezirk sich die Ware befindet. Hier also ein schwedisches Zollamt.

Sehe ich zwar auch so, aber wer steht dann als Ausführer in der EUR.1? Meiner Meinung nach ist dies der Schwede als präferenzieller Ausführer.
Wenn ich es oben richtig gesehen habe, soll aber das Unternehmen in D als zollrechtlicher Ausführer in der Ausfuhranmeldung angegeben werden, da der Schwede nicht als zollrechtlicher Ausführer auftreten will.
Da wäre ich jedoch etwas skeptisch, ob die EUR.1 dann ausgestellt wird seitens Zoll in Schweden, wenn der (zollrechtliche) Ausführer im ABD vom (präferenziellen) Ausführer in der EUR.1 abweicht.
Rein rechtlich wäre es meiner Meinung nach nicht falsch. Denn der präferenzielle Ausführer nach UZK darf meiner Meinung nach vom zollrechtlichen Ausführer nach UZK abweichend sein:
„Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrförmlichkeiten selbst durchführt oder nicht."

Jedoch wäre die Frage, wie der Zoll in Schweden reagiert.

Meiner Meinung nach wäre am besten, der Schwede hat die EA Bewilligung und gibt die Ursprungserklärung auf der Packliste oder auf einem Lieferschein ab, was wiederum für ein Land wie Ägypten irritieren könnte. Davon mal ab, wie steht es denn überhaupt mit Ursprungszeugnis / beglaubigter Rechnung? Wie wird das gelöst? Derartige Dreiecksgeschäfte in eines der zolltechnisch schwierigsten Länder würde ich ohnehin vermeiden.

Zur von Erzi genannten Methode, (LLE vom Schweden an den Deutschen und Ursprungserklärung des Deutschen auf seiner Rechnung an den Ägypter):
Halte ich erstmal für plausibel und hört sich für mich sauber an, nicht zuletzt durch die von Erzi erwähnte UZK-Regelung, dass die EA-Bewilligung auch für Ausfuhren aus anderen Mitgliedstaaten gilt. Ich hätte jedoch folgende rechtliche Bedenken:
Da in Schweden nicht nur irgend ein Lager ist, welches dem Deutschen gehört und mit dem Schweden ein Vertragsverhältnis besteht, dieser als Lieferant und direkter Versender nach Ägypten auftritt, sehe ich den Schweden bei jeder Variante auch als präferenziellen Ausführer. Soweit ich informiert bin, sehen die Abkommen und der UZK vor, dass (auch) eine präferenzielle Ursprungserklärung vom präferenziellen Ausführer abgegeben werden muss. Der zollrechtliche Ausführer darf zwar abweichend sein, aber ob der Deutsche den Schweden auch hinsichtlich der Ausstellung von präf. Ursprungserklärungen "ersetzen" darf, sehe ich hier noch nicht.

EDIT: Beitrag nochmal angepasst.

Andreas_K Geschrieben am 16 November 2022



Dabei seit
09 November 2022
2 Beiträge
Vielen Dank für eure Antworten.

Ägypten ist ja sowieso ein Thema für sich - eine Ursprungserklärung auf der Rechnung wird seitens unseres Kunden nicht akzeptiert, es wird ein EUR1 verlangt, weil angeblich der Zoll in Ägypten ansonsten die Präferenz nicht akzeptiert.
Hier haben wir bereits lange Diskussionen geführt und der Kunde sagt einfach, sollten Zollabgaben entstehen, werden diese an uns weiterberechnet, bei teilweise sechs- oder siebenstelligen Warenwerten keine Option.

Wir sind als Unternehmen in DE zwar EA, aber da der Kunde explizit die EUR1 verlangt, kommen wir hier auch nicht weiter.

Der Broker in Schweden wird nun mit seinem zuständigen Zollamt klären, inwiefern ein Präferenznachweis EUR1 möglich ist.

In der Vergangenheit haben wir diese Sendungen trotz hoher Volumina über einen bei uns zugelassenen Verlade- und Verpackungsort in DE gezogen, was natürlich transportseitig zu Diskussionen geführt hat, aber aus zollrechtlicher/ präferenzrechtlicher Sicht eben keinerlei Probleme verursacht hat. Wir haben dann bei einem deutschen Zollamt angemeldet, welches uns und unsere Waren kennt, da wir dort viele Ausfuhren abwickeln.

Ich werde nochmals in die Runde berichten, wie das ganze Thema in Schweden ausgegangen ist.

Viele Grüße!

Chev Geschrieben am 19 November 2022



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Andreas,

Danke für deine Rückmeldung - mich würde ebenfalls interessieren, wie der Fall gelöst wurde.

Wahrscheinlich ist, der Konstellation bedingt, eine EUR.1 die beste und sicherste Methode. Ich kann mir auch vorstellen, dass der Ägypter auch aufgrund der Tatsache des Dreiecksgeschäftes die EUR.1 verlangt, da zollseitig in Ägypten eine Ursprungserklärung auf eurer Rechnung (welche die Sendung begleitet) und auch eine Ursprungserklärung auf dem Lieferschein oder Packliste des Schweden nicht akzeptiert werden würde, auch wenn die Regelungen diese Alternativen vorsehen würden (was meiner Meinung nach nicht abschließend geklärt wurde - siehe Diskussion oben).

Wenn eine EUR.1 erstellt wird, würde mich interessieren, wer dort final als Ausführer eingetragen wird/wurde. Für mich ist das der Schwede, da nur er den Ursprung der Waren nachweisen kann, was für den präf. Ausführer nach UZK Bedingung ist.
Während aber das ABD in Vertretung für euch abgegeben wird, sprich: Ihr seid zollrechtlicher Ausführer.
Dass ihr selbst als Ausführer in der EUR.1 eingetragen werden könnt, unter Voraussetzungen (LLE vom Schweden), ist zumindest denkbar. Denn mit einer LLE vom Schweden könnt ihr den Ursprung der Waren ggf. dem schwedischen Zoll nachweisen.

Chev Geschrieben am 25 Januar 2023



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Andreas,

wie habt ihr das nun gelöst?

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