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Direkter und indirekter Vertreter Zollanmeldung


Ausfuhrabwicklung und Export Zollabfertigung: Tipps und Tricks für die erfolgreiche Abwicklung von Exportgeschäften. Unser Forum Ausfuhrabwicklung und Zoll behandelt Fragen wie, wie läuft die Ausfuhrabwicklung ab? Wie läuft die Zollabfertigung bei der Ausfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Ausfuhrabwicklung erforderlich?


Jule68 Geschrieben am 18 November 2022



Dabei seit
29 Januar 2022
26 Beiträge
Hallo
Kann mir jemand das so erklären, dass ich es verstehe. Was genau ist ein indirekter Vertreter?

Ich weiß, dass er in eigenem Namen auf fremde Rechnung agiert und auch voll verantwortlich ist.
Was wäre denn ein Fall aus der Praxis?

Könnte ich z. B. für meinen türkischen Kunden der keine EORI hat als indirekter Vertreter das ABD erstellen?
Angenommen der türkische Kunde kauft bei uns in Deutschland und holt selbst ab und exportiert z.B. nach Indien?

Oder gebt mir doch bitte ein Beispiel.

Danke

CARGOFORUM PARTNER

Brooktor Geschrieben am 25 Januar 2023



Dabei seit
13 August 2013
41 Beiträge
Der indirekte Vertreter hatte im Beispielsfall Bedeutung bei der Bestimmung des Zollanmelders. Der Zollanmelder muss grds. unionsansässig sein. Deshalb kann der türkische Geschäftspartner (T) nicht selber Zollanmelder sein. Da der indirekte Vertreter aber Zollanmelder ist, konnte T einen Unionsansässigen als indirekten Vertreter zur Abgabe der Ausfuhranmeldung beauftragen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen des Anmelders erfüllen.
Das geht nun nicht mehr.
Die EU hat den Begriff des zollrechtlichen Ausführers neu definiert. Man unterscheidet in DE nun zwischen dem Zoll-Ausführer und dem AWR-Ausführer. Auch der Zoll-Ausführer muss in der Union ansässig sein. Allerdings enthält dass Gesetz keine Regelung wie beim Anmelder zur indirekten Vertretung, so dass der Ausführer immer in eigenem Namen auftreten muss. Die Funktion des Ausführers kann nicht vertreten werden. Der Zoll-Ausführer kann aber beauftragt werden. Also muss T einen Unionsansässigen beauftragen, als Zoll-Ausführer aufzutreten.
Der Zoll-Ausführer übt die Verbringungsbefugnis aus. Dazu gehört die Abgabe der Ausfuhranmeldung. Gibt er diese nicht ab, kann er nicht Zoll-Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 b) i) UZK-DA sein. T muss Sie also als Zoll-Ausführer beauftragen und Sie geben in dieser Funktion die AM ab. Bei Abgabe der Anmeldung können Sie sich natürlich direkt/indirekt durch eine andere unionsansässige Person (U) vertreten lassen. Im Falle der indirekten Vertretung wird U dann Zollanmelder.
T kann aber nicht mehr U als indirekten Vertreter bei Abgabe der Zollanmeldung beauftragen.

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