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Atlas Ausfuhr 3.0 - Fragen zur Angabe der Speditionen


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


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Törti Geschrieben am 25 Juli 2023



Dabei seit
18 Oktober 2010
61 Beiträge
Hallo,

gibt es mittlerweile Erfahrungen wie mit Abholern FCA umgegangen werden kann?

Reicht ggf wenn sich der Kunde eine TCUI holt? Die könnte man ja super pflegen.
Wir sind vor Umstellung und darüber hat sich bisher keine Gedanken gemacht. super :)

und hat jemand einen Link wo sich Drittländer für die TCUI registrieren können?
Das ist ja sowas von unübersichtlich :(

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fjs02 Geschrieben am 16 August 2023



Dabei seit
22 Januar 2015
40 Beiträge
Moin,

es gibt ja gar nicht DIE "TCUI-Nummer".

Das ist ja nur ein Oberbegriff für alle möglichen nationalen Reg.-nummern.

Ich frage mich nur, wie das in Atlas geprüft werden soll, ob diese Nummern auch tatsächlich gültig sind...

EWB01 Geschrieben am 24 August 2023



Dabei seit
24 August 2023
2 Beiträge
Hallo zusammen,

gibt es mittlerweile Erfahrungswerte zum Umgang mit der Angabe vom Beförderer bei Incoterm EXW? Hier kann theoretisch doch die EORI/TCUI vom Empfänger angegeben werden, oder? Er ist ja für die Ausfuhr verantwortlich.

Vielleicht konnte jemand zu diesem Thema bereits Praxis-Erfahrung sammeln.

Vielen Dank!

b.a.nause Geschrieben am 24 August 2023



Dabei seit
07 September 2021
72 Beiträge
Hallo,

wir haben uns von den Spediteuren einfach die EORI Nummern besorgt, war selbst bei FedEx oder UPS überraschend problemlos. Angabe des Empfängers ist schwierig, da dieser ja im Drittland sitzt und somit keine EORI Nummer haben dürfte.

Viele Grüße,
Andi

HunkyDory Geschrieben am 24 August 2023



Dabei seit
27 Februar 2012
247 Beiträge
Derzeit gilt nur eine sog. EU-MRA-Nummer als TCUI. Diese EU-MRA-Nummer besitzen lediglich Wirtschaftsbeteiligte der folgenden Länder, sofern sie AEO sind: CH, CN, JP, NO und US.

Das sind die einzigen Länder mit denen die EU ein solches MRA (Mutual Recognition Agreement) bisher abgeschlossen hat (siehe Teilnehmer-Merkblatt 10.1 (Punkt 2.11.2 und 2.13).

Wirtschaftsbeteiligte (z.B. Spediteure) aus anderen Ländern (z.B. TR oder GB) haben keine EU-MRA-Nummer und demzufolge auch keine gültige TCUI-Nummer.

In einem Forum eines bekannten Softwareherstellers habe ich zudem folgendes gelesen (zusammengefasst):

"Laut Auskunft der Generalzolldirektion ist die Angabe des Beförderers optional. Wird kein Beförderer angegeben wird, gilt der Anmelder als Beförderer. Der Anmelder geht keine Verpflichtungen ein und muss keine bußgeldrechtlichen Konsequenzen fürchten.

Die EU-Kommission wurde darüber informiert, dass in bestimmten Fällen bzw. bei bestimmten Lieferbedingungen die EORI-/TCUI-Nummer nicht bekannt oder nicht vorhanden ist. Eine Entscheidung steht jedoch noch aus.

Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche."

Törti Geschrieben am 13 September 2023



Dabei seit
18 Oktober 2010
61 Beiträge
wie HunkyDory schon schreibt, kam am 28.08. die ATLAS Info 0501/2023
in der u.a. steht:

"2. Zu: Beförderer (Datengruppe 13 12 000 000):
I. Neue Regelung: Die Angabe des Beförderers in der Ausfuhranmeldung ist nur
erforderlich, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht.

Als Beförderer gilt auch der Spediteur.
II. Wurde einer Partei eine EORI-Nummer zugeteilt, so ist diese anzugeben. Die
Parteien stellen dem Anmelder ihre EORI-Nummer zur Verfügung.
III. Eine TCUI-Nummer eines AEO (Authorized Economic Operator) kann nur
angegeben werden, wenn es sich um eine EU-MRA-Nummer handelt.
• Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:
Als „Third Country Unique Identification Number“ (TCUIN) werden
Identifikationsnummern von drittländischen Wirtschaftsbeteiligten übergreifend
bezeichnet, die nicht von einem EU Mitgliedstaat vergeben worden sind und
auf einer drittländischen Identifikationsnummer basieren. Derzeit fällt nur die
EU-MRA-Nummer unter den Begriff „TCUIN“.
Durch MRA-Abkommen (MRA = Mutual Recognition Agreements) zwischen
der Europäischen Union und jeweiligen drittländischen Partnerländern ist die EU-weite Anerkennung des AEO-Status von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in
diesen Partnerländern (z.B. Schweiz, Norwegen, Japan, USA, China) geregelt"

für mich ist jetzt die Auslegung unklar.
wenn man es auslegt wie es da steht, bedeutet es ja grundsätzlich, das ich bei den sog. Selbstabholern, wo mir der Spediteur bei ABD-anlage nicht bekannt ist, einfach keinen Beförderer nennen brauche !?

Die frühere Atlas-Info hatte ich draus gelesen, das wenn ich keinen Beförderer angebe, wir selbst als Beförderer gelten

chichi2701 Geschrieben am 13 September 2023



Dabei seit
20 Januar 2017
82 Beiträge
Hallo Törti,

für mich ist die Sache jetzt endlich klar geregelt. Besonders im Zusammenhang mit den Abholgeschäften ist jetzt endlich klar, dass wenn einem keine Spediteursdaten vorliegen auch keine einzutragen sind. Vorher war man mit der Aussage das man im Zweifel als Beförder gilt auch in einer möglichen Haftung, im Falle einer Nichtabfertigung der Zollanmeldung.

Dies ist jetzt "endlich" nicht mehr so. Endlich mal eine gute Korrektur :-)

Liebe Grüße

Zanna91 Geschrieben am 12 Oktober 2023



Dabei seit
18 November 2014
189 Beiträge
0501/23 Ausfuhr: Ergänzung zu ATLAS Info 0393/2023 - Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0


3. Zu: Inländischer Verkehrszweig (Datenelement 19 04 000 000) und Kennzeichen
des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000)

Die bestehenden Möglichkeiten der Angabe des Kennzeichens:
- sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt
ist, ist es anzugeben.
- ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das
mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.
Werden um Folgende Möglichkeit ergänzt:
- ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein
mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden, kann die Art des
Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden.
Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr.

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