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Mindermenge! Unfallmerkblatt von nöten?
Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?
DanielNoetzel |
Geschrieben am 10 Juli 2007
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Dabei seit 05 Oktober 2006 459 Beiträge
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Guten Morgen zusammen,
ich habe eine bescheidene Frage bezüglich einer Mindermenge (20kg) Gefahrgut die per Straße zu einem unsere Kunden gehen soll. Es ist ausgeschlossen das der LKW noch Beiladung erhält, da wir diesen komplett ausladen werden. Es handelt sich hierbei um UN 1263 Kl. 3, III, Farben und Lacke. 20*1=20 Punkte, somit nicht Kennzeichnungspflichtig / Mindermenge. Nun meine Frage, da meine letzte GGvS-Schulung doch schon eine Weile zurückliegt, benötige ich für diesen Transport ein Unfallmerkblatt? Soweit ich mich erinnern kann nicht. Bin mir allerdings nicht ganz sicher. Danke für eure Hilfe!
Gruß
Daniel
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CARGOFORUM PARTNER
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Carsten |
Geschrieben am 10 Juli 2007
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Dabei seit 18 Januar 2005 801 Beiträge
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Hallo Daniel, Nein, Du benötigst kein Unfallmerkblatt für den Transport.
Das genannte Gefahrgut entspricht nach Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR der Beförderungskategorie 3 (kein Multiplikationsfaktor) , somit ist diese Freistellung zutreffend bei einen Transport unterhalb der höchstzulässigen Gesamtmenge von 1000 kg je Beförderungseinheit.
Die Auskunft ist nicht rechtsverbindlich :-)
LG Carsten
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Mayerhofer |
Geschrieben am 10 Juli 2007
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Dabei seit 14 Mai 2005 722 Beiträge
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Komplett ausgeladen mit welcher Ware? Doch wohl kein weiteres Gefahrgut, oder?
Wenn die 20 Kg Farbe mit Verpackungsgruppe III das einzigeste Gefahrgut ist, benötigt man dazu kein Unfallmerkblatt (schriftliche Weisungen).
Jedoch ist natürlich ein Beförderungspapier auszustellen indem folgende Angaben enthalten sein müssen: UN-Nr., offizielle Benennung, Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe, Klasse und das Gewicht.
Des Weiteren ist auf die Ausrüstung wie z.B. Feuerlöscher zu achten.
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RD |
Geschrieben am 10 Juli 2007
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Dabei seit 15 April 2005 402 Beiträge
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Dem stimme ich zu und somit wird es verbindlich :wink:
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DanielNoetzel |
Geschrieben am 11 Juli 2007
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Dabei seit 05 Oktober 2006 459 Beiträge
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Nein, weiteres Gefahrgut ist nicht enthalten. Die Angaben auf dem Beförderungspapier habe ich notiert. Vielen Dank für eure Auskünfte :-)
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mike |
Geschrieben am 13 März 2008
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Dabei seit 10 März 2006 76 Beiträge
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Hallo.
Und wie ist es mit dem Unfallmerkblatt bei LQ-Sendungen ??? Stimmt es, dass man hier weder Unfallmerkblätter noch Hinweise in den Lieferscheibnen benötigt ? Das kann ich mir gar nicht vorstellen.
Gruss
mike
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Dieter2 |
Geschrieben am 13 März 2008
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Dabei seit 12 März 2008 625 Beiträge
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Hallo Mike,
vorausgesetzt, es ist wirklich LQ (Einhaltung der Verpackungsvorschriften), gelten die Vorschriften des ADR nicht - außer Kapitel 3.4, in dem die Vorausetzungen für LQ beschrieben sind.
Das Packstück ist dann mit dem betr. LQ - Label zu versehen und weder schriftliche Weisungen noch ein Gefahrguthinweis im Lieferschein sind notwendig.
Anmerkung: Da man leider bei Kontrollen nicht selten auf Personal stößt, das z.T. sehr eigenwillige Interpretationen des ADR vertritt, versehen wir bei LQ-Sendungen den Lieferschein trotzdem mit einem Vermerk auf die UN-No. und die LQ-Freistellung nach Kapitel 3.4 des ADR.
Grüße
Dieter
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