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Ladungssicherung Verantwortlichkeit des Verladers
Columbo |
Geschrieben am 13 Oktober 2007
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Dabei seit 21 Mai 2005 40 Beiträge
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Hallo zusammen,
mir wurde vor kurzem mitgeteilt, dass nicht nur der Fahrer oder Halter eines LKW für die Ladungssicherung verantwortlich ist, sondern nun auch der Verlader.
Wenn man sich die rechtliche Definition eines Verladers vor Augen hält, ist es ja sogar der Staplerfahrer, der den LKW belädt, der das Bußgeld und die Punkte bekommt.
Ist das wirklich so, oder gibt es da bestimmte Voraussetzungen?
Schon jetzt vielen Dank für Eure Antworten.
Viele Grüße aus NRW
Columbo
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CARGOFORUM PARTNER
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frankenstein |
Geschrieben am 13 Oktober 2007
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Dabei seit 11 August 2005 198 Beiträge
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Zitieren:: |
mir wurde vor kurzem mitgeteilt, dass nicht nur der Fahrer oder Halter eines LKW für die Ladungssicherung verantwortlich ist, sondern nun auch der Verlader. |
Was Dir vor kurzem mitgeteilt wurde ist richtig , und das nicht erst seit "nun" sondern schon lange. Die Pflicht des Absenders kannst Du im § 412 HGB nachlesen. Weitere Pflichten findest Du z.B. in den §§ 22 und 23 der StVO.
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Columbo |
Geschrieben am 13 Oktober 2007
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Dabei seit 21 Mai 2005 40 Beiträge
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Hallo Frankenstein,
vielen Dank für Deine Info. Aber im HGB ist vom "Absender" die Rede, aber nicht vom "Verlader". es ist doch oft so, dass der Verlader nicht gleich der Absender ist, oder liege ich da falsch?
Viele Grüße aus NRW
Columbo
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MagNet-99 |
Geschrieben am 13 Oktober 2007
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Verlader im Sinne der Ladungssicherung ist die 'juristische Person' (also i.d.R. eine Firma), die die Ware verlädt.
Es wird getrennt nach 'betriebssicherer Verladung' die im Verantwortungsbereich des LKW-Fahrers liegt und nach 'beförderungssicherer Verladung', die im Verantwortungsbereich des Verladers liegt.
Gruss
MagNet-99
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Columbo |
Geschrieben am 13 Oktober 2007
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Dabei seit 21 Mai 2005 40 Beiträge
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Also wird in keinem Falle der Staplerfahrer, auch wenn er als "verantwortliche Person" im Sinne des Gesetzes beauftragt wurde verantwortlich gemacht, sondern immer die Firma? Das ist ja ein Ding.
Vielen Dank für die Info.
Viele Grüße aus NRW
Columbo
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MagNet-99 |
Geschrieben am 14 Oktober 2007
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Hallo Columbo,
das ist zu schwarz/weiss gedacht. Verantwortlich für alles was in einer Firma passiert ist der Geschäftsführer. Der überträgt seine Unternehmerpflichten gerne an Prokuristen, Bereichsleiter, Abteilungsleiter usw..... Damit ist er nicht aus dem Schneider, hat aber einen teil der Verantwortung delegiert und muss noch seinen kontrollpflichten nachkommen. Weiterhin müssen gesetzliche Anforderungen eingehalten sein. In diesem Fall eine Ladungssicherungsschulung. Optimalerweise nicht nur für den Staplerfahrer, sondern auch für die Disponenten und deren Abteilungsleiter o.ä.
Macht dann ein Staplerfahrer, der geschult ist und auch durch die Firma die Möglichkeit hat nach den gesetzl. Anforderungen ladungszusichern seinen Job nicht, dann ist der Staplerfahrer auch mit dran. Aber i.d.R. nicht alleine, außer er handelt fahrlässig (hat z.B. getrunken) oder vorsätzlich.
Gruss
MagNet-99
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Mayerhofer |
Geschrieben am 14 Oktober 2007
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Dabei seit 14 Mai 2005 722 Beiträge
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Columbo |
Geschrieben am 19 Oktober 2007
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Dabei seit 21 Mai 2005 40 Beiträge
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Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure Antworten, hab wieder ne Menge dazu gelernt.
Viele Grüße aus NRW
Columbo
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Pille |
Geschrieben am 15 Januar 2008
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Dabei seit 27 Juni 2007 18 Beiträge
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Hallo,
nachdem ich nun ca. 10 Registrierkarten offen hatte habe ich noch nicht die ultimative Antwort zu folgender Situation gefunden:
Angestellter A ist für Spedition S tätig und verlädt diverse Nichtgefahrgüter. Angestellter A verlässt das Unternehmen und ein paar Monate später kommt ein Schreiben von Spedition S. S leitet einen Bußgeldbescheid in Höhe von € 300 an EX-Angestellten A weiter und fordert diesen zur Begleichung der Rechnung auf. Als Beweisstück gibts eine Kopie des Ladescheins mit Unterschrift von A.
Wie ist die Lage? Ist A als ehemaliger zur Zahlung verpflichtet? War A als Erfüllungsgehilfe nach BGB tätig und somit muss der Geschaeftfuehrer haften oder gilt aufgrund BGB 823 und der tatsache dass S seinen Angestellten A gut ausgesucht, unterwiesen und geschult hat, dass A tatsaechlich das Bußgeld bezahlen muss (Verrichtungsgehilfe und Exkulpationsmöglichkeit des Geschaeftsfuehrers). Oder ist es wie im Gefahrgutrecht, dass persönlich vom "ausfuehrenden Organ" gehaftet wird?
Ist so gerade in meinem Bekanntenkreis passiert und ich werde gefragt, was denn Sache wäre... hilfe...
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Pille |
Geschrieben am 15 Januar 2008
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Dabei seit 27 Juni 2007 18 Beiträge
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ach ja, natürlich gehts um das Thema mangelhafte Ladungssicherung, aufgrund dessen der Bescheid ausgestellt wurde
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meister69 |
Geschrieben am 16 Februar 2009
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Dabei seit 05 April 2008 50 Beiträge
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lasilore |
Geschrieben am 25 Juni 2011
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Dabei seit 24 Juni 2011 2 Beiträge
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Ist ja schon ein paar Tage her, aber ich hole das Thema noch einmal hoch.
Der Verlader ist nach § 22 StVO verantwortlich, neben dem Fahrer (ebenfalls aus § 22 StVO) und dem Halter §§ 30, 31 StVZO.
Verantwortlich ist, wie schon geschrieben, der Leiter der Ladearbeiten.
Ist diese Funktion nicht festgeschrieben, beginnt die Suche beim Geschäftsführer und geht runter auch bis zum Staplerfahrer (in einer großen Firma seltener), je nach dem, was delegiert wurde.
Und ich stelle mich mit meinem ersten Beitrag hier vor.
Ich bin Polizeibeamter aus Hannover und Themenbeauftragter für Ladungssicherung.
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Quattroman |
Geschrieben am 26 Juni 2011
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Dabei seit 01 April 2011 1 Beiträge
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Rein Rechtlich wäre die Person die das zu Transportierende Gut auf den LKW auf läd dazu verpflichtet sich vor Beladen des LKW´s davon zu überzeugen dass der LKW überhaupt für den Transport geeignet ist . Den der Frachtführer muss dazu ein geeignetes Fahrzeug bereitstellen.
Dann hat der Staplerfahrer darauf zu achten dass der Fahrer genug und geeignete Ladungssicherungsmittel an Board hat.
Dann hat der Staplerfahrer darauf zu achten das die Last gleichmäßig verteilt ist die er auf den LKW läd .
Rechtlich gesehn MUSS der STAPPLERFAHRER hier die sicherungsmittel einsetzen bzw. muss dass zu Transportierende GUT mit geeigneten Ladungssicherungsmittel sichern.
Dies kann er den Fahrer machen lassen , muss aber dann dies überwachen bzw. nach Ladeende sich davon überzeugen das der Fahrer geguurtet hat.
Erst wenn das Ladegut korekt gesichert wurde darf der Fahrer auf den Weg geschikt werden.
Der Fahrer selbst hat die verpflichtung während des Transportes in Regelmäßigen abständen zu kontrolieren ob das Ladegut noch ausreichend gesichert ist und muss gegebenfalls nachsichern.
Denn Gurte lösen sich während der Fahrt und diese sind dann halt vom Fahrer noch mal nachzuspannen.
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lasilore |
Geschrieben am 26 Juni 2011
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Dabei seit 24 Juni 2011 2 Beiträge
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Man muss jedoch das HGB (Zivilrecht) vom § 22 StVO getrennt sehen, weil es sich hier um verschiedene Rechte handelt.
Nach dem HGB gibt es im § 412 die betriebssichere und die beförderungssichere Ladungssicherung.
Tatsächlich jedoch versuchen die Absender/ Verlader sehr häufig, ihren Part der Lasi auf den Frachtführer (und damit auf den Fahrer) zu übertragen.
Dieses kann jedoch nur vertraglich und vor dem eigentlichen Transport geschehen.
Wenn dieser Vertrag zustande gekommen ist, wäre der Verlader nach dem HGB raus.
Nach §§ 22 StVO bleibt er jedoch mit im Boot, muss also zumindest kontrollieren, dass die Lasi in Ordnung ist.
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