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Abladen durch den Fahrer


xs124 Geschrieben am 05 November 2007



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16 Oktober 2007
39 Beiträge
Hallo Leute!
Wie sieht die genaue Rechtslage, wenn der Fahrer ohne Vereinbarung beim Empfänger selbst abladen muss?! Hauptsächlich in Bezug auf Schäden...
Danke für Eure Hilfe!
Gruß Timo

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MagNet-99 Geschrieben am 05 November 2007



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo Timo,

das ist ja einmal ein feines Thema ;-)

Also mal erstens und nur für das Protokoll. Er muss nicht abladen. Im Gegenteil. Der Fahrer hat einen Beförderungsvertrag, der das 'Gewerk' Entladen nicht beinhaltet.

Gibt es aber eine beidseitige Willenserklärung indem der Empfänger sagt: Lad ab ! Und der Fahrer sagt: OK ! Dann wird der Fahrer zum Erfüllungsgehilfen des Empfängers.

Er hat dann den gleichen Status wie z.B. ein Leiharbeitnehmer. Aus arbeitssicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten muss er eine Arbeitssicherheitsunterweisung bekommen, diese verstehen und bestätigen. Hierbei wird er besonders auf die Gefahrenpunkte des Arbeitsbereiches hngewiesen und darauf, die persönliche Schutzausrüstuing (hier mindestens Sicherheitsschuhe) zu tragen. Im Anschluss wird der Fahrer dann auf das Flurförderfahrzeug eingewiesen.

Jetzt hast Du wahrscheinlich schon ein dickes Grinsen im Gesicht, weil das natürlich zu 99.9 % nicht so läuft.

Als Erfüllungsgehilfe haftet der Fahrer meines Erachtens nur für Schäden die er grob fahrlässig (z.B. weil er getrunken hat) oder durch Vorsatz verursacht hat.

Lädt er also ganz normal ab und ihm kippt eine Palette um, so ist das das Problem des Empfängers und nicht des Fahrers.

Verletzt sich der Fahrer, so muss sogar die Berufsgenossenschaft des Empfängers dafür einstehen.

Mal ganz davon ab. Entladen ist Arbeitszeit und nicht Pause von der Lenkzeit ;-)

Gruss
MagNet-99

xs124 Geschrieben am 05 November 2007



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16 Oktober 2007
39 Beiträge
Ok, prima! Danke für die Antwort! Ganz so sehe ich es auch!
Kann ich das evtl. irgendwo im HGB o. ä. nachlesen? Möchte gerne
für die Fahrer einen Schrieb machen, den Sie bei solchen Fällen vorlegen
können...

Danke und Gruß Timo

MagNet-99 Geschrieben am 05 November 2007



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo Timo,

nein, das steht nicht im HGB und auch sonst nirgendwo explizit.

Mit einem Schreiben wäre ich vorsichtig. Erstens sollte so ein Schreiben von einem Profi verfasst werden um im Reklamationsfall rechtssicher zu sein und zweitens vergraulst Du Dir damit eventuell Deine Kunden. Besser ist die Fahrer zu informieren und bei wiederholten Forderungen der Empfänger bei Frei haus Geschäft mit Deinem Auftraggeber zu sprechen.

Das manche große Discounter mit diesem Thema seit Jahren durchkommen ist mir ein Rätsel. Andererseits sind wir es, die da kaufen wo es am billigsten ist ;-)

Gruss
MagNet-99

Günni Geschrieben am 07 November 2007



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15 Oktober 2007
41 Beiträge
MagNet-99 wrote:
Hallo Timo,
nein, das steht nicht im HGB und auch sonst nirgendwo explizit.

Hallo,

dass der Fahrer nicht entladen mus, ergibt sich aus § 412 HGB


mfg


Günni

MagNet-99 Geschrieben am 07 November 2007



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo Günni,

das ergibt sich aus 412 HGB nicht zwingend. Hier wird die Verantwortlichkeit für die 'Entladung' dem 'Absender' zugeordnet. Und der verlängerte Arm des Absenders ist ......;-)

Wir alle wissen, das es nicht so ist, doch xs124 hatte ja nach einer klaren Stelle in einem Gesetzestext gefragt, die das Thema eindeutig belegt und das sehe ich hier nicht.

Gruss
MagNet-99

§ 412 Verladen und Entladen
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Marcus1975 Geschrieben am 08 November 2007



Dabei seit
29 Oktober 2007
50 Beiträge
Oh, wie ich dieses Thema liebe ... ganz besonders wenn der eigene Jockey beim Möbelhaus vorfährt und so ziemlich das halbe Auto kommissionsrein (!) auf bereitgestellte Lagerhilfsmittel entladen muss - selbstverfreilich ohne aktive Hilfe der Lagergurus.

Jedes mal wenn mir einer meiner Kollegen wieder "das Herz ausschüttet" platzt mir ob so einer Arroganz der Kragen - ich meine, das ein Fahrer eben mal mithilft ist, glaube ich, irgendwo selbstverständlich, eine Hand wäscht schließlich die andere, aber was da teilweise abgeht gibts in keinem Russenfilm, ehrlich ...

Aber ... das wird jetzt zu sehr off-topic, sorry.

LG, Marcus

Günni Geschrieben am 15 November 2007



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15 Oktober 2007
41 Beiträge
MagNet-99 wrote:
Hallo Günni,

das ergibt sich aus 412 HGB nicht zwingend. Hier wird die Verantwortlichkeit für die 'Entladung' dem 'Absender' zugeordnet. Und der verlängerte Arm des Absenders ist ......;-)

Wir alle wissen, das es nicht so ist, doch xs124 hatte ja nach einer klaren Stelle in einem Gesetzestext gefragt, die das Thema eindeutig belegt und das sehe ich hier nicht.

Gruss
MagNet-99

§ 412 Verladen und Entladen
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Der Absender ist somit für die Entladung verantwortlich. Er halt also entweder seinem Spediteur einen zusätzlichen Auftrag zur Entladung zu erteilen oder er vereinbart im Kaufvertrag, dass der Empfänger dafür zuständig ist. Unterlässt der Absender beides, ist der Spediteur nicht zur Entladung versplichtet. Will der Empfänger den LKW trotzdem nicht entladen, liegt ein Ablieferhindernis vor. Der Spediteur wird dann die Weisung des Absenders einholen und kann die zusätzlichen Kosten entsprechend in Rechnung stellen.

Cargomike Geschrieben am 15 Februar 2008



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15 Februar 2008
28 Beiträge
Durch das "eigenmächtige" Abladen des Fahrer ergibt sich eine Verlängerung der Obhutshaftung für den Frachtführer.
Um solchen Fällen vorzubeugen, sollte der Frachtführer grundsätzlich einen Haftungsausschluß mit dem Auftraggeber vereinbaren.

Gruss
Michael

betterorange Geschrieben am 15 Februar 2008



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02 April 2007
1271 Beiträge
Interessant wird die Sache durch folgende Variante:

Der Arbeitgeber des Fahrers bzw. sein Disponent weiss, das zwar kein Auftrag zu Entladung besteht, hält diesen jedoch dazu an, um schneller vom Platz zu kommen. Dann ist auch der AG des Fahreres durch seine gängige Praxis mit drin. Ist besonders interessant, wenn der Fahrer zu Schaden kommt.

Also auch betriebsintern klare Aussagen und Handlungen.

h.a2008 Geschrieben am 17 Februar 2008



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17 Februar 2008
3 Beiträge
Hallo an alle! Wie gelesen habe redet ihr über das Thema was jeden Fahrer Intressiert, doch es ergibt ssich nicht nur aus denn HGB sonder auch aus BG und der STVO wo drin steht das Fahrer nur zur Kontrolle und Beförderung der Ladung zuständig ist. Und BG sagt in etwas das gleiche Das Fahrer kein Arbeiten auf der Ladefläche Auszuführen hat es sei den sie dient der Sicherheit für den Transport auf der Straße dann greift aber auch gleich zeitig ddie STVO.
Güße h.a

Cornelius Geschrieben am 16 April 2008



Dabei seit
17 April 2007
40 Beiträge
Hallo,

und was ist wenn Abs und Emp. einer Ware das Be- & Entladen auf den Transporteur,Frachtführer abwälzen und dieser nur zu diesen ihm bei Auftragserteilung bekannten Konditionen den Auftrag erhält!!! Der wird seinen Fahrer anweisen abzuladen, tut der dies nicht ist er seinen Job los. oder der TU braucht bei grossen Discountern nicht mehr kommen!! Hausverbot ist hier das Stichwort!!!!

Also, auf Gesetze verlassen und sich auf mit Absicht offene Lücken berufen ist alles Blödsinn, lieber endlich alle mal an einem Strang ziehen und die Verlader zwingen selbst für Be - & Entladung zu sorgen, indem sich alle einfach weigern abzuladen.

LG
Cornelius

Cargomike Geschrieben am 17 April 2008



Dabei seit
15 Februar 2008
28 Beiträge
Hallo an alle,
auch hier regelt der § 412 HGB nur die Pflichten, aber nicht die Haftung. Genau wie bei der Beladung, handelt der Fahrer "freiwillig", wenn er entlädt und hat somit für durch ihn verursachte Schäden zu haften.

Das Argument "Erfüllungsgehilfe" gehört nun wirklich in die Mottenkiste und hat keinen rechtlichen Hintergrund.

Cornelius, Du hast natürlich recht, man sollte ........, aber wer wird das schon machen? Besser wäre es, die Be- und Entladetätigkeit von der Frachtvergütung abzugrenzen und diese Leistung, die letztendlich die meisten Fahrer und TU erledigen, zu berechnen. Dann wird ein Schuh draus.

Gruss
Mike

cargojobber Geschrieben am 20 April 2008



Dabei seit
05 Dezember 2007
47 Beiträge
Hallo zusammen.

Die Bezeichnung oder Statuierung als "Erfüllungsgehilfe" bedeutet im zivilrechtlichen Schadenersatzrecht und Rechtswesen der BRD viel und ist nicht wegdenkbar.

Klar ist, nach m. M., wer welchen Auftrag hatte, da nur der zur Verantwortung gezogen werden kann, der vertragliches Fehlverhalten zu verantworten hat. (auch ein Betrieb)
Sofern es zu dessen vertraglichen Aufgaben gehört.

Dies kann durchaus auch der Absender oder Empfänger sein.

Und hier kommt dann "Erfüllungsgehilfe" ins Spiel.

Jeder Arbeitnehmer ist Erfüllungsgehilfe, sofern er im Namen und für Rechnung des Betriebes handelt oder für den Erfolg eines Werkes
verantwortlich zeichnet. ( auch Arbeitsrecht)

Vorsicht dürfte geboten sein, beim Begriff " entspricht betrieblicher Übung", im schadenersatz- als auch arbeitsrechtlichen Sinne. Hier wäre wohl eine Prüfung des Einzelfalles nötig.

Insofern ist das weder altmodisch, noch unbrauchbar.

Jeder, der ein, mitunter nicht sittenwidriges, Vertragsverhältnis eingegangen ist, ist grundsätzlich haftungspflichtig für die Art der Leistungserbringung.

Ich stimme zu, wenn es heißt: "an einem Strang ziehen", aber bitte mögen sich da Spediteure, Verlader, Versicherer und Fahrpersonal an einen Tisch setzen.

(würde ich dann auch hinfahren, wenn eine vernünftige Regelung machbar ist)

Auch die Machenschaften und Gepflogemheiten, großer Baumarkt-/Discountketten und ergänzend deren Lademittelhandling zu Lasten der Spediteure, wird dann Diskusissonsbestandteil sein müssen.


Grüße
cargojobber

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