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Zolllagerbewilligung und Zugelassener Ausführer
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
StLucia |
Geschrieben am 13 Februar 2008
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Dabei seit 06 April 2005 11 Beiträge
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Hallo Zusammen,
ich brauche einmal Eure Hilfe.
Meine Firma besitzt eine Zolllagerbewilligung Typ D, welche wir bisher nur für unsere eigenen Import und Exportgeschäfte benutzt haben.
Das gleiche gilt für die Bewilligung "Zugelassener Ausführer".
Nun möchten wir die Geschäfte auch auf Fremdkunden erweitern und für andere Eigentümer Waren im Zolllager lagern und wiederausführen.
Wir arbeiten im Zolllager mit Atlas/Zabis von Kewill und die AA schreiben wir bisher noch mit Formular. AES "zugelassener Ausführer" ist aber bereits beantragt.
Was muss man denn für beide bestehenden Bewilligungen erweitern lassen, um für Fremdkunden zu arbeiten? Wir haben bisher nur den Warenkreis (Tarifnummern) erweitern lassen.
Außerdem haben wir nur die "ZA" nur als Ausführer bewilligt.
Wenn wir Waren fremder Eigentümer aus dem Zolllager ins Drittland wiederausführen, sind wir doch theoretisch "indirekter Vertreter" und müssen die Bewilligung auch als Anmelder erweitert bekommen, oder?
Hierzu weigert sich aber das Zollamt, mit der Begründung, dass wir ja keinen direkten Zugriff auf die Buchhaltung/Bestandsführung des Ausführers bieten können.
Was kann man hier gegenüber den Zollbehörden argumentieren? Es muss doch möglich sein, auch für Dritte als ZA zu agieren. Wir haben keine Systemanbindung zu den Kunden.
Vielen Dank für die Antworten.
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CARGOFORUM PARTNER
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Dathoffi |
Geschrieben am 14 Februar 2008
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Dabei seit 26 Juli 2007 67 Beiträge
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Tut mir Leid, aber da gibt es tatsächlich keine Möglichkeit, umgekehrt hingegen schon, Ihr könntet also Anmeldungen auf die ZA eures Kunden durchführen, aber so wie du es dir vorstellst ist dies leider nicht möglich.
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StLucia |
Geschrieben am 14 Februar 2008
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Dabei seit 06 April 2005 11 Beiträge
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Danke Dathoffi für deine Antwort. Es hört sich ja leider nicht so gut an für uns, was du schreibst.
Verstehe ich das also richtig, dass Speditionen, welche ein Zolllager Typ D besitzen, außerdem ZE und ZV sind und für diverse Kunden Lagerhaltung betreiben, bei der Wiederausfuhr ins Drittland nie über Ihre eigene Bewilligung des zugelassenen Ausführers arbeiten können?
Wozu gibt es denn dann in der Bewilligung in Feld 1 die Auswahlmöglichkeit zwischen Ausführer und Anmelder überhaupt, wenn man sowieso kein Anmelder für seine Lagerkunden sein kann?
Es ist für mich nicht vorstellbar, dass jede kleine Firma sich extra eine Bewilligung besorgen muss. Dafür nehme ich mir doch einen Dienstleister, welcher im Speditionsgewerbe alle meine Logistik und Zollanmeldungen für Im- und Export abwickelt.
Die Bestandsführung würden wir ja über unser Softwareprogramm Zabis abbilden können. Auch die Dokumentenverwaltung inklusive Rechnungsbelege der Kunden für die eventuellen Prüfungen der Zollbehörde wird bei uns geführt.
Wir kämpfen mal weiter. Danke für Input.
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Dathoffi |
Geschrieben am 14 Februar 2008
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Dabei seit 26 Juli 2007 67 Beiträge
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Also, erstens, den ZA gibt es für Spediteure i.d.R. gar nicht, da sie nie Ausführer sein können. und zweitens, kanns der Spediteur durchaus Anmelder sein, dass macht ihn aber noch lange nicht zum Ausführer.
Eine kleine Firma muss sich ja auch keine Bewilligung besorgen, der ZA ist optional, du kannst ja auch ohne diesen Zolldienstleistungen anbieten.
Ich arbeite für den Duisburger Hafen, als Zollleiter und auch wir haben keinen ZA, trotzdem bedienen wir völlig zufriedenstellend selbst die größten (und natürlich auch die kleinen) Kunden.
Falls du noch weitere Fragen haben solltest, schick mir doch einfach eine PM über das Forum, und wir telefonieren mal.
In diesem Sinne...
Gruß,
DatHoffi
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Der_Staufer |
Geschrieben am 14 Februar 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Dathoffi wrote: |
Also, erstens, den ZA gibt es für Spediteure i.d.R. gar nicht, da sie nie Ausführer sein können. und zweitens, kanns der Spediteur durchaus Anmelder sein, dass macht ihn aber noch lange nicht zum Ausführer. |
Nein. Spediteure können nie der Anmelder sein, da der Ausführer dazu verpflichtet ist, eine AM abzugeben, also automatisch immer der Anmelder ist. Speditionen können "nur" Vertreter sein.
Meiner Meinung nach gibt es nur noch wenige Gründe, die im Atlas-Zeitalter dafür sprechen, ZA zu sein.
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Dathoffi |
Geschrieben am 15 Februar 2008
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Dabei seit 26 Juli 2007 67 Beiträge
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Der_Staufer hat natürlich recht, ein Spediteur tritt immer als Vertreter auf, nie als Anmelder hab mich da verschrieben.
Was allerdings nicht stimmt ist, dass es für den ZA nicht mehr viele Gründe gibt, da dies vom jeweiligen Geschäft abhängt. Es gibt durchaus einiges, das für den ZA spricht.
Einfachstes Beispiel: Ohne ZA kann auch über ATLAS keine Anmeldung außerhalb der Amts Öffnungszeiten erstellt, bzw. abgefertigt werden.
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StLucia |
Geschrieben am 15 Februar 2008
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Dabei seit 06 April 2005 11 Beiträge
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Hallo Zusammen,
Ich weiß ja nicht, wie es bei anderen Zollämtern ist, aber unser zuständiges Zollamt in Hamburg empfiehlt, wenn man die Bewilligung ZV hat, sich auch unbedingt zu bemühen, eine Bewilligung ZA zu bekommen.
Es gibt natürlich Vorteile für ZA im Anschreibeverfahren, allein schon dass ich die Warensendung nicht bei der Zollstelle vorführen muss.
Für unser Geschäft ist das unbedingt notwendig. Es ist uns durch die Transportdienstleister, welche wir nutzen, garnicht möglich, die Ware immer mit den AM beim Zollamt vorzuführen. (Päckchenversand)
Leider gibt es auch Dienstleister, welche sich auch tatsächlich weigern :-(, beim Zoll vorstellig zu werden und immer mit "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes" ist nicht flexibel wegen Wartezeiten und aus Kostengründen.
Es ist natürlich im Zeitalter AES für jeden möglich, die Anmeldung für Dritte an beliebigen Zollämtern zu eröffen, aber die Ware muss ja ohne Bewilligung trotzdem vorgeführt werden.
Wir werden jetzt mal versuchen (gemäß Link), unsere bestehende Bewilligung ZA als Anmelder (indirekter Vertreter) im Anschreibeverfahren zu erweitern. Dann müssen wir halt in den sauren Apfel beißen, und Wege suchen, um auf die Finanzbuchhaltung des Kunden schnellen Zugriff zu haben, oder besser ausgedrückt, wir versuchen den Zoll zu überzeugen, dass wir die Möglichkeit schaffen, die geforderten Unterlagen bei Bedarf den Prüfern umgehend zur Verfügung zu stellen.
Vielleicht haben wir ja Glück.
Danke Euch.
www.zoll.de/b0_zoll_un...index.html
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Der_Staufer |
Geschrieben am 15 Februar 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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StLucia wrote: |
Hallo Zusammen,
Ich weiß ja nicht, wie es bei anderen Zollämtern ist, aber unser zuständiges Zollamt in Hamburg empfiehlt, wenn man die Bewilligung ZV hat, sich auch unbedingt zu bemühen, eine Bewilligung ZA zu bekommen.
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Naja, mag für eigene Waren gelten. Aber für fremde? Da gibt es bessere Alternativen, als die indirekte Vertretung, wo der Spediteur dann voll haftet. Vergehen im Außenwirtschaftsrecht sind so schnell aus Unkenntnis begangen, das ich davon abraten würde oder mir das sehr gut bezahlen lassen würde (Es sei denn, es sind harmlose Waren und harmlose Bestimmungsländer)
Zitieren:: |
Es gibt natürlich Vorteile für ZA im Anschreibeverfahren, allein schon dass ich die Warensendung nicht bei der Zollstelle vorführen muss.
Für unser Geschäft ist das unbedingt notwendig.
Es ist uns durch die Transportdienstleister, welche wir nutzen, garnicht möglich, die Ware immer mit den AM beim Zollamt vorzuführen. (Päckchenversand)
Leider gibt es auch Dienstleister, welche sich auch tatsächlich weigern :-(, beim Zoll vorstellig zu werden und immer mit "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes" ist nicht flexibel wegen Wartezeiten und aus Kostengründen. |
Meine Erfahrung hat gezeigt, dass diese Wartezeiten, wenn überhaupt, durch schlechte Firmeninterne Kommunikation oder schlechte Arbeitsplanung des Erstellers der AM zu stande kommen. Und nicht jede Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes ist auch kostenpflichtig, auch wenn die Behörden gerne für alles Gebühren verlangen wollen.
Zitieren:: |
Es ist natürlich im Zeitalter AES für jeden möglich, die Anmeldung für Dritte an beliebigen Zollämtern zu eröffen, aber die Ware muss ja ohne Bewilligung trotzdem vorgeführt werden. |
Die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes funktioniert auch im Teilnehmerverfahren über Atlas.
Zitieren:: |
Wir werden jetzt mal versuchen (gemäß Link), unsere bestehende Bewilligung ZA als Anmelder (indirekter Vertreter) im Anschreibeverfahren zu erweitern. Dann müssen wir halt in den sauren Apfel beißen, und Wege suchen, um auf die Finanzbuchhaltung des Kunden schnellen Zugriff zu haben, oder besser ausgedrückt, wir versuchen den Zoll zu überzeugen, dass wir die Möglichkeit schaffen, die geforderten Unterlagen bei Bedarf den Prüfern umgehend zur Verfügung zu stellen. |
Wie gesagt, ich wüsste da eine andere Alternative. Aber dies ist zollrechtlich gesehen die Sauberste, wenn es denn bewilligt wird.
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