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Wer haftet bei Transportschaden
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chrismoli |
Geschrieben am 21 Februar 2008
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Dabei seit 18 Juli 2007 22 Beiträge
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Folgender Fall hat sich ereignet:
Wir beauftragen eine Spedition bei einem unserer Lieferanten eine Komplettladung zu übernehmen. Der Lieferant stellt die Ware auf seiner Rampe zu Verladung bereit.
Der Fahrer muss die Sendung selbst verladen.
Obwohl die eine oder andere Palette sehr wacklig ist verlädt er stillschweigend und macht auch keinerlei Vermerke auf der Übernahmequittung bzw. den anderen Versandpapieren.
Wie es der Zufall will werden beim Empfänger 2 Paletten unbrauchbar angeliefert.
Der Empfänger quittiert dies auch entsprechend auf den Dokumenten.
Wer haftet nun für diesen Schaden bzw. diese beiden unbrauchbaren Paletten?
Chrismoli
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CARGOFORUM PARTNER
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DanielNoetzel |
Geschrieben am 21 Februar 2008
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Dabei seit 05 Oktober 2006 459 Beiträge
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Würde sagen, da dem Absender eine reine Übernahme Quittung vorliegt und der Empfänger reklamiert handelt es sich hierbei um einen Transportschaden und somit ist der Fuhrunternehmer haftbar zu halten.
Gruß
Daniel
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chrismoli |
Geschrieben am 21 Februar 2008
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Dabei seit 18 Juli 2007 22 Beiträge
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Ich teile eigentlich deine Meinung, aber die Versicherung des Unternehmers argumentiert wie folgt:
"Der Absender hat das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu verladen.
Übernimmt der Fahrer diese Aufgabe, handelt er als Erfüllungsgehilfe des Absenders bzw. des Empfängers.
Schäden, die eintreten und wie in diesem Falle auf eine nicht beförderungssichere Verladung zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Fahrers."
Wie bereits gesagt, der Fahrer hat keinerlei Vorbehalte vermerkt.
Warum man diesen Schaden auf eine beförderungsunsichere Verladung zurückführt ist mir jedoch nicht erklärbar.
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mike |
Geschrieben am 21 Februar 2008
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Dabei seit 10 März 2006 76 Beiträge
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Also ich persönlich bin auch der Meinung, dass der Fahrer als Erfüllungsgehilfe des absenders tätig war.
Der Absender hat das Gut ja beförderungssicher zu laden.
Somit besteht hier doch zumindest eine Teilschuld von Absender und Unternehmer oder ?
Mich würde aber wirklich interessieren, wie das andere sehen und ganz speziell an chrismoli: MICH WÜRDE INTERESSIEREN, WIE DAS AUSGEHT !
Gruss
mike
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betterorange |
Geschrieben am 21 Februar 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Es ist wohl noch zu bedenken, dass weder beim Verlader, noch bei seinem Erfüllungshilfen, dem Fahrer des Unternehmers, noch beim LKW Fahrer als ausführendes Organ des TU die nötige Sorgfalt im Alltag zu erkennen ist.
Somit kann sich der Versender nicht entlasten und der Unternehmer hat zwei blcue Äuglein.
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RD |
Geschrieben am 24 Februar 2008
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Dabei seit 15 April 2005 402 Beiträge
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es ist richtig, daß der fahrer als erfüllungsgehilfe des absenders tätig wird. somit ist er zunächst von jeglicher haftung befreit. § 412 hgb. ich würde aber auch prüfen, in wieweit § 414 I 1 hgb greift. es sieht ja offensichtlich so aus, als wäre die verpackung unzureichend.
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MagNet-99 |
Geschrieben am 25 Februar 2008
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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....fährt denn der Spediteur im Selbsteintritt oder hat er einen Frachtführer mit dem Transport beauftragt ?
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chrismoli |
Geschrieben am 25 Februar 2008
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Dabei seit 18 Juli 2007 22 Beiträge
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Der Spediteur fährt im Selbsteintritt.
Wann liegt eigentlich ein Transportschaden vor?
Der Fahrer lädt ohne Beanstandungen und kommt mit beschädigter Ware beim Emfpänger an.
Bezeichnet man dies nicht als Transportschanden? und haftet hierfür nicht der Spediteur?
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RD |
Geschrieben am 25 Februar 2008
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Dabei seit 15 April 2005 402 Beiträge
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da hast du recht, das ist ist ein transportschaden.
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EMInatorIX |
Geschrieben am 26 Februar 2008
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Dabei seit 25 Februar 2008 8 Beiträge
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Hallo,
kann mich der bereits getroffenen Äußerungen als solches anschließen,
dass zwar gemäß HGB, der Versender für laden, stauen und befestigen verantwortlich ist, und auch dass der Fahrer hier als Erfüllungsgehilfe des Versenders handelte.
Jedoch, da die tatsächliche Verladung auf das Fahrzeug durch den Fahrer ausgeführt wurde, greift der Grundsatz des Erfüllungsgehilfen, gemäß aktueller Rechtssprechung nicht.
Um etwaige Versuche der Versicherung sich aus der Haftung zu ziehen zu vermeiden, ist gegenüber dieser darzulegen das sich der Fahrer eigenverantwortlich geladen hat und im Einklang durch die tatsächlich ausgeführte körperliche Tätigkeit auch die Verpflichtung zur beförderungssicheren Verladung übernahm, da er in Hinblick auf die verkehrssichere Verladung, was in der Praxis ohnehin ein ineinander greifender Prozess ist, übernahm, was sich auf Grund der Verkehrssitte ( Üblichkeit) bei dem Zulieferer darstellt. Weiterhin kann unzureichende Transportverpackung abgelehnt werden, da die Verpackung bei Übernahme im Rahmen einer ordentlichen Schnittstellenkontrolle durch den Fahrer geprüft werden musste. Oder ist der Fahrer seinen Ihm obliegenden Beförderungspflichten etwa nicht nachgekommen ?
MLG...
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Cornelius |
Geschrieben am 16 April 2008
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Dabei seit 17 April 2007 40 Beiträge
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Hallo,
da der Fahrer des Sped., wie schon angeführt, selbst lädt und somit zum Erfüllungsgehilfen des Absenders wird, so arbeitet der Fahrer auch auf dessen Risiko, der Fahrer muss bei wackeligen Paletten keinen Vermerk machen, der Lagerarbeiter tut dies auch nicht wenn er pfuscht!!!! Ergo hat die Transportversicherung schon ganz recht mir ihrer Argumentation das der Schaden auf Verschulden des Absenders hin entstanden ist, denn der Abs. hätte ja nicht auf den Fahrer als Erfüllungsgehilfen zurückgreifgen müssen, sondern hätte dies ja auch durch einen seiner eigenen Leute evtl. fachlich besser ausführen lassen können. Somit ist der Schaden einzig und allein dem Abs. zuzulasten.
LG
cornelius
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Cargomike |
Geschrieben am 17 April 2008
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Dabei seit 15 Februar 2008 28 Beiträge
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Hallo,
wenn wir uns den § 412 genau ansehen, stellen wir fest, dass dieser lediglich die Pflicht des Absenders zur Verladung regelt, aber nicht Haftungsfragen; diese finden wir in § 425.
Übernimmt der Fahrer nun die Ladearbeit liegt eine stillschweigende Übernahme der Tätigkeit vor.
Derjenige, der die Ladearbeiten ausführt, hat die Verpflichtung, das so zu machen, dass keine Schäden an der Ware geschehen.
Im Streitfall werden die Gerichte davon ausgehen, dass der Fahrer/TU die Ladetätigkeit freiwillig "mit dem Willen" des Vertragspartners (Versender) ausführt.
Daraus ergibt sich zwangsläufig: Derjenige, der die Beladung ausführt, ist haftpflichtig !
Gruss
Mike
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Onasis |
Geschrieben am 17 April 2008
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Dabei seit 20 Februar 2008 60 Beiträge
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Meiner Meinung nach ist dieser Schaden mittelbar verursacht worden. D.h.wenn durch nicht ausreichende Verstauung während des folgenden Beförderungsvorganges durch Verrutschen oder Umfallen Beschädigungen am Gut entstehen.
Die Sendung wurde also soweit beförderungssicher VERLADEN A B E R nicht beförderungssicher verstaut.
Verladen und Verstauen gehören zu den Aufgaben des beförderungssicheren Verladens!
Der Fahrer übernahm das Verladen aber nicht das Verstauen. Die Ware war bereits vorher bedingt auf PAL verstaut worden. Daher würde ich diesen mittelbarern Schaden zu Lasten des Versenders bewerten.
( Paletten als Ladungsträger wurden sicher verstaut.Die Ware auf dem Ladungsträger nicht.)
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Industrieverlader |
Geschrieben am 17 Juni 2009
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Dabei seit 15 Mai 2009 19 Beiträge
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Ich habe hier auch noch einen ähnlichen Fall.
Der Fahrer hat Drucksachen auf Palette in Duisburg übernommen für die Anlieferung in DK. Die Waren wurden ordnungsgemäß geladen und gesichert. Sicherung der Waren an sich mit Umreifungsband und eine Palette als Deckelung. Ohne Strechfolie.
Allerdings sind bei der Ankunft in DK nun einige Drucksachen verrutscht.
§ 412 HGB sagt ja:
"Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. "
was ja bedeutet, dass der Absender "die Ware durch beförderungsbedingte Ereignisse nicht beschädigt werden darf und ist u. a. gegen Erschütterung, Schwanken, Umfallen, Verschieben, Herabfallen, Notbremsung, Ausweichmanövern, Fliehkräfte bei Kurvenfahrten, schlechte Straßenverhältnisse und übliche Rangierstöße zu sichern" hat.
tut er das nicht oder nur halb, ist ein evtl draus resultierender Transportschaden doch das "Problem" des Absenders?
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betterorange |
Geschrieben am 18 Juni 2009
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Genau so ist es, Transportverlader. Durch die mangelhafte Verpackung für den Sammelverkehr hat der Verlader Schäden billigend in Kauf genommen.
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