Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
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IRAN und US Technology


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


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Dizzy24 Geschrieben am 14 April 2008



Dabei seit
23 Januar 2008
45 Beiträge
Hallo Forum,

ich habe eine.... eigentlich hoffe ich das ich kein Problem habe.

Wir sind eine Tochterfirma einer in den USA sitzenden Firma und vertreiben
US Technology, die sich auf der "Dual-Use-Liste" befinden.

Jetzt hat ein Deutscher Kunden von uns, ein Garantie Austausch einer
Baugruppe bekommen und als heute die defekte Baugruppe zurückkommt,
sind im Karton noch Lieferpapiere einer Firma in Teheran/Iran,
die wiederum die defekte Baugruppe an unseren Deutschen Kunden geschickt haben.

Ich habe von unserm Kunden ein End-User-Statmment, das von Ihm
ausgefühlt und unterschrieben ist, aus dem unsere Deutscher Kunde als Benutzer angegeben ist.

Was ist nun zu tun, sind wir in der Meldepflicht, kann man uns dafür verantwortlich machen?

Ich bin für jede Antwort dankbar.

Gruß

Dizzy

CARGOFORUM PARTNER

Nordlicht010208 Geschrieben am 14 April 2008



Dabei seit
01 Februar 2008
192 Beiträge
Hallo Dizzy,

habt ihr einen Vermerk in der Rechnung
bezüglich der Ausfuhrgenehmigungspflicht o.ä.
gemacht - so eine Art Hinweis auf Prüfpflichten oder
gar einen Lieferländerausschluss ?

wahrscheinlich nicht, da als Endkunde der
deutsche Kunde benannt war

ich persönlich sehe das so, daß Euch für das Erstgeschäft
kein Vorwurf gemacht werden könnte, da Ihr mit dem
End-User-Statement die Frage nach dem Verwendungszweck
bzw. Verbleib geklärt habt.

anders sähe es aus, wenn Euch anderes bekannt gewesen wäre,
so wie jetzt.

normalerweise könntet Ihr in der Rechnung auf eine
mögliche Ausfuhrgenehmigungspflicht hinweisen
für den Fall der Lieferung in ein Drittland - dann wäre das
Thema auch erledigt - immer vorausgesetzt, daß Ihr weder
über die Verwendung noch den Verbleib der Ware informiert seid.

Ich persönlich würde den Kunden kontaktieren und darauf aufmerksam
machen, daß möglicherweise Verstösse gegen das Aussenwirtschafts-
gesetz vorliegen.

Zudem könntet Ihr Probleme aufgrund der Weitergabe von Technologie
amerik. Ursprungs bekommen - Stichwort Verstoss gegen US-Sanktionslisten / Verbot von Technologie-Transfer

hier könnte das Hauptproblem liegen.

grundsätzlich muss ein Gut, das auf einer Dual-Use-Liste auf
seinen tatsächlichen Verwendungszweck hin geprüft werden
(was auch vom Empfänger aghängig sein könnte)

mal mit dem BAFA gesprochen ?

Gruß aus dem Norden

MagNet-99 Geschrieben am 14 April 2008



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Das BAFA wäre auch meine erste Wahl.
Lieber ein Geschäft verlieren als auf einer Sanktionsliste landen.

Der_Staufer Geschrieben am 14 April 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
Ich sehe das ganze etwas anders:

Ihr hattet eine innergemeinschaftliche Lieferung, habt ein End-User-Statement und der Fisch ist für euch geputzt. Euer deutscher Kunde hat, wenn er in den Iran exportiert, sowieso eine Ausfuhranmeldung abgeben müssen, welche vom Zoll geprüft worden ist hinsichtlich AWR.

Was jedoch künftige Lieferungan angeht: Hmm, ihr wisst ja nun, dass trotz End-User-Statement die Ware weiteverkauft wurde. Hier ist ja fast schon ein Anruf beim Bafa angezeigt.

amothie Geschrieben am 14 April 2008



Dabei seit
23 August 2007
164 Beiträge
Hi MagNet99,

immer mal langsam mit den Pferden. Ich würde Dizzy vorschlagen erst mal die Exportsituation in den USA auf dem kleinen Dienstweg mit seinem Kollegen dort zu prüfen. Falls dort kein Verbot gegen eine Lieferung der Ware in den Irak spricht und auch die irakische Fa. nicht auf einer Verbotsliste steht, sollte das nächste Mal direkt von USA aus geliefert werden. Falls die Lieferung aufgrund U.S. Vorchriften nicht erlaubt ist, kann ich nur sagen als deutsche Tochter eines U.S. Unternehmens: Finger Weg!!!

Zum zweiten muss man dann natürlich auch die Situation hier in DE prüfen. Liegt eine Endverbleibserlärung des deutschen Kunden vor und ist diese o.k. (also keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten?). Falls ja, würde ich den DE-Kunden darauf hinweisen, das er in Zukunft die Rücksendungen nicht in gebrauchten Kartons aus einem Krisengebiet vornehmen soll, da das nur zu Mißverständnissen führt.

Wenn tatsächlich die Ware verbotenerweise in ein Embargoland oder an einen Kandidaten auf der Verbotsliste gelangt und man irgendwie davon Kenntnis erlangt, führt kein Weg an einem klärenden Kontakt mit der BAFA vorbei. Vorher allerdings mit der Geschäftsleitung absprechen!

Die Folgen von Embargoverstössen sind in Deutschland völlig unkalkulierbar, da im Bereich des Strafrechts angesiedelt. Das betrifft auch mittelbar Beteiligte, die zufällig Kenntnis erlangen und dies nicht melden. In anderen EU-Ländern wäre das wahrscheinlich ein Bußgeldtatbestand - aber wir sind halt genau...

Deshalb gilt hier: Ruhig bleiben - Überlegen - Prüfen - Handeln
und keinefalls in einer anderen Reihenfolge.

viele Grüsse,

amothie

Dizzy24 Geschrieben am 14 April 2008



Dabei seit
23 Januar 2008
45 Beiträge
Hallo und schon mal Danke an alle,

bis jetzt habe ich folgendes unternommen:

1. Habe ich natürlich meine Geschäftsleitung über den Vorfall informiert.

2. habe ich unseren Deutschen Kunden (Geschäftsführer) per E-Mail angeschrieben und mich bei ihm erkundigt, wie es sein kann, das im Paket Lieferpapiere über die getauschte Baugruppe einer Iraner Firma (@ amothie Iran nicht Irak) lagen - ich habe aber noch keine Antwort bekommen.

Ich werde jetzt erst mal noch 1-2 Tage auf eine Antwort warten
und schauen was unser Kunde dazu sagt, vielleicht klärt sich ja alles und
er hat eine BAFA Genehmigung.

Das End-User-Statement ist aber auf alle Fälle falsch,
unser Kunde hat uns darin versichert, dass er der Endkunde ist
und das von uns verkaufte Lasersystem hier in Deutschland steht,
als Verwendungszweck: Testsystem.

Ich habe denn verdacht, das unsere Deutsche Kunde, das Lasersystem
in die Schweiz verkauft hat und das es von dort in den Iran ging,
dann hätte er wahrscheinlich auch keine BAFA Genehmigung.
Das ist aber nur ein Verdacht von mir und noch nicht genauer hinterfragt.

Wenn noch jemand Erfahrungen hat die mir Helfen könnten
bin ich auf alle Fälle dankbar.

Die Meldung bei der BAFA, hat das schon mal jemand gemacht?

Gruß

Dizzy

Dizzy24 Geschrieben am 15 April 2008



Dabei seit
23 Januar 2008
45 Beiträge
Hallo Forum,

ich habe mittlerweile einen Anruf vom Geschäftsführer unseres Kunden erhalten. Er erzählte mir das er sich eigentlich nicht erklären kann wie das
Lasersystem in den Iran kommt, er hätte es einem Kunden in Dubai verkauft und nach der aktuellen Dual-Use-List wäre die Leistung des Lasers nicht ausreichend um auf der Liste geführt zu werden.

Was soll ich jetzt von der ganzen Sache halten, hat er recht und ich muss
doch keine Meldung machen?

Ich werde immer nervöser was diesen Vorgang angeht!

Gruß an alle

Dizzy

amothie Geschrieben am 16 April 2008



Dabei seit
23 August 2007
164 Beiträge
Hi Dizzy24,

o.k. Iran (hab ich auch im Tagesgeschäft) manchmal folgen meine Augen nicht dem kleinen grauen Zellen - oder umgedreht. :)

Ich würde nach der Antwort erstmal die Dual-Use-Liste prüfen ob der Kunde tatsächlich Recht hat. Wenn ihr wider Erwarten doch in der Liste fündig werdet (speziell im Hinblick auf die Leistung des Laser), dann würde ich den Kunden nochmal anrufen und ihn damit konfrontieren. Was mich wundert, weshalb der GF sich bei dir meldet (o.k. ist vielleicht ein kleiner Laden).

Noch ein Tip am Rande, wenn der Laser wirklich exportiert worden ist (egal wohin), dann hätte eigentlich auch eine Export-Zollabwicklung durchgeführt werden müssen. Für Iran mit 24 Std.Voranmeldung und für andere Länder ohne. Auch da hätte ja der deutsche Zoll so etwas prüfen müssen...

Eine andere Variante wäre den Kunden direkt zu bitten dir eine Negativbestätigung der BAFA vorzulegen, das der Laser tatsächlich nicht von der Dual-Use Liste umfasst wird oder Ihm anzubieten diese Negativbestätigung in seinem Auftrag bei der Bafa anzufragen und ihm hierfür eine Frist setzen. Entweder es klärt sich dann oder aus eigenem Interesse sollte dann die Info der Bafa von euch aus angesagt sein. Ich würde dies dann allerdings auch vorher mit einem Rechtsvertreter besprechen, der sich auf Exportkontrolle spezialisiert hat.

Aber das ist ja nur ein Punkt des Problems. Was bleibt ist die fehlerhafte Endverbleibserklärung des Kunden, die er korrigieren muss und das U.S. Export-Recht, was für euch genauso gilt wie für die Mutterfirma. Davor hätte ich viel mehr Magenschmerzen... Wer auch mit den amerikanischen Freunden verbunden ist und im Zoll/Exportgeschäft tätig ist, kann das verstehen....

Gruß,
amothie

Dizzy24 Geschrieben am 17 April 2008



Dabei seit
23 Januar 2008
45 Beiträge
Hallo amothie,

ja ja die kleinen grauen Zellen - das kenn ich!

Danke noch mal für deine Antwort!

Der "GF" hat mir erzählt das er "mündliche Aussagen" seines HZA und der BAFA hat, die da Aussagen das er denn Laser, der ja von Ihm aus nach Dubai ging, auch direkt in denn Iran hätte liefern können.

Ich werde auf alle Fälle von Ihm eine Negativbestätigung anfordern.

Das US Export-Recht macht mir große Sorgen.
Ich habe leider noch keine Information im Internet gefunden,
in wie weit US Technology (egal ob nun auf der Dual Use Liste oder nicht)
in denn Iran, egal auch auf welchem Weg oder Umweg, gelangen dürfen.

Weißt Du/Sie vielleicht mehr über die Embargo Bestimmungen der USA,
Teil oder Vollembargo?

Ich bin hier mit dem "Problem" im Moment alleine, meine GL hat seit Dienstag Urlaub und kommt auch erst am Dienstag wieder - SUPER Ne!

Gruß

Dizzy - noch auf freiem Fuß und nicht auf der Flucht.......noch nicht!

Dieter2 Geschrieben am 17 April 2008



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Hallo Dizzy,

ob das Produkt tatsächlich in der Dual-Use-Liste geführt wird, müsst ihr als Hersteller doch am Besten wissen??

Für einen Großteil der in der Dual-Use-Liste stehenden Lasersysteme gibt es nach EG-VO 423/2007 („Iran-Embargo-Verordnung“) sogar ein Lieferverbot in den Iran. Schau zunächst mal in folgende Liste, Seiten 7+8 sowie 42 ff., ob eure Laser darin aufgeführt sind:

www.ausfuhrkontrolle.i...08_116.pdf

Wenn die Geräte dort aufgeführt sind und das Geschäft etwa nach Mitte April 2007 stattgefunden hat, wäre eine Ausfuhr aus der EU (nicht euer nationaler Verkauf) mit Kenntnis des Bestimmungslandes Iran ein klarer Embargoverstoß, d.h. eine Straftat.

Kenntnis darüber habt ihr aber erst durch die Rücksendung erhalten. Aufgrund des abgeschlossenen Inlandgeschäfts (es wurde doch sicherlich MWSt berechnet?) und einer glaubwürden - wenn auch offenbar falschen - Aussage zum Endverbleib in Deutschland ist euch hier nichts anzulasten. Eine rechtliche Pflicht, den Käufer auf eine Ausfuhrgenehmigungspflicht hinzuweisen, besteht nicht.
Somit ist euch bei einem unrechtgemäßen Export in den Iran auch nach den US-Exportbestimmungen kein Vorwurf zu machen.

Zu bestehenden Exportrestriktionen nach US-Recht würde ich an Deiner Stelle nicht im Internet recherchieren, sondern direkt die US-Muttergesellschaft fragen - die ist ja letztlich mittelbar auch betroffen, wenn Produkte eines Tochterunternehmens unerlaubt in Embargoländern auftauchen. Die Dual-Use-Liste der EU hat übrigens mit US-Exportkontrollrecht nichts zu tun.

Da ich die gefundenen Lieferpapiere nicht kenne, kann ich schwerlich etwas über eine Meldepflicht sagen. Diese bestünde dann, wenn ihr Kenntnis über eine Straftat nach deutschem oder EU-Recht erlangt. Ich würde vor einer Kontaktaufnahme zum BAFA einen Anwalt konsultieren. Zuständig im BAFA in das Referat 214 (Nicht gelistete Güter, Embargos). Übrigens: Keine Angst, die beißen nicht!

Wenn das Produkt in o.g. Liste steht, empfehle ich euch dringend, auf keinen Fall die Reparatur durchzuführen oder Ersatz liefern, weil positive Kenntnis über das Bestimmungsziel Iran besteht.

Die Aussagen des Kunden in Verbindung mit der falschen Endverbleibserklärung (Testsystem, Endverbleib Deutschland) erscheinen mir auf den ersten Blick mehr als unseriös. Ich kann das schwerlich beurteilen, würde mir aber auf jeden Fall Gedanken darüber machen, ob dieser Kunde in meine Kundenkartei gehört.

Hoffe, das hilft Dir weiter!

Grüße
Dieter

Der_Staufer Geschrieben am 17 April 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
Dizzy24 wrote:
Hallo Forum,

ich habe mittlerweile einen Anruf vom Geschäftsführer unseres Kunden erhalten. Er erzählte mir das er sich eigentlich nicht erklären kann wie das
Lasersystem in den Iran kommt, er hätte es einem Kunden in Dubai verkauft und nach der aktuellen Dual-Use-List wäre die Leistung des Lasers nicht ausreichend um auf der Liste geführt zu werden.
Dizzy24,

keep cool. Euch kann man nichts anhaben. Und dass sich der GF deines Kundens nicht erklären kann, dass die Ware über Dubai in den Iran gegangen ist, spricht nicht gerade für ihn, da vor allem in SA aber auch
in den VAE viele Einkäufer von Firmen oder staatlichen Instiutionen sitzen, die die Ware weiter in "sensible" Länder versenden.

Der_Staufer Geschrieben am 17 April 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
Dizzy24 wrote:
Hallo amothie,
Ich werde auf alle Fälle von Ihm eine Negativbestätigung anfordern.
Wozu? Die brauchst du nicht und er ist nicht verpflichtet, dir diese auszuhändigen.

Zitieren::

Das US Export-Recht macht mir große Sorgen.
Ich habe leider noch keine Information im Internet gefunden,
in wie weit US Technology (egal ob nun auf der Dual Use Liste oder nicht)
in denn Iran, egal auch auf welchem Weg oder Umweg, gelangen dürfen.

Zitieren::


Gruß

Dizzy - noch auf freiem Fuß und nicht auf der Flucht.......noch nicht!
Solltest du aber :D Die hören mit *umkuckundwechrenn* :lol:

amothie Geschrieben am 17 April 2008



Dabei seit
23 August 2007
164 Beiträge
@Staufer,

scheinst ja gut 'drauf zu sein:
Zitieren::
Solltest du aber :D Die hören mit *umkuckundwechrenn* :lol:
Wir sprechen uns, wenn mal ein paar Herren nach dir in der Firma verlangt haben und nur american-english sprechen... :wink:

Das U.S.Recht ist für unsereins nur schwer verständlich und nachvollziehbar, bei allem Verständnis für die Notwendigkeit. Es ist eben ein anderes Rechtssystem bei unseren Freunden.

Die Negativerklärung dient natürlich zu Absicherung, da hier ja strittig zu sein scheint ob auf Positiv-Liste erfasst oder nicht. Die meisten würden auch immer erst mal bestätigen, das ausgerechnet ihre Ware nicht auf der Positiv-Liste steht, wenn sie in einem Embargoland gelandet sein könnte. (nennt sich auch Überlebensinstinkt).

Ich hab' nur mal ein paar Tipp's gegeben, wie Man(n) oder Frau sich wenigstens etwas absichern könnte, und sei es nur um wieder ruhig zu schlafen.

Muss natürlich selbst entscheiden ob etwas in dem konkreten Fall sinnvoll ist oder nicht.

Grüsse,
amothie


Zuletzt bearbeitet von amothie am 20 Apr 2008 - 14:45, insgesamt einmal bearbeitet

Dieter2 Geschrieben am 18 April 2008



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Hallo allerseits,

für die Leser des Thread kurz noch was zur Negativbescheinigung, die übrigens seit einigen Jahren „Auskunft zur Güterliste“ (AZG) heißt.

Amothie meint offenbar, die wird von Unternehmen ausgestellt. Tatsächlich wird die AZG auf Antrag vom BAFA ausgestellt und bestätigt, dass eine Ware zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht in der Dual-Use-Liste oder der AWV-Ausfuhrliste erfasst ist. Sie ist amtlich vorgesehen zur Vorlage beim Zoll, um diesem in Zweifelsfällen die Genehmigungsfreiheit bei der Abfertigung der AM zu belegen. Sie ist kein Freibrief, weil während der einjährigen Gültigkeit durch neue Embargobestimmungen oder Änderungen der Güterlisten durchaus wieder eine Genehmigungspflicht entstehen kann. Maßgeblich sind immer die zum Zeitpunkt des Grenzübertritts geltenden Güterlisten, UN-/EU-Embargos oder AWV-Einschränkungen. Der Wert der AZG ist also nicht gerade umwerfend, es sei denn, man hat permanent Stress mit seinem Zollamt.

Eine „Negativ-Liste“ gibt es nicht. Genehmigungspflichtige Güter / Technologien sind entweder gelistet oder nicht.

Noch etwas: Die US-Behörden haben keine juristische Grundlage, in Deutschland Verstöße gegen die US-Exportbestimmungen zu verfolgen oder zu ahnden. Der Betroffene muß ggf. mit US-Sanktionen im Handels- oder Personenverkehr mit den USA rechnen (Black List, Import- / Einreiseverbot u.a.).

Schönen Tag allerseits!
Dieter

amothie Geschrieben am 20 April 2008



Dabei seit
23 August 2007
164 Beiträge
@Dieter2

Zitieren::
Amothie meint offenbar, die wird von Unternehmen ausgestellt

hab' mich wohl falsch ausgedrückt. Hab deshalb die falschen Begriffe "Negativ-Liste" in "Positiv-Liste" editiert - jetzt macht es auch Sinn.

Klar wird die "Auskunft zur Güterliste" im Betriebsjargon oftmals noch "Negativbescheinigung" genannt von der BAFA auf Antrag hin ausgestellt. Der Antrag muss aber vom Exporteur erfolgen (berechtigtes Interesse) und daher mein Vorschlag an Dizzy den Kunden um die Vorlage eines solchen Docs zu bitten (dieser muss dann einen Antrag bei der BAFA stellen und Dizzy bleibt im Hintergrund!).

Das Prob. mit USA sehe ich nicht so einfach. Klar gibt es keine Rechtsgrundlage, aber trotzdem kontrollieren US-Zöllner in den EU-Häfen und trotzdem erscheinen die Herren ab und an bei Unternehmen. Klar muss man die nicht empfangen - man braucht dann aber auch nicht daran denken in Zukunft Geschäfte mit USA oder U.S.-Firmen zu machen. Man ist dort sehr schnell auf einer 'black-list'. Wenn dann die Mutterfirma ein U.S. Unternehmen ist, kann man sich denken, wie schnell die deutsche Niederlassung geschlossen ist, wenn es diesbezüglich Probleme gibt oder man probieren möchte wie weit man geht.

Das alles nur zum Bedenken, falls mal einer der Forenleser in ein diesbezügliches Problem rutscht. Passiert schneller als man denkt, schnell hat man z.B. mal Luft-/Seefracht mit einem U.S. Unternehmen verschickt.

cu,
amothie

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