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Antrag auf Erstattung und Erlass


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Boing77 Geschrieben am 18 April 2008



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02 April 2008
7 Beiträge
Hallo zusammen,

eine bereits in den freien Verkehr eingeführte Sendung entspricht nicht den Vertragsbedingungen und muss daher zurück gesendet (retouniert) werden.
Einen Antrag auf Erstattung und Erlass wollen wir beantragen, jedoch will der Empfänger jetzt das die Ware nicht dahin ausgeführt wird wo es herkommt sondern in ein anderes Land (aus Firmeninternen gründen...
schätze mal das die Ausbesserung oder die Vernichtung der Ware dort günstiger ist...)

Geht das überhaupt oder muss die Sendung wieder dorthin geschickt werden wo es herkommt ?

Auf zoll.de steht: Die rechtlichen Grundlagen für den Erlass bzw. die Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten die Artikel 235-242 ZK sowie die Artikel 878-909 ZK-DVO

wo kann ich mir die Zollkodex durchlesen ?
kennt ihr Internetseiten wo ich es mir als pdf herunterladen kann ?

Danke für eure Mühe und Hilfe im voraus.

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Der_Staufer Geschrieben am 19 April 2008



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11 Februar 2008
979 Beiträge
Dürfte meiner Meinung nach kein Problem sein. Ich würde mich damit an mein zuständiges Zollamt wenden.

Der ZK gibts auf www.zoll.de, dort im vordruck- und vorschriftencenter

Zeemo Geschrieben am 19 April 2008



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381 Beiträge
Sehe ich ganz genauso. Aus deutscher Sicht ist es völlig egal, wohin die Ware geht: maßgeblich ist nämlich hier nicht, wer der Empfänger (der Rücksendung) ist, sondern lediglich, dass die Ware wieder ausgeführt wird (aus der EU).

amothie Geschrieben am 20 April 2008



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164 Beiträge
Nachdem die Ware bereits abgefertigt und im freien Verkehr ist, wird ein Erstattungsantrag anlässlich einer Rücksendung vermutlich nicht durchsetzbar sein. Das Problem ist dabei die Sicherung der Nämlichkeit in dem Zeitraum nach der Freigabe und bis zur Wiederausfuhr.

Viel einfacher dagegen ist ein Erstattungsantrag bei nachträglichen Gutschriften z.B. aufgrund einer Mängelrüge - aber das ist ja hier nicht der Fall. Die komplette Ware soll zurück.

Daher, wie bereits empfohlen mit der Zollstelle besprechen und auch gleich darauf hinweisen, das man einen Erstattungsantrag stellen möchte. Vielleicht kann man dann bei der Ausfuhrabfertigung die eine oder andere Feststellung durch den Zoll machen lassen um die Nämlichkeit mit der importierten Ware zweifelsfrei zu beweisen.

cu,

amothie

Der_Staufer Geschrieben am 20 April 2008



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11 Februar 2008
979 Beiträge
amothie wrote:
Nachdem die Ware bereits abgefertigt und im freien Verkehr ist, wird ein Erstattungsantrag anlässlich einer Rücksendung vermutlich nicht durchsetzbar sein. Das Problem ist dabei die Sicherung der Nämlichkeit in dem Zeitraum nach der Freigabe und bis zur Wiederausfuhr.
Nein. Das ist kein Problem. Gegenüber de Zoll ist das alles nachweisbar. Es gibt zu dem Vorgang sicherlich Schriftverkehr, aus dem ganz klar hervorgeht, welche Waren von welcher Sendung betroffen sind. Dieser Nachweis kann nur buchäßig erbracht werden.

Zitieren::

Daher, wie bereits empfohlen mit der Zollstelle besprechen und auch gleich darauf hinweisen, das man einen Erstattungsantrag stellen möchte. Vielleicht kann man dann bei der Ausfuhrabfertigung die eine oder andere Feststellung durch den Zoll machen lassen um die Nämlichkeit mit der importierten Ware zweifelsfrei zu beweisen.
Das ist sogar die Regel. Da mit gestelltem Antrag bei Ausfuhr vor Entscheidung über den Erstattungsantrag ein neuerlicher Statuswechsel erfolgt, sprich, die Ware wird Nichtgemeinschaftsware, kann es sogar sein, dass ein Versandschein T1 eröffnet werden uss. Mehr dazu aber vom Zollamt.

Zeemo Geschrieben am 20 April 2008



Dabei seit
28 Januar 2005
381 Beiträge
Hi Staufer,

ein nicht uninteressanter Aspekt: ein Statuswechsel im Binnenland, aufgrund eines Erstattungsantrags. Fände ich kurios, bin auch sehr skeptisch um ehrlich zu sein, aber ausschließen kann ich's nicht.

Wir hatten ja an anderer Stelle mal den Fall, dass eine Zollanmeldung auch lange nach der Überlassung noch für ungültig erklärt werden kann. Ob das dann auch mit allen rechtlichen Folgen, eben auch Statuswechsel, einhergeht, wäre die Frage!

Andererseits halte ich es aber unabhängig davon auch für möglich, dass man die Erstattung sogar noch nachträglich bekommen kann, also nach der neuerlichen Ausfuhr. Also dann völlig ohne "unregelmäßigen" Statuswechsel.

Hab da aber leider gar keine Erfahrungen mit, ist also nur ein relativ unqualifiziertes Herumstochern meinerseits! :-)

Grüße,
Zeemo

P.S.: mein 200. Beitrag! Juhuu!

Der_Staufer Geschrieben am 21 April 2008



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11 Februar 2008
979 Beiträge
Hi Zeemo,

ich hatte zumindest mit dem Statuswechsel nicht ganz unrecht. Habe ein bischen recherchiert.

Die Waren werden wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt, wenn sie Vernichtet oder Zerstört oder in die Wiederausfuhr im externen Versandverfahren, in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht oder aufs Zolllager abgefertigt werden. Sonst bleiben sie Gemeinschaftswaren.

Des weiteren ist bei der Ausfuhr darauf zu achten, dass die Waren zwingend im zweistufigen Ausfuhrverfahren (sprich: AM vorabstempeln vom Binnenzollamt) ausgeführt werden müssen, ein ZA kann nicht in Anspruch genommen werden.

Nach Z 11 03 (31) muss die Ware ausgeführt werden, aber nicht zwingend an den Lieferanten.

Da es zwei Möglichkeiten gibt, zu erst Antrag auf Erstattung, danach die Ausfuhr und anders herum, würde ich bei meiner Binnenzollstelle direkt anfragen, wie das Verfahren abläuft.

Viele Grüße

Zeemo Geschrieben am 21 April 2008



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28 Januar 2005
381 Beiträge
Diesen nachträglichen Statuswechsel gibt es tatsächlich, in ZK 83 steht's.

Boing, was genau ist der Grund, aus dem Ihr das Zeug nicht haben wollt?

Boing77 Geschrieben am 23 April 2008



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02 April 2008
7 Beiträge
Danke für eure Bemühungen erstmal..
also in der Zeit habe ich auch ein bissel mit dem ZA gequatscht..

Die Sendung entsprach nicht dem Kaufvertrag deshalb wird es ausgeführt.
Ein Statuswechsel war früher die Sendung konnte dann mit einer T1 tranportiert werden, jetzt wird es nur über eine Ausfuhrerkl. ausgeführt.
Der Antrag wird beim zust. HZA abgegeben die wiederum geben diesen Antrag beim zust. ZA. Nach Erhalt des Antrages kommt das zust. ZA die Nämlichkeit der Ware zu sichern, die Ware wird gezählt und verplombt.
Beim Ausfuhrzollamt wird die Nämlichkeit nochmal überprüft und die Ausfuhr durch einen Zusatzantrag was das zust. HZA erstellt hatte bewiesen (abgestempelt)...dieser wird an das zust. HZA geschickt und der Zoll wird erstattet.

Der_Staufer Geschrieben am 24 April 2008



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11 Februar 2008
979 Beiträge
Boing,

es gibt nach wie vor beide Wege. Der Zoll wollte nur den Weg... Ist aber egal, da beide zum gewünschten Ziel führen.

Zeemo Geschrieben am 24 April 2008



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28 Januar 2005
381 Beiträge
Ich bin so blind: in ZK Art. 238 steht's ganz genau drin!

Also, die Waren erhalten KEINEN Statuswechsel, wenn sie wiederausgeführt werden, was ja hier der Fall ist. Also quasi ganz normales Ausfuhrverfahren (wenn auch, wie hier, mit Nämlichkeitssicherung zwecks späterer Nachweisführung beim Erstattungsantrag).

Anders sähe es aus, wenn Sie, etwa weil eine Rücksendung nicht lohnen würde, vernichtet oder in ein Zolllager überführt werden sollen. Dann würden sie zu Nichtgemeinschaftswaren und müssten ggf. mit einem T-1 befördert werden.

Hätt ich auch vorher draufkommen können...

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