Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
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Ausfuhr von nicht Gemeinschaftswaren


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


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varo Geschrieben am 21 Mai 2008



Dabei seit
08 November 2006
66 Beiträge
Hallo Leute!

Ich würde wieder einmal Eure fachkundige Hilfe benötigen.

Wir haben hier folgenden Fall:

Eine Ware (kleines Karton mit 5 kg) kam Beschädigt bei uns aus Thailand an. Wir haben die Ware eingelagert (Zollager) bis geklärt wurde ob sie nach TH zurücksoll. Als dies feststand haben wir einen Express Paketdienst mit der Abholung und dem Rückversand beauftragt. Damit die Ware unser Zollager verlassen konnte erstellten wir ein NCTS T1.
Nun das Problem: Der Express Paketdienst hat unser T1 "verloren". Da der Warenwert unter 1000 EUR war haben die einfach ein Vereinfachtes Exportverfahren gemacht (glaube Art. 76 ?). Unser T1 ist nicht gestellt worden und nun forscht das Überwachungszollamt aus.

Welche möglichkeiten haben wir nun?

Nachverzollen?
Oder müsste das Exportmanifest des Paketdienstes nachweis genung sein das die nicht EU Ware wieder exportiert wurde?

Danke vielmals im voraus!!!!

LG
VarO

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fragile Geschrieben am 21 Mai 2008



Dabei seit
20 September 2006
169 Beiträge
Ihr haftet für die Gestellung. Bei geringem Warenwert werdet ihr am wenigsten Stress haben, wenn ihr das nachverzollt. Schwund muss sein!

Und wenn das T-Papier nie gestellt wurde, wird euch - glaub ich - auch nicht das exportmanifest des KEP helfen....

Ihr solltet sowieso kein T einem KEP mitgeben. Für die meisten ist das ein lustiger Zettel, bei dem man die Rückseite noch ganz hervoragend beschreiben kann.

varo Geschrieben am 21 Mai 2008



Dabei seit
08 November 2006
66 Beiträge
:D ja da hast Du wohl recht, wenn ich mich so an die (doch recht zahlreichen) Telefonate erinnere.....

Danke!

Lg
Varo

Zeemo Geschrieben am 21 Mai 2008



Dabei seit
28 Januar 2005
381 Beiträge
Das hat nichts damit zu tun, dass nicht bekannt wäre, um was für ein Dokument es sich handelt, aber aufgrund der Art der Prozesse ist es i.d.R. schlicht nicht gestattet, Nichtgemeinschaftswaren zu versenden - evtl. in Ausnahmefällen, nach vorheriger Absprache!

Überleg Dir doch mal, wieviel Du für ein Expresspaket bezahlst und rechne mal eine Speditionssendung mit allem drum um dran (Vorlauf, Hauptlauf, Nachlauf, Ausfuhrhandling, Ausfuhrabfertigung, Importhandling, Importverzollung, usw. usf.) dagegen - dann weißt Du, was ich meine! ;-)

Der_Staufer Geschrieben am 21 Mai 2008



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11 Februar 2008
979 Beiträge
varo,
sicher wird ein such-und mahnverfahren durch die zsm eingeleitet. man wird angehört, und da kann man ja den fall schildern. der zoll wird sich schon dann dazu äußern, evtl. sieht er da ja eine heilungsmöglichkeit.

amothie Geschrieben am 22 Mai 2008



Dabei seit
23 August 2007
164 Beiträge
@varo,
es gibt mehrere Lösungswege:

1) der KEP hat euch den Empfang des T1 quittiert (bei den meisten KEP wird das aber nicht gemacht, da weder auf den Einlieferungslisten noch auf den Frachtbriefen hierfür ein Feld vorgesehen ist, es sei denn ihr vermerkt das ausdrücklich darauf). In diesem Fall könnt Ihr als HV der Zentralstelle die Quittung mit der Adresse übersenden und darum bitten den fälligen Steuerbescheid wegen Nichterledigung direkt an den KEP auszustellen.

2) Vorlage eines Ersatznachweises zur nachträglichen Erledigung des T1 bei der Zentralstelle. Als Ersatznachweise werden allerdings nur ein sog. Alternativnachweis (Kopie des T1), bestätigt von einer Zollstelle, das die Ware dort gestellt wurde oder ein TC11 Formular mit der selben Funktion anerkannt. Als weiterer Alternativnachweis gilt auch eine original beglaubigte Kopie der Einfuhrzollanmeldung im Bestimmungsland, falls man eine solche bekommen kann. Bei elektronischer Einfuhrabfertigung im Bestimmungsland gibt es hierzu auch die entsprechenen Alternativen.

3) Ihr lasst den Steuerbescheid auf euch als HV ausstellen und zahlt selbst. Diese von den KEP's verständlicherweise bevorzugte Variante hat aber leider die Konsequenz, das ihr, falls so etwas öfter vorkommt, möglicherweise einen schlechteren Status in der Zuverlässigkeitsbewertung des Zolls (DEBBI) bekommt und irgendwann vielleicht auch mal eure Genehmigung verlieren könntet bzw. zusätzliche Auflagen. Von häufigeren Kontrollen durch die Zöllner mal ganz abgesehen. Also aus Verladersicht ist diese Lösung 3 eigentlich die schlechteste.

--> dem Zoll ist es letztlich egal von wem er die Kohlen bekommt.... aber er bekommt sie.


@Zeemo,
ich kann dir nicht zustimmen. Wenn man einen Auftrag annimmt, muss man ihn auch ordentlich ausführen. Und wenn der Versand von Nichtgemeinschaftswaren ausgeschlossen ist oder gesondert abgesprochen werden muss (mit wem übrigens - die Fachleute werden in allen KEP's abgeschirmt und bekommt man gar nicht ans Telefon), dann darf man eben solche Sendungen nicht annehmen.


amothie

Zeemo Geschrieben am 22 Mai 2008



Dabei seit
28 Januar 2005
381 Beiträge
Natürlich muss man das. Und dass der Fahrer hätte bemerken müssen, dass er einen Versandschein und damit auch Nichtgemeinschaftswaren übernimmt, und dass er dann die ganze Chose hätte ablehnen müssen, ist auch klar. Aber es ist nunmal bei den meisten KEP in den AGB vermerkt, dass Nichtgemeinschaftswaren nicht angenommen werden, und letztlich hat sich auch der Versender in diesem Fall über diesen Ausschluss einfach hinweggesetzt und so trifft ihn meines Erachtens auch einen Teil der Schuld. Außerdem kann man einen unbedarften Fahrer auch gut überrumpeln, indem man ihm einfach etwas unter die Nase hält mit den Worten: "....so, und hier auch noch eben...." sodass er den Eindruck hat, er hat nur für die Ware mehrmals quittiert. Wer hat schon die Zeit und Muße, sich alles komplett durchzulesen, wenn er ein Paket abholt!? Ich will natürlich niemandem etwas unterstellen, is klar.

Absprechen sollte man so etwas entweder mit dem Kundendienst - und in Vorbeugung der zu erwartenden Einwände: falls die erste Kontaktperson nicht über die Fachkenntnis bzw. Befugnis verfügt, so etwas zu entscheiden, leitet sie das Anliegen weiter! - oder auch mit seinem zuständigen Verkaufsrepräsentanten. Diese setzen sich laufend mit den operativen Abteilungen auseinander und können dann eine Prozedur aufsetzen, die sicherstellt, dass der Versandschein korrekt erledigt wird. Das muss natürlich umsatzmäßig gerechtfertigt sein, ist klar, denn jede "Extrawurst" kostet schließlich Zeit, Arbeit und damit auch Geld.

Die Fachleute werden deshalb abgeschirmt, weil sie nur so ihre Arbeit effektiv erledigen können! Es gehört mit zu den wesentlichen Aspekten der Arbeitsorganisation eines KEP, dass die Prozesse sehr kleinteilig auf verschiedenste Abteilungen, Arbeitsgruppen, bis hinunter zu einzelnen Mitarbeitern, aufgesplittet werden. Das ist mit einer der wesentlichen Punkte, die zu den optimierten Kostenstrukturen führen, sprich: nur so kann ein KEP am Markt mithalten und derartige Preise anbieten!

Ich gebe allerdings zu, dass es sinnvoll ist, eine Art Beratungsgruppe in Sachen Zollrecht vorzuhalten, nicht im Sinne einer Zoll- oder Außenwirtschaftsberatung auf akadamischem Niveau (Steuerberater/Rechtsanwalt etc.), sondern mit direkten Schnittstellen zu den entsprechenden operativen Abteilungen. Einige KEP haben so etwas schon, andere bereiten es vor. Vermute ich.

Gruß aus Rhein-Main
Zeemo

P.S.: Steht das Thema Usertreffen in Rhein-Main 08 noch an? Ich wäre vorbehaltlich terminlicher Schwierigkeiten mit dabei.... oder vergraule ich dann andere potenzielle Teilnehmer/-innen!? 8)

Tim_S. Geschrieben am 22 Juni 2008



Dabei seit
22 April 2008
157 Beiträge
Tag zusammen,

wie ging die Sache denn aus? Würde mich interessieren, habe am Wochenende gerade erst ZollR pauken müssen.

Verstehe ich das richtig?: Die Zollschuld entstand nach Art. 204 I a) ZK bei Varo´s Unternehmen als Hauptverpflichteter (Anmelder) wegen nicht pflichtgemäßer Beendigung des Zollverfahrens "externes Versandverfahren" nach Art. 91 ff. ZK?

Die Ausnahme von der Zollschuldentstehung nach Art 204 2. Alt. ZK wegen "nicht wirklicher Auswirkung" (man beachte die moderne Gesetzessprache) kann man hier wohl nicht annehmen, weil dazu nach Art. 859 ZK-DVO erforderlich wäre, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt?

Ein Erstattungsantrag nach Art. 239 ZK hätte vermutlich keinen Sinn, weil sich der HV nicht in einer "außergewöhnlichen Lage" befindet?

Wo steht denn das mit dem Alternativnachweis? Ist das Art. 236 ZK i. V. m. Art. 365 Abs. 2, 3 ZK-DVO? Welche Frist gilt denn dafür (Art. 236 Abs. 2 ZK: 3 Jahre)?

Die höchste Einfuhrabgabe, die EUSt, ist deshalb nicht bei dem HV als Vorsteuer abzugsfähig, weil nicht gem. § 15 I Nr. 2 UStG "für das eigene Unternehmen" eingeführt?

Was wäre mit einem Erstattungsantrag nach § 18 IX UStG, mit Hilfe des Verfügungsberechtigten? Der müsste wohl mitwirken, dem HV die Umsatzsteuer (freiwillig, evtl. gegen Entschädigung des Aufwandes) erstatten und selbst mittels eines Ersatzbeleges des HV die EUSt noch als Vorsteuer abziehen (notfalls muss natürlich die abgeschlossene Buchführung nochmal geändert werden)?

Liege ich da noch richtig? Wenn nein, habe ich vielleicht auch den Zoll-Teil meiner Klausur vergeigt :-)

Grüße

Der_Staufer Geschrieben am 23 Juni 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
Nein Tim,

die Zollschuld entsteht nicht durch Pflichtverletzung, sondern durch Entziehen, Art. 203 (1) ZK (siehe auch Art. 4 Nr. 13 ZK) i.V.m. Art. 859 1. und 2. Anstrich ZK-DVO, da:
- der Zoll die Ware nicht mehr beschauen kann,
- sie körperlich schon weg und
- laut Sachverhalt in das Ausfuhrverfahren überführt wurde, was nur Gemeinschaftswaren "erlaubt" ist nach Art. 161 (1) ZK.

Ein Erstattungstatbestand lese ich jetzt aus Art. 239 ZK i.V.m. Art. 900, 901 DVO auf die schnelle nicht heraus.

Du hast den Zollteil leider vergeigt.

Tim_S. Geschrieben am 24 Juni 2008



Dabei seit
22 April 2008
157 Beiträge
Hallo Staufer,

das habe ich dann in der Tat noch nicht verstanden: Ausgangspunkt war doch, dass das Gut nach seiner erstmaligen Gestellung den Status „Waren in vorübergehender Verwahrung“ hatte und somit nach Art. 48, 49 ZK zwingend eine zollrechtliche Bestimmung erhalten musste. Dies war innerhalb der 45- bzw. 20-Tage-Frist wohl geschehen, und zwar zunächst durch Überführung in das Zolllagerverfahren. Da Varo geschrieben hat, dass sein Unternehmen später ein „NCTS T1“ erstellt hat, ging ich davon aus, dass die Ware damit in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren nach Art. 91 ff. ZK übergeführt wurde, also über ATLAS für den Versand angemeldet wurde, eine MRN bekommen hat und vom Zoll überlassen wurde für den Versand vom Zolllager in X zum zB Hafen in Y. Wenn die Nichtgemeinschaftsware wirksam in das Versandverfahren übergeführt wurde, dann müsste hierdurch das Zolllagerverfahren beendet worden sein, Art. 89 I ZK. Das Versandverfahren hätte nun beendet werden müssen durch Gestellung der Ware unter Vorlage des Begleitdokuments an der Bestimmungsstelle, Art. 92 ZK. Passiert dies nicht innerhalb der vom Zoll bestimmten Frist, leitet dieser das Suchverfahren nach Art. 365, 366 ZK-DVO ein. Wenn nun die Ware nicht gestellt und das T1 verschludert wurde, so müsste doch eigentlich ein Verstoß gegen Art. 92 ZK vorliegen, also Art. 204 ZK? Oder ist Art. 203 ZK als speziell geregelter Unterfall von Art. 204 ZK vorrangig? Ups, dann wird’s an der Stelle in der Klausur rot.

Zollteil vergeigt?

Grüße

Der_Staufer Geschrieben am 24 Juni 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
Hi Tim,

bis zum Suchverfahren stimmen deine Ausführungen. Les dir mal den Art. 204 ZK durch. Da steht "Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen", also ist der 203er vor dem 204er zu prüfen, Grundsatz: Entziehen vor Pflichtverletzung.

Im Such- und Mahnverfahren ermittelt der Zoll, ob 203 oder 204 erfüllt ist. Pflichtverletzung wäre z.B., wenn die Gestellungsfrist überschritten wäre.

"Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung", d.h., der Zoll hat keinen Zugriff mehr auf die Ware. Sie ist aus dem Versandverfahren entzogen, "weg". Eine Ware ist dann der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn der Zoll keine Prüfung mehr an der Ware vornehmen kann, was ja hier der Fall ist.

Wenn ich mich recht erinnere, sieht das der Zoll auch dann schon als gegeben an, wenn die T1 bzw. die MRN mit der Ware nicht mitgeführt wird, da so eine Kontrolle, z.B. durch eine MKG (oder wie auch immer die jetzt heissen mögen) nicht möglich ist.

Ich hoffe, es ist so nachvollziebarer.

Tim_S. Geschrieben am 24 Juni 2008



Dabei seit
22 April 2008
157 Beiträge
Ja,

ich hab´s beim Formulieren meiner Nachfrage schon gemerkt. 203 geht als speziellere vor, außerdem stets in 204 ja so drin. Mist. Mein Klausur-Fall war zwar ein bischen anders, aber es ging auch um ein nicht ordentliche beendetes Versandverfahren.

Danke nochmal,

tim

Der_Staufer Geschrieben am 24 Juni 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
Was war denn dein Fall? Evtl. passt deine Lösung ja dann.

Tim_S. Geschrieben am 24 Juni 2008



Dabei seit
22 April 2008
157 Beiträge
Die Aufgaben haben wir mit abgeben müssen. Es ging um 3 Container mit Nichtgemeinschaftsware, die im Freihafen HH ankommen. Einer wird von dort wieder ausgeführt, einer wird im T1-Versandverfahren zum Freihafen Bremerhaven gebracht um von dort nach Russland zu gehen und beim 3. Container weis ich es nicht mehr. Der 2. Container sollte in Bremerhaven gestellt werden, was der Frachtführer vergessen hat. Zoll hat das Suchverfahren eingeleitet und dann einen Einfuhrabgabenbescheid den Frachtführer erlassen der auch bestandskräftig wurde. Die Fragen waren dann u. a., auf welcher Normenkette der Erlaß des Bescheides beruht, nach welche Norm die Abgabenschuld bei wem entstanden ist, warum es keinen Sinn mache, einen Erlaß zu beantragen, was der Frachtführer noch tun könne, um den Schaden zu verringern. Letzeres ging wohl auf einen Alternativnachweis hinaus. Dann war die Frage noch, welche Fristen zu beachten sind.

Naja, aber das mit der Nichterledigung des Versandverfahrens war dennoch Art. 203 ZK, das sehe ich jetzt auch so.

Der_Staufer Geschrieben am 24 Juni 2008



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11 Februar 2008
979 Beiträge
Und solche Fragen bekommt ein Speditionsazubi gestellt?

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