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Vorraussetzungen für GB
Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?Gehe zu Seite 1, 2 Weiter
Jasmina |
Geschrieben am 15 August 2005
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Hi zusammen,
mich würde einmal interessieren, ob es eigentlich eine Eingangsvorraussetzung, -qualifikation für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten gibt. Oder kann jeder der interessiert ist hier loslegen?? Jasi
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frankenstein |
Geschrieben am 15 August 2005
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Dabei seit 11 August 2005 198 Beiträge
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Nach § 1 der GbV muss der Gefahrgutbeauftragte vom Unternehmer schriftlich bestellt werden.
Die Grundausbildung mit Prüfung kannst Du selbstverständlich machen, bekommst dann eine Gb-Bescheinigung, die Dir aber solange Du nicht bestellt wirst auch nicht viel hilft.
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Jasmina |
Geschrieben am 15 August 2005
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Das heisst,
das eigentlich jeder GB werden kann der den Lehrgang macht und die Prüfung besteht. Dachte es gäbe eine Grundqualifikation wie zum Beispiel eine kaufmännische oder naturwissenschaftliche Ausbildung. Wie genau schaut denn so ein Lehrgang aus? Wie lange? Wie teuer?
Jasi
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frankenstein |
Geschrieben am 15 August 2005
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Dabei seit 11 August 2005 198 Beiträge
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Der Besuch eines Lehrgangs ist die Grundqualifikation! Dauert 3 Tage, inkl. Prüfung (90 Min. - nur Straße).
Die Lehrgangsgebühren schwanken regional, dürften aber einschließlich Prüfungsgebühren der IHK ca. 400-500 betragen.
Damit erhälst Du die Gb-Bescheinigung und könntest theoretisch sofort als Gb eingesetzt werden!
Bitte jetzt keine Diskussion über Sinn oder Unsinn! Ich persönlich halte diese Ausbildung für viel zu kurz!
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Kayschmauder |
Geschrieben am 16 August 2005
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Dabei seit 17 Mai 2005 20 Beiträge
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:D Hallole,
ich stimme frankenstein da uneingeschränkt zu! Auf Grund der vielen Facetten, die der Job als Gb so mit sich bringt sollte die Aus-, Fort- und Weiterbildung vieeeel umfangreicher sein. Es ist wohl übertrieben diesen Job nur an Chemiker abzugeben, aber es kann oder sollte nicht schaden ein wenig Ahnung von dem zu versendenden Stoff zu haben. Weiter ist auch der Part der Problemstoff Entsorgung zu nennen, oder die Sache mit dem Beraten der GL in Fragen der Beschaffung von geeigneten Fahrzeugen, Tankstellen, Lager........ und, und und.
Wenn ich mir so meine gesammelte Wissenskraft in Buch-, CD-, DVD- oder loser Blattform so ansehe, sind (ich greife die Zeit von frankenstein mal auf) 3 Tage / 90 min. nicht wirklich viel, auch wenn es nur für den Teil Staße ist.
:D
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RD |
Geschrieben am 16 August 2005
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Dabei seit 15 April 2005 402 Beiträge
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mit entsorgung hast du recht. das ist ein thema für sich. gerade wenn es um zusammengemischte abfälle geht.
bezüglich der beratung stimme ich auch voll zu. das ist ein heidenspaß.... und zwar in allen richtungen. :wink:
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Mayerhofer |
Geschrieben am 20 August 2005
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Dabei seit 14 Mai 2005 722 Beiträge
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Hallo Jasmina,
wie schon Eingangs erwähnt wurde, sind keinerlei Grundvoraussetzungen in Form eines bestimmten Abschlusses notwendig.
D. h., jeder der an einem 3-tägigen Seminar teilnimmt das so in etwa 350 Euro kostet und die IHK-Prüfung erfolgreich besteht, kann zum Gefahrgutbeauftragten in einem Betrieb bestellt werden oder selbst als Externer Gefahrgutbeauftragter agieren.
Und jetzt kommt das Problem das Kaischmauder erwähnt hat.
Um als Gefahrgutbeauftragter fit zu sein und auf diverse Fragen konstruktive Antworten geben zu können und auch Mitarbeiter wie beauftragte Personen unterrichten zu können gehört ein wenig mehr Erfahrung und Wissen dazu, als man es in einem 3-tägigen Seminar erlernt!
Ich spreche aus Erfahrung, da ich im Jahr 2003 den Gefahrgutbeauftragten gemacht habe und nun nur am Rande mit Gefahrgut in Form von begrenzten Mengen und Deklarierung im Betrieb zu tun habe und auch nicht "bestellt" bin.
Im Jahr 2008, also nach 5 Jahren muss man erneut eine Aufrischungsschulung absolvieren mit anschließender Prüfung. Das heißt für mich das ich mir dementsprechende Literatur in Puncto Prüfungsaufgaben und Lösungen besorgen und lernen kann.
Sollte man jedoch als Gefahrgutbeauftragter im Unternehmen tätig sein, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Literatur und Arbeitsmittel ebenso wie die Zeit die im nachweislich zur Verfügung steht zur Verfügung zu stellen, da er sonst ordnungswidrig handelt und somit mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Gruß
M.Mayerhofer
Mögen hätten wir schon wollen, nur dürfen haben wir uns nicht getraut!
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frankenstein |
Geschrieben am 20 August 2005
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Dabei seit 11 August 2005 198 Beiträge
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Hallo M. Mayerhofer,
generell sind deine Ausführungen korrekt.
Aber wo bitte steht, dass das "Nicht zur Verfügung stellen" der Unterlagen eine OWi darstellt??? :(
In § 7a der Gbv auf jeden Fall nicht.
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Mayerhofer |
Geschrieben am 21 August 2005
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Dabei seit 14 Mai 2005 722 Beiträge
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Hallo frankenstein,
wie du weißt, sagt § 7 Pflichten der Unternehmer und Inhaber von Betrieben folgendes aus:
Unternehmer und Inhaber von Betrieben haben dafür zu sorgen, dass
der Gefahrgutbeauftragte
b)alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
c)die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält...
Jedoch muss ich dir erst einmal Recht geben, das in § 7a bei den Punkten 7-9 nichts definitives über Ordnungswidrigkeiten bei nicht bereitstellen von Arbeitsmitteln steht.
Im folgenden steht aber folgendes fest die im Umkehrschluss meiner Meinung nach zu einer Ordnungswidrigkeit führen können.
1.Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
2.Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gefahrgutbeauftragte unmittelbar dem Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht. Wegen des daraus resultierenden Haftungsrisikos sollten Gefahrgutbeauftragte bzw. das Unternehmen entsprechend abgesichert werden.
Werde dies bezüglich aber noch einmal Recherchieren und dich umgehend in Kenntnis setzen.
Gruß
M.Mayerhofer
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frankenstein |
Geschrieben am 24 August 2005
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Dabei seit 11 August 2005 198 Beiträge
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Hallo M. Mayerhofer,
der Umkehrschluß kann sich m.E. gar nicht darstellen, da es sich um eine Verordnung und kein Gesetz handelt.
Daher wird sich eine OWi immer an den Betrieb, oder dessen Geschäftsführer richten.
Inwieweit der GF diese Owi an den Gb "weiterreichen" kann, mag ich nicht gänzlich zu beurteilen. Behaupte aber, das dieses "rechtlich gesehen" nicht haltbar sein wird!
Das dem Gb dann firmenintern Nachteile entstehen, steht auf einem anderen Blatt Papier!
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RD |
Geschrieben am 25 August 2005
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Dabei seit 15 April 2005 402 Beiträge
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wenn ich mal anmerken darf: der gefahrgutbeauftragte (intern oder extern) ist nur beratendes und überwachendes organ.
bei bußgeldbescheiden, etc.... ist zuerst die beauftragte person (weil unterschrift für gg geleistet ist) bzw der unternehmer dran, nicht der gefahrgutbeauftragte.
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frankenstein |
Geschrieben am 26 August 2005
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Dabei seit 11 August 2005 198 Beiträge
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Hi RD,
die beauftragte Person kann noch weniger herangezogen werden als der GB!!! Im Prinzip eigentlich gar nicht!
Es wird m.E. immer erst der UN zur Rechenschaft gezogen werden! Wie das dann innerbetrieblich gehandhabt wird, steht auf einem anderen Blatt Papier!
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RD |
Geschrieben am 30 August 2005
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Dabei seit 15 April 2005 402 Beiträge
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servus frankenstein,
so wie ich das selbst als beauftragte person kenne, ist es so, daß die sorgfaltspflicht der hirarchie nach geht. d.h., zuerst der unternehmer, dann der abteilungsleiter, dann die beauftragten personen. wenn etwas schief läuft und zwar in dem bereich der beauftragten person, dann kommt der anhörungsbogen zu dieser person, bzw im späteren verlauf auch die anzeige. vor gericht geht dann weiter. im grunde liegt es im ermessen des unternehmers, ob er bußgeldbescheide zahlt oder die person selbst. sicherlich ist es so, daß firmenintern gewisse absprachen getroffen sind. aber die beauftragte person haftet bei gefahrgut leider persönlich aufgrund der gegebenen unterschrift auf der dokumentation.
mach etwas falsch, unterschreib dafür, laß etwas passieren oder tolle kontrolleure vor ort sein und das kraut ist fett. deine unterschrift, dein problem. so einfach ist es.
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frankenstein |
Geschrieben am 03 September 2005
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Dabei seit 11 August 2005 198 Beiträge
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Hi RD,
ich kann deine Gedanken durchaus nachvollziehen. Bein einem schweren Unfall mit Gerichtsverfahren wird vermutlich auch bis zur beauftragten Person ermittelt. Das aber m.E. nur in einem Strafverfahren!!!
Im normalen OWi-Verfahren aber nicht!
In der Anlage 7 der RSE ist die "Beauftragte Person" nicht greifbar!
Gruß
Frankenstein
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Kayschmauder |
Geschrieben am 12 September 2005
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Dabei seit 17 Mai 2005 20 Beiträge
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Grüße vom Bodensee.
Ich will auch noch meinen Senf zu dieser OWi Geschichte dazu geben. :D In der GGVSE steht (sinngemäß) richtigerweise, dass das Unternehmen (Verlader, Beförderer, Verpacker, Befüller usw. usv.) sich im Endefekt zu verantworten hat. Nun gibt es irgendwo gaaaaaanz weit unten in der GGVSE eine Begriffsbestimmung und in der steht:
Unternehmen: Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.
Das ist doch toll, oder! Mit dieser Begriffsbestimmung hat der Gesetzgeber wieder alle in ein Boot gesetzt. Soll heißen... Jeder ist für sein Handeln selbst verantwortlich.
Deswegen gibt es ja den Spaß mit diesen "beauftragten Personen", dass diese sich im Gesetzesdschungel auskennen (sollten) und bei zuwiederhandlungen eine OWi verbraten bekommen.
Oder kann mir einer verraten warum ein Herr, äähh BASF eine OWi Bezahlen soll weil ein Bandarbeiter Maier vergessen hat ein Gefahrgutlabel an ein Packstück anzubringen.
:D
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