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Haftung gem. B/L


oleda Geschrieben am 26 September 2008



Dabei seit
10 April 2008
365 Beiträge
Es gibt bezueglich des Azubi-Wettbewerbs schon eine aehnliche Frage ob der NVOCC pro Packstueck oder kg haftet. Die Loesung scheint schon bekannt, der weg dahin aber nicht.

Deswegen wuerde mich mal fogendes interessieren.

Beispiel:

Ein Spediteur, Reeder oder NVOCC (ich schreib jetzt mal immer nur Reeder) befoerdert ein Kolli mit 200.000 kg von A nach B per Seeschiff und haftet gem. seinen B/L-Bedingungen (666.67 SDR / Packstueck o. 2.00 SDR / kg). Auf dem Transportweg entsteht ein Gueterschaden (Totalschaden, EUR 2.000.000,00)

1.) Ich bin der Meinung mal gelernt zu haben das
a.) das der Reeder sich die Haftung im Schadenfall aussuchen kann (entweder pro Packstueck oder pro KG)
b.) er nur verpflichtet ist eine der beiden Angaben im B/L zu bestaetigen. Also entweder er zaehlt (bei Stueckguetern) oder er wiegt (bei Massenguetern).

Wuerde dann fuer a + b heissen das er nur fuer das eine oder andere Haften muss, im o.g. Beispiel logischerweise nur fuer ein Packstueck.

2.) Fragen
a.) Stimmt a und b, stimmt a oder b oder stimmt beides nicht?
b.) Wenn eins von beiden stimmt, weiss jemand ob das ueberhaupt angewendet wird. Ich hoere bei Schadensfaellen immer nur was von Haftung pro kg und nie was von Packstueck.

3.) Dazu nur mal nebenbei:
Viele Reeder bestaetigen in Ihrem B/L das sie einen Container uebernommen haben, was ja auch stimmt wenn sich nicht gestaut haben. Viele Spedtionen bestaetigen das sie 20 Kolli in einem Container uebernommen haben, sowohl wenn sie gestaut haben also wenn nicht gestaut wurde.

Hier ergibt sich u.U. ein ziemlich grosse Haftungsluecke!

Gibt es hier jemanden der sich im Bereich Haftung auskennt und das mit Sicherheit beantworten kann? Wie denkt der Rest darueber, wie handhabt ihr sowas generell?

Es geht hier nur um die Haftung des Spediteurs, nicht um Transportversicherung!

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Tom82 Geschrieben am 28 September 2008



Dabei seit
04 Februar 2007
31 Beiträge
Hi,

ich versuche mal dir ein wenig zu helfen. Die Antwort aber bitte mit Vorsicht genießen.

Zu 1a) Aussuchen ist der falsche Ausdruck! Für die Berechnung wird der Betrag verwendet, der höher ausfällt. Voraussetzung hierfür, ist die Ausstellung eines Konnossements(betrifft 5.Buch HGB bzw. Haager Regeln)

Zu 1b) Durch die Aufnahme von Unbekanntheitsklauseln im Konnossement kann er sich von der Haftung freizeichnen.
Allerdings teilt der Ablader vor Beginn des Einladens dem Verfrachter mit, welche Angaben im Konnossement aufgenommen werden sollen z.B. Maß, Gewicht, Anzahl und Art der Güter)
=> wichtig für die Quittungsfunktion, da mind. eine genaue Mengenangabe (Maß, Gewicht oder Anzahl der Kolli) aufgeführt werden muss.
Falls eine weitere Angabe im Konnossement aufgenommen werden soll, kann diese dann mit einer Unbekanntheitsklausel versehen werden.

Zu 3.
Kleine Zusammenfassung:
Steht im Konnossement die Anzahl der Kolli, wird trotz Unbekanntheitsklausel die Schadensberechnung nach der Stückzahl erfolgen.

Ich habe hier die gesetzliche Seite beleuchtet. Die Konnossementbedingungen haben evtl. bzgl. der Stückanzahl andere Bedinungen.

oleda Geschrieben am 29 September 2008



Dabei seit
10 April 2008
365 Beiträge
Tom82 wrote:

Zu 1a) Aussuchen ist der falsche Ausdruck! Für die Berechnung wird der Betrag verwendet, der höher ausfällt. Voraussetzung hierfür, ist die Ausstellung eines Konnossements(betrifft 5.Buch HGB bzw. Haager Regeln)

Da bin ich mir halt nicht mehr sicher was ich mal gelernt habe. Ich meine mich zu erinnern das der Reeder uber die Haftungshoehe entscheidet, aber da taeusche ich mich wahrscheinlich, hab wohl zu viel geschlafen im Unterricht.

Tom82 wrote:

Zu 1b) Durch die Aufnahme von Unbekanntheitsklauseln im Konnossement kann er sich von der Haftung freizeichnen.
Allerdings teilt der Ablader vor Beginn des Einladens dem Verfrachter mit, welche Angaben im Konnossement aufgenommen werden sollen z.B. Maß, Gewicht, Anzahl und Art der Güter)
=> wichtig für die Quittungsfunktion, da mind. eine genaue Mengenangabe (Maß, Gewicht oder Anzahl der Kolli) aufgeführt werden muss.
Falls eine weitere Angabe im Konnossement aufgenommen werden soll, kann diese dann mit einer Unbekanntheitsklausel versehen werden.

Das ist ja gang und gebe, im konventionellen Bereich wird das Gewicht haeufig mit 'said to weigh' gekennzeichnet, es wuerde mich interessieren ob nur mit dieser Klausel eine Haftung nach Gewicht umgangen werden kann oder ob generell bekannt ist das der Reeder die Stuecke zaehlt und nicht wiegt.

DanielNoetzel Geschrieben am 30 September 2008



Dabei seit
05 Oktober 2006
459 Beiträge
oleda wrote:
Tom82 wrote:

Zu 1a) Aussuchen ist der falsche Ausdruck! Für die Berechnung wird der Betrag verwendet, der höher ausfällt. Voraussetzung hierfür, ist die Ausstellung eines Konnossements(betrifft 5.Buch HGB bzw. Haager Regeln)

Da bin ich mir halt nicht mehr sicher was ich mal gelernt habe. Ich meine mich zu erinnern das der Reeder uber die Haftungshoehe entscheidet, aber da taeusche ich mich wahrscheinlich, hab wohl zu viel geschlafen im Unterricht.

Geh logisch an diese Situation ran. Wenn du dir wirklich aussuchen kannst wie du haften willst, Wäre diese Regelung mehr oder minder sinnfrei, den i.d.R. würde der Carrier zu meist nur mit 666,67 SZR per Sdg haften, weil das einfach wesentlich günstiger kommen würde als mit 2 SZR per KG.
Gesetzgeber gibt hier klar vor: welcher Betrag höher ist.

Gruß
Daniel

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