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Haftung


Güterkraftverkehr und LKW Forum: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Disponenten, Entscheider und Fuhrparkmanager. Unser Forum Güterkraftverkehr und LKW behandelt Fragen wie, welche Routenplanungs-Tools gibt es für den Güterkraftverkehr? Welche Versicherungen sind für den Güterkraftverkehr sinnvoll? Wie wird man Fuhrparkmanager und was sind die wichtigsten Aufgaben? Welche Trends gibt es im Güterkraftverkehr und wie wirken sie sich auf die Branche aus? Wie lässt sich die Kraftstoffeffizienz von LKWs verbessern?


JasminElfers Geschrieben am 15 November 2005



Dabei seit
15 November 2005
3 Beiträge
Ich stehe nun kurz vor meiner Pruefung zur Spediteuse und da ist doch noch was, wo ich nicht weiter komme:

Kann mir jemand die Bedeutung und Unterschiede zwischen Obhuts-, Gefaehrdungs- und Verschuldenshaftung mit der jeweiligen Beweislast erklaeren?

Danke...

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thomcat Geschrieben am 16 November 2005



Dabei seit
26 Januar 2005
213 Beiträge
Guten Morgen,

ich wills mal versuchen:
1.) Verschuldungshaftung:
Schuldner haftet nur wenn er einen Schaden durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht hat. Dies ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben.

2.) Verschuldungshaftung m.umgekehrter Beweislage:
Ist eine Besonderheit des Gütertransportrechts. Auch "Haftung durch vermutetes Verschulden" genannt.

3.) Gefährdungshaftung (auch Obhutshaftung)
Ist die strengste Form der Haftung für Gefahren die der Transport mit sich bringt. (=verschuldensunabhängige Haftung des Schädigers)

Vielleicht kanns jemand besser?
Wäre auch für weitere Erklärungen dankbar.

Gruß
Thomcat

Mayerhofer Geschrieben am 17 November 2005



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Hallo JasminElfers,

habe folgendes für dich zusammen getragen und werde hoffentlich auch selber etwas davon behalten.

Verschuldenshaftung
Grundsatz des Schuldrechts, wonach der Schuldner für einen Schaden nur haftet, wenn er diesen durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht oder mitverursacht hat.

Der Grundsatz besteht sowohl im Recht der Leistungsstörungen (§ 276 StGB), als auch im Deliktsrecht (§ 823 Absatz 1 BGB).

Ein Verschulden liegt vor, wenn der Schädiger das Schadensbegründende Ereignis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat und das Verhalten rechtswidrig war.

Von dem Grundsatz der Verschuldenshaftung werden zahlreiche Ausnahmen gemacht.
Schuldunabhängige Einstandspflichten bestehen beispielsweise für:
• das Verschulden von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)
• anfängliche Mängel der Mietsache (§ 536a BGB)
• vertraglich übernommene Garantien und Zusicherungen

Gefährdungshaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für einen Schaden, bei dem sich eine von dem Verantwortlichen verursachte Gefahr verwirklicht hat.
Grundsätzlich erfordert jede Haftung außerhalb vertraglicher Beziehungen ein Verschulden.

In bestimmten Ausnahmen wird gesetzlich jedoch auch ohne schuldhaftes Handeln eine Schadensersatzpflicht begründet, wenn eine Person ein besonderes Risiko für andere geschaffen hat.

Die Schadensersatzpflicht entsteht, wenn sich in dem entstandenen Schaden das typische Risiko der Anlage, Sache oder Tätigkeit realisiert hat.
Eine Gefährdungshaftung unterliegt beispielsweise:
• das Halten von Kraftfahrzeugen
• die Halter von bestimmten Tieren (Luxustierhaftung)
• die Hersteller von Produkten (Produkthaftung)

Obhutshaftung
Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

D.h.
Verschuldenshaftung
Schadensbegründetes Ereignis das vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde und rechtswidrig war.
Gefährdungshaftung
Verschuldensunabhängige Haftung z.B. Ein Autofahrer haftet teilweise mit, wenn ein Fahradfahrer entgegen der Einbahnstraße mit den Fahrzeug kollidiert, und der Autofahrer nicht rechtzeitig zum halten kommt.
Obhutshaftung
Haftung in der Zeit, indem das Gut im Gewahrsam des Spediturs ist.



Gruß
M.Mayerhofer

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