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Fristen für Haftbarhaltungen?
Branchenprofi |
Geschrieben am 23 Dezember 2009
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Dabei seit 25 November 2009 31 Beiträge
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Hallo...
ich hab hier grad ne Haftbarhaltung bekommen. Eingegangen heute am 23.12.2009.
Dort wird ein Schden aufgeführt, der 4 Monate her ist.
Meine Frage, gibt es Fristen wann die Haftbarhaltung hier eingehen muss???
Der Schden wurde im Augsut auf der Ablieferrquittung vermerkt.
Danke für eure Hilfe!!!
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CARGOFORUM PARTNER
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Seerobe |
Geschrieben am 23 Dezember 2009
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Dabei seit 24 November 2009 39 Beiträge
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Hallo,
also lt. ADSp 2003 wird zu diesem Thema auf das HGB §438/439 verwiesen.
www.tis-gdv.de/tis/bed...e/adsp.htm
s.Link § 438: Schadenanzeige:
dejure.org/gesetze/HGB/438.html
s. Link § 439: Verjährung:
dejure.org/gesetze/HGB/439.html
Also nur hier was zu diesem Thema:
Der Empfänger muß bei der Ablieferung des Gutes etwaige Schäden dem Zusteller schriftlich mitteilen (Ablieferbelg) od. innerhalb von 7 Tagen dieses ebenso schriftlich dem Spediteur mitteilen.
"Normale" Ansprüche gegen den Spediteur bzw. Frachtführer verjähren nach 1 Jahr, mit der Ablieferung des Gutes.
Diese Verjährung wird "gehemmt" mit der Geltungmachung eines Schadensanspruch (Haftbarkeitshaltung).
Denke da kommt Ihr nicht mehr raus aus dieser Sache.
Das einzige was Du nun machen könntest bzw. mußt, eine Haftbarkeitshaltung an Deinen Subunternehmer schreiben, wenn Du einen eigesetzt hattest um so den Schaden durchzureichen.
GR
HaJo
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Branchenprofi |
Geschrieben am 24 Dezember 2009
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Dabei seit 25 November 2009 31 Beiträge
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Danke für Deine Antwort...
Also bedeuted das Grundsätzlich: Der Empfänger kann innerhalb eines Jahres eine Haftbarhaltung schreiben, wenn er vorher den Schden innerhalb von 7 Tagen nach Anlieferung reklamiert oder den Schaden auf dem Ablieferbeleg festhält...!!??
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Seerobe |
Geschrieben am 24 Dezember 2009
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Dabei seit 24 November 2009 39 Beiträge
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Würd ich jetzt aus der Erfahrung und aus dem was ich nun gelesen habe, behaupten.
Gr.
HaJo
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Günni |
Geschrieben am 25 Dezember 2009
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Dabei seit 15 Oktober 2007 41 Beiträge
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Und wenn man aus der Verjährungshemmung rauskommen will, muss man den Schaden definitiv ablehnen. Ob man das bei guten Kunden macht, ist allerdiings auch so eine Sache.
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Seerobe |
Geschrieben am 25 Dezember 2009
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Dabei seit 24 November 2009 39 Beiträge
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Hallo,
das was Günni schreibt:
Günni wrote: |
Und wenn man aus der Verjährungshemmung rauskommen will, muss man den Schaden definitiv ablehnen. Ob man das bei guten Kunden macht, ist allerdiings auch so eine Sache. |
ist schon richtig, wollte aber auf diesen Hinweis bei o.g. Fall verzichten, da es ja eine eindeutige Schadensfeststellung gab.
Wie soll man diese Ablehnung bei einem "unreinem" Ablieferbeleg begründen?
Gr.
HaJo
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Branchenprofi |
Geschrieben am 27 Dezember 2009
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Dabei seit 25 November 2009 31 Beiträge
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Seerobe wrote: |
Wie soll man diese Ablehnung bei einem "unreinem" Ablieferbeleg begründen?
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Stimmt das geht schlecht!!!
Also nochmal: Frist für die Erstellung einer Haftbarhaltung ab Reklamation
des Schadens, ist die Verjährungsfrist...???
Also ein Jahr im "Normalfall"...
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Seerobe |
Geschrieben am 27 Dezember 2009
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Dabei seit 24 November 2009 39 Beiträge
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hallo,
die verjährungsfrist von einem jahr läuft ab der zustellung des gutes. innerhalb dieser zeit, hat man zeit etwaige regresse anzumelden. also wenn man wie in deinem fall eine beschäd. gleich bei anlieferung vermerkt hat od. innerhalb von 7 tagen gemeldet hat und auch noch schäden, die durch einen lieferverzug eingetreten sin, können innerhalb eines jahres mit einer haftbarkeitshaltung gelten gemacht werden.
gr hajo
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Branchenprofi |
Geschrieben am 27 Dezember 2009
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Dabei seit 25 November 2009 31 Beiträge
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Alles Klar...weiß jetzt bescheid
Danke für eure Antworten!!!
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