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Fragen zu Fallstudien (Haftung)


Nancy1604 Geschrieben am 12 Februar 2010



Dabei seit
12 Februar 2010
3 Beiträge
Hallo und guten Abend Kollegen,

ich bin neu und hoffe, dass Ihr mir bei einigen Fragen helfen könnt. Ich mache Ende März die Sachkundeprüfung und habe öfters grosse Fragezeichen im Gesicht bezüglich der Fallstudien meiner Fragebögen.
Also...

Bei einem Transport von Köln nach Paris entsteht bei Aachen ein Güterschaden. Der Schaden beträgt nach dem Gutachten des Havariekommissars 280.000 Euro (Totalschaden). Die Ladung hat ein Gewicht von 19 to. Der Kurs für ein Sonderziehungsrecht (SZR) liegt bei 1,11 Euro.

a)Welche Vorschriften bezüglich der Haftungsregelung kommen hier zur Anwendung? HGB oder CMR?

b)Wie hoch ist der Haftungshöchstbetrag für den Güterschaden, wenn vom Unternehmer eine Güterschadenhaftpflichtversicherung für grenzüberschreitende Transporte abgeschlossen wurde?

c)Wer haftet (wer zahlt), wenn keine Güterschadenhaftpflichtversicherung besteht?

Und noch einer...

Ein Transportunternehmer hat bei einem innerstaatlichen Transport die vereinbarte Lieferfrist überschritten. Dadurch ist dem Empfänger ein Verspätungsschaden von 500 Euro entstanden. Der Frachtführer hatte von Flensburg kommend eine Maschine geladen, deren Wert 120.000 Euro beträgt. Das vereinbarte Frachtentgelt betrug 1.600 Euro.

Auf welchen Betrag ist die maximale Haftung des Frachtführers begrenzt und wie viel bezahlt im vorliegenden Fall die Versicherung?

3.)
Ihr Freund erzählt weiter, er habe telefonisch den Transport über 25 to Stahlbänder von München nach Lyon übernommen. Der Auftrag wurde sogar per Fax bestätigt. Bei der Beladung wurde kein Frachtbrief ausgestellt. Der Auftraggeber behauptet, es sei kein Frachtvertrag zustande gekommen. Hat er Recht?

Ich hoffe auf Eure Hilfe und bedanke mich schonmal im voraus!
Kollegiale Grüsse,
Nancy

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Mayerhofer Geschrieben am 13 Februar 2010



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Hallo Nancy1604,

ich fange mal mit der ersten Frage an.

Zitieren::
Bei einem Transport von Köln nach Paris entsteht bei Aachen ein Güterschaden. Der Schaden beträgt nach dem Gutachten des Havariekommissars 280.000 Euro (Totalschaden). Die Ladung hat ein Gewicht von 19 to. Der Kurs für ein Sonderziehungsrecht (SZR) liegt bei 1,11 Euro.

a)Welche Vorschriften bezüglich der Haftungsregelung kommen hier zur Anwendung? HGB oder CMR?

b)Wie hoch ist der Haftungshöchstbetrag für den Güterschaden, wenn vom Unternehmer eine Güterschadenhaftpflichtversicherung für grenzüberschreitende Transporte abgeschlossen wurde?

c)Wer haftet (wer zahlt), wenn keine Güterschadenhaftpflichtversicherung besteht?

Die CMR gilt für Internationale Transporte, die mit Lastkraftwagen durchgeführt werden, wenn das Abgangs- oder Empfangsland des Gutes ein CMR-Mitgliedstaat ist auch wenn der Schaden noch in Deutschland eingetreten ist.

Die Haftung nach CMR beträgt 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) je Brutto-Rohgewicht als Gefährdungshaftung das aktuell am 12.02.2010 - 1,129350 Euro betrug und in deinem Beispiel 1,11 Euro.

In deinem Beispiel geht es um einen Totalschaden d.h. es kann keine unbeschädigte Ware davon abgezogen werden.

Warenwert: 280 000 Euro
Sendungsgewicht 19 000 Kg x 8,33 SZR = 158 270 SZR x 1,11 Euro = 175 679,70

Antworten:
a) CMR
b) 175.679,70 Euro

Während in Deutschland eine Güterschadenshaftpflichtversicherung zwingend Pflicht ist, besteht für das Ausland keine Versicherungspflicht.
Bin mir hier nicht sicher.
c) Ohne Versicherungsschutz entweder in voller Höhe oder auch "nur" mit 8,33 SZR, jedoch aus eigener Tasche?


Gruß
M.Mayerhofer

Mayerhofer Geschrieben am 13 Februar 2010



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Zitieren::
Ein Transportunternehmer hat bei einem innerstaatlichen Transport die vereinbarte Lieferfrist überschritten. Dadurch ist dem Empfänger ein Verspätungsschaden von 500 Euro entstanden. Der Frachtführer hatte von Flensburg kommend eine Maschine geladen, deren Wert 120.000 Euro beträgt. Das vereinbarte Frachtentgelt betrug 1.600 Euro.

Auf welchen Betrag ist die maximale Haftung des Frachtführers begrenzt und wie viel bezahlt im vorliegenden Fall die Versicherung?

Haftungsgrenzen bei Lieferfristüberschreitung: 3-fache der Fracht

Antwort: Maximal 4800 Euro
Bezahlung durch die Versicherung nur wenn dies auch eingedeckt ist nehme ich an.

Gruß
M.Mayerhofer

Nancy1604 Geschrieben am 13 Februar 2010



Dabei seit
12 Februar 2010
3 Beiträge
Hallo Mayerhofer,

danke für Deine Antworten, hat mir sehr geholfen!
Wenn ich nochmal fragen dürfte?

Sie führen einen internationalen Gütertransport von Köln nach Rom durch. Nach welchem Frachtrecht und in welcher Höhe haften Sie?

a) von Köln bis zur Grenze:
b) von der Grenze bis Rom:

eigentlich doch CMR, oder?

und

Wie heißen die vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Spediteur?

Danke, dass ich Euch mit meinem Kram nerven darf!
LG, Nancy

Mayerhofer Geschrieben am 13 Februar 2010



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14 Mai 2005
722 Beiträge
Zitieren::
3.)
Ihr Freund erzählt weiter, er habe telefonisch den Transport über 25 to Stahlbänder von München nach Lyon übernommen. Der Auftrag wurde sogar per Fax bestätigt. Bei der Beladung wurde kein Frachtbrief ausgestellt. Der Auftraggeber behauptet, es sei kein Frachtvertrag zustande gekommen. Hat er Recht?

§ 409 Beweiskraft des Frachtbriefs
(1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.

(2) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und dass die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Der Frachtbrief begründet diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, dass dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
(3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den von beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, dass Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Überprüfung.

Antwort: Ja

Mayerhofer Geschrieben am 13 Februar 2010



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Hallo Nancy1604,

zur vorherigen Frage.


Zitieren::
Sie führen einen internationalen Gütertransport von Köln nach Rom durch. Nach welchem Frachtrecht und in welcher Höhe haften Sie?

a) von Köln bis zur Grenze:
b) von der Grenze bis Rom:


Wenn ein Grenzüberschreitender Transport stattfindet und es ein "CMR-Staat" (und das sind sehr viele) ist, dann gilt auf der gesamten Beförderungsstrecke das CMR.
Haftung: 8,33 SZR

Zitieren::
Wie heißen die vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Spediteur?

Maßgeblich im Transportgewerbe sind die Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (AdSp). Sie sind jedoch nur anwendbar, wenn sie als allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Spediteur und Versender vereinbart wurden. Dazu reicht der allgemeine Hinweis auf dem Briefbogen "Wir arbeiten nach den ADSp neuester Fassung" nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, entweder dem Vertragspartner den Text der ADSp nachweislich zu übergeben oder die Kenntnisnahme der AdSp durch den Vertragspartner bestätigen zu lassen.

Mockel Geschrieben am 15 Februar 2010



Dabei seit
13 Mai 2008
671 Beiträge
Mayerhofer wrote:
Hallo Nancy1604,

Maßgeblich im Transportgewerbe sind die Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (AdSp). Sie sind jedoch nur anwendbar, wenn sie als allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Spediteur und Versender vereinbart wurden. Dazu reicht der allgemeine Hinweis auf dem Briefbogen "Wir arbeiten nach den ADSp neuester Fassung" nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, entweder dem Vertragspartner den Text der ADSp nachweislich zu übergeben oder die Kenntnisnahme der AdSp durch den Vertragspartner bestätigen zu lassen.

Bist Du sicher? Auch wenn die ADSp kein Gesetz sind haben sie dennoch rechtscharakter weil sie von fast allen Berufsverbäden (Einzelhandel, Groß- und Aussenhandel, verladende Wirtschaft etc. etc.) zusammen mit dem Spediteurverband entworfen wurden.

So wie wir es gelernt haben geht man davon aus, dass ein Kaufmann die ADSp kennt. Warum sollte man also eine Bestätigung benötigen?!

Ich lasse mich natürlich gerne berichtigen. ;-)
Wollte das aber nochmal angesprechen, weil wir eben auch nur im
'Kleingedruckten' darauf hinweisen (mit entsprechendem Zusatz von Haftungsbeschränkungen).

Gruß Mockel

Mayerhofer Geschrieben am 16 Februar 2010



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14 Mai 2005
722 Beiträge
Hi Mockel,

www.stuttgart.ihk24.de...n/ADSp.jsp

Keine stillschweigende Einbeziehung der ADSp in den Vertrag
Bislang sahen die Gerichte die ADSp und die Speditionsversicherung (SpV) immer als Einheit an. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgte immer im Licht des gesamten Haftungs- und Versicherungssystems. Nachdem auf Druck der Versicherer der Automatismus zum Abschluss einer Speditionsversicherung entfiel, gelten die ADSp nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23.01.2003 (Az I ZR 174/00) nicht mehr als fertig bereitliegende Rechtsordnung, die stillschweigend einbezogen wird. Auch der allgemeine Hinweis auf dem Briefbogen "Wir arbeiten nach den ADSp neuseter Fassung" reiche nicht, es sei vielmehr erforderlich, entweder dem Auftraggeber den Text der ADSp nachweislich zu übergeben beziehungsweise sich die Kenntnisnahme durch den Auftraggeber bestätigen zu lassen.

Quelle: IHK Stuttgart


Das sich die Praxis von der Theorie unterscheidet soll hier erwähnt werden.


Gruß
M.Mayerhofer


Zuletzt bearbeitet von Mayerhofer am 16 Feb 2010 - 17:07, insgesamt einmal bearbeitet

Nancy1604 Geschrieben am 16 Februar 2010



Dabei seit
12 Februar 2010
3 Beiträge
Hallo Mayerhofer, hallo Mockel,
danke für Eure Antworten, wüsste nicht, was ich ohne Euch machen würde...
Ich habe noch ein paar Fragen zum Thema Firmengründung, also...

Lothar Lustlos führt sein beschauliches Transportunternehmen als Einzelunternehmer. Seit geraumer Zeit denkt er darüber nach, einen Gesellschafter an seinem Unternehmen zu beteiligen. Das Problem ist nur, Lothar hat keine Ahnung von Rechtsformen- und Rechtsgestaltung. Da Sie nunmehr dieses Themengebiet beherrschen, erklären Sie ihm bitte, welche Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zur Auswahl stehen.

Herr Lustlos interessiert sich vor allem für Möglichkeiten, seine Haftung zu begrenzen. Aber auch steuerrechtliche und buchhalterische Erwägungen, das Ansehen der möglichen Rechts- bzw. Gesellschaftsformen in der Geschäftswelt und nicht zuletzt die Entscheidungsbefugnisse sind ihm wichtig (wer hat das „Sagen“).

Zu welcher Gesellschaft würden Sie ihm raten? Begründen Sie Ihre Entscheidung bitte:

Beschreiben Sie Herrn Lustlos den Gründungsvorgang der von ihnen gewählten Rechtsform. Gehen Sie dabei insbesondere auf folgende Punkte ein: Gesellschaftsvertrag, Rolle von Notar und Amtsgericht (Handelsregister), Firmierung und Kapitalausstattung (Mindestkapital).

Wie haftet Herr Lustlos in der von Ihnen gewählten Rechtsform?

Danke schonmal für Eure Hilfe, LG Nancy

Mayerhofer Geschrieben am 16 Februar 2010



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Hallo Nancy1604,

man unterscheidet hier Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften wie auch aus der Fragestellung zu entnehmen ist.
Darüber hinaus gibt es Sonder- und Mischformen.

Eine gute Übersicht hast du z.B. unter www.ifb-gruendung.de/p...rblick.pdf

Autodidaktisch lernt man am besten;-)

Jede Rechtsform hat seine Vor- und Nachteile.
Welche am besten für Unternehmer Lothar Lustlos ist, soll erarbeitet werden.
Denke dass sich hier ganz gut die GmbH bzw. Ein-Mann-Gmbh macht.


Gruß
M.Mayerhofer

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